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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3628 · S. 19

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetz)
Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht)
Hier werden die durch die Neuregelungen erforderlichen
Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 25)
Im Gleichlauf mit dem neuen § 25a WpHG wird § 25
WpHG um eine Mitteilungspflicht für „sonstige Instru-
mente“ erweitert. Als sonstige Instrumente im Sinne des
§ 25 WpHG gelten alle Vereinbarungen, die ein Recht auf
den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien ge-
währen, ohne unter den Finanzinstrumentebegriff des § 2
Absatz 2b WpHG zu fallen. Hierzu gehören insbesondere
der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers eines
Wertpapierdarlehens und die Rückkaufvereinbarung bei ei-
nem Repo-Geschäft (Repurchase Agreement). Die Erweite-
rung ist erforderlich, um Transparenzlücken zu schließen
und eine Umgehung der Meldepflichten zu vermeiden.
Gleiches gilt für die Streichung der Ausnahmeregelung des
Satzes 4 der aktuellen Fassung. Durch Nutzung der Ausnah-
meregelung ist die Verschleierung der tatsächlich gehalte-
nen Bestände in Finanzinstrumenten möglich. Durch Strei-
chung der Ausnahmeregelung wird diese Lücke geschlossen
und die Beteiligungstransparenz erhöht. Zudem wird eine
lückenlose historische Betrachtung der Bestände in Finanz-
instrumenten ermöglicht.
Der neu eingefügte Absatz 2a ordnet, in gleicher Weise wie
§ 25a Absatz 1 Satz 4, den Vorrang der Veröffentlichung
nach § 23 Absatz 1 WpÜG an. Die dort geregelten Veröf-
fentlichungspflichten nach dem WpÜG sind zur Herstellung
einer angemessenen Markttransparenz ausreichend.
Zu Nummer 3 (§ 25a)
Die Neuregelung erweitert die Mitteilungspflichten des
WpHG auf alle Finanzinstrumente und sonstigen Instru-
mente, die nicht bereits von § 25 WpHG erfasst sind und es
ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaft

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.720 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3628, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.046–108.766 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert d77d04a84e420029….

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