Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/3628 · S. 19
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetz) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) Hier werden die durch die Neuregelungen erforderlichen Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 25) Im Gleichlauf mit dem neuen § 25a WpHG wird § 25 WpHG um eine Mitteilungspflicht für „sonstige Instru- mente“ erweitert. Als sonstige Instrumente im Sinne des § 25 WpHG gelten alle Vereinbarungen, die ein Recht auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien ge- währen, ohne unter den Finanzinstrumentebegriff des § 2 Absatz 2b WpHG zu fallen. Hierzu gehören insbesondere der Rückforderungsanspruch des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens und die Rückkaufvereinbarung bei ei- nem Repo-Geschäft (Repurchase Agreement). Die Erweite- rung ist erforderlich, um Transparenzlücken zu schließen und eine Umgehung der Meldepflichten zu vermeiden. Gleiches gilt für die Streichung der Ausnahmeregelung des Satzes 4 der aktuellen Fassung. Durch Nutzung der Ausnah- meregelung ist die Verschleierung der tatsächlich gehalte- nen Bestände in Finanzinstrumenten möglich. Durch Strei- chung der Ausnahmeregelung wird diese Lücke geschlossen und die Beteiligungstransparenz erhöht. Zudem wird eine lückenlose historische Betrachtung der Bestände in Finanz- instrumenten ermöglicht. Der neu eingefügte Absatz 2a ordnet, in gleicher Weise wie § 25a Absatz 1 Satz 4, den Vorrang der Veröffentlichung nach § 23 Absatz 1 WpÜG an. Die dort geregelten Veröf- fentlichungspflichten nach dem WpÜG sind zur Herstellung einer angemessenen Markttransparenz ausreichend. Zu Nummer 3 (§ 25a) Die Neuregelung erweitert die Mitteilungspflichten des WpHG auf alle Finanzinstrumente und sonstigen Instru- mente, die nicht bereits von § 25 WpHG erfasst sind und es ihrem Inhaber faktisch oder wirtschaft
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.720 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3628, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.046–108.766 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert d77d04a84e420029….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP