Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2481
BGBl. 2011 I S. 2481 · 136.911 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Vom 6. Dezember 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über Vermögensanlagen (Vermögensan-
lagengesetz – VermAnlG)
Artikel 2 Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 9 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset-
zes
Artikel 10 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Treuhandkreditaufnahmegesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-
gungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungs-
gesetzes
Artikel 15 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-
verordnung
Artikel 16 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord-
nung
Artikel 17 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 18 Änderung der Klageregisterverordnung
Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung gegen miss-
bräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
Artikel 21 Änderung des Anlegerschutz- und Funktionsverbes-
serungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 24 Änderung der Verordnung über das Schlichtungsver-
fahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 25 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über Vermögensanlagen
(Vermögensanlagengesetz – VermAnlG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
§ 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Bekanntgabe und Zustellung
Abschnitt 2
Verkaufsprospekt,
Vermögensanlagen-Informationsblatt
und Information der Anleger
Unterabschnitt 1
Pflichten des Anbieters
§ 6 Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts
§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts
§ 9 Frist und Form der Veröffentlichung
§ 10 Veröffentlichung eines unvollständigen Verkaufsprospekts
§ 11 Veröffentlichung ergänzender Angaben
§ 12 Hinweis auf den Verkaufsprospekt
§ 13 Vermögensanlagen-Informationsblatt
§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögens-
anlagen-Informationsblatts
§ 15 Anlegerinformation
Unterabschnitt 2
Befugnisse der Bundesanstalt
§ 16 Untersagung von Werbung
§ 17 Untersagung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
§ 18 Untersagung des öffentlichen Angebots
§ 19 Auskünfte des Anbieters
Unterabschnitt 3
Haftung
§ 20 Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
§ 21 Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
§ 22 Haftung bei unrichtigem Vermögensanlagen-Informations-
blatt
Abschnitt 3
Rechnungslegung und Prüfung
§ 23 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
§ 24 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
§ 25 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
§ 26 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
Abschnitt 4
Gebühren,
Straf-, Bußgeld- und
Ordnungsgeldbestimmungen
sowie Übergangsvorschriften
§ 27 Gebühren und Auslagen
§ 28 Strafvorschriften

§ 29 Allgemeine Bußgeldvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
§ 31 Ordnungsgeldvorschriften
§ 32 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzu-
wenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.
(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes
sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapier-
prospektgesetzes verbriefte
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder
ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung
hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3. Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
4. Genussrechte und
5. Namensschuldverschreibungen.
(3) Emittent der Vermögensanlagen im Sinne dieses
Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren
Anteile im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 oder
deren Genussrechte oder von ihr ausgegebene Na-
mensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen im
Inland öffentlich angeboten werden.
§2
Ausnahmen
für einzelne Arten von Vermögensanlagen
Die §§ 6 bis 26 dieses Gesetzes sind nicht anzuwen-
den auf
1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1
des Genossenschaftsgesetzes,
2. Vermögensanlagen, die von Versicherungsunter-
nehmen oder Pensionsfonds im Sinne der §§ 1
und 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes emit-
tiert werden,
3. Angebote, bei denen
a) von derselben Vermögensanlage nicht mehr als
20 Anteile angeboten werden,
b) der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Mona-
ten angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
nicht übersteigt oder
c) der Preis jedes angebotenen Anteils mindestens
200 000 Euro je Anleger beträgt,
4. Angebote, die sich nur an Personen richten, die be-
ruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rech-
nung Wertpapiere oder Vermögensanlagen erwerben
oder veräußern,
5. Vermögensanlagen, die Teil eines Angebots sind, für
das bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffent-
licht worden ist,
6. Vermögensanlagen, die einem begrenzten Per-
sonenkreis oder nur den Arbeitnehmern von ihrem
Arbeitgeber oder von einem mit dessen Unterneh-
men verbundenen Unternehmen angeboten werden,
7. Vermögensanlagen, die ausgegeben werden
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem
Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwicklung, sofern
dieser nicht innerhalb der letzten fünf Jahre seine
Auslandsschulden umgeschuldet oder vor ver-
gleichbaren Zahlungsschwierigkeiten gestanden
hat, oder einem Staat, der mit dem Internatio-
nalen Währungsfonds besondere Kreditabkom-
men im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen
Kreditvereinbarungen getroffen hat,
b) von einer Gebietskörperschaft der in Buchstabe a
genannten Staaten,
c) von einer internationalen Organisation des öffent-
lichen Rechts, der mindestens ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder ein anderer Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum angehört,
d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes, von einem Finanz-
dienstleistungsinstitut, das Finanzdienstleistun-
gen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1
bis 4 des Kreditwesengesetzes erbringt, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau oder von einem
nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, das
regelmäßig seinen Jahresabschluss offenlegt, so-
fern die Ausgabe außer im Falle der Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen dauerhaft oder
wiederholt erfolgt; eine wiederholte Ausgabe liegt
vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten vor dem
öffentlichen Angebot mindestens eine Emission
innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausge-
geben worden ist, oder
e) von einer Gesellschaft oder juristischen Person
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die ihre Tätigkeit unter einem Staatsmono-
pol ausübt und die durch ein besonderes Gesetz
oder auf Grund eines besonderen Gesetzes ge-
schaffen worden ist oder geregelt wird oder für
deren Vermögensanlagen ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder eines seiner Bundes-
länder oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder eines seiner Bundesländer die unbedingte
und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre Ver-
zinsung und Rückzahlung übernommen hat,
8. Vermögensanlagen, die bei einer Umwandlung von
Unternehmen nach den Vorschriften des Umwand-
lungsgesetzes angeboten werden oder die als Ge-
genleistung im Rahmen eines Angebots nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angebo-
ten werden, und
9. Vermögensanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 erst-
mals veräußert worden sind und nach dem 1. Juli

2005 öffentlich auf einem Markt angeboten werden,
der regelmäßig stattfindet, geregelte Funktions- und
Zugangsbedingungen hat, für das Publikum unmit-
telbar oder mittelbar zugänglich ist und unter der
Verantwortung seines Betreibers steht.
§3
Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von
Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen
der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforder-
lich und geeignet sind, um das Angebot von Vermö-
gensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Ein-
klang zu erhalten.
§4
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personen-
bezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder ver-
werten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Per-
sonen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis
von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein
unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des
Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen
weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Han-
dels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kre-
ditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Invest-
mentgesellschaften, Finanzunternehmen, Finanzan-
lagenvermittlern oder Versicherungsunternehmen
betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Per-
sonen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen be-
schäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht
nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen
Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben wer-
den, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten
Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwie-
genheitspflicht unterliegen.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in
Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1
der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1
Satz 1 und 2 genannten Personen, soweit sie zur
Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Die in
Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch anzuwen-
den, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
straftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-
steuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und
nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1
Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle
eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3
Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte
Personen mitgeteilt worden sind.
§5
Bekanntgabe und Zustellung
(1) Verfügungen, die gegenüber einer Person mit
Wohnsitz im Ausland oder einem Unternehmen mit Sitz
im Ausland ergehen, hat die Bundesanstalt derjenigen
Person bekannt zu geben, die als Bevollmächtigte
benannt wurde. Ist keine bevollmächtigte Person mit
Sitz im Inland benannt, erfolgt die Bekanntgabe durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
(2) Ist die Verfügung zuzustellen, erfolgt die Zustel-
lung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland oder Unter-
nehmen mit Sitz im Ausland an diejenige Person, die
als Bevollmächtigte benannt wurde. Ist keine bevoll-
mächtigte Person mit Sitz im Inland benannt, erfolgt
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im
Bundesanzeiger.
(3) Ein Emittent von Vermögensanlagen mit Sitz im
Ausland hat der Bundesanstalt eine bevollmächtigte
Person mit Sitz im Inland zu benennen, an die Bekannt-
gaben nach Absatz 1 und Zustellungen nach Absatz 2
erfolgen können. Die Benennung hat gleichzeitig mit
der Einreichung des Verkaufsprospekts zur Billigung
nach § 8 zu erfolgen.
Abschnitt 2
Verkaufsprospekt,
Vermögensanlagen-Informationsblatt
und Information der Anleger
Unterabschnitt 1
Pflichten des Anbieters
§6
Pflicht zur
Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf-
fentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach
diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits
nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht
oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses
Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.
§7
Inhalt des Verkaufsprospekts
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen
und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig
sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung
des Emittenten der Vermögensanlagen und der
Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen. Bestehen
die Vermögensanlagen aus Anteilen an einem Treu-
handvermögen und besteht dieses ganz oder teilweise
aus einem Anteil an einer Gesellschaft, so muss der
Verkaufsprospekt auch die entsprechenden Angaben
zu dieser Gesellschaft enthalten.

(2) Der Verkaufsprospekt hat mit einem Deckblatt zu
beginnen, das einen deutlichen Hinweis darauf enthal-
ten muss, dass die inhaltliche Richtigkeit der Angaben
im Verkaufsprospekt nicht Gegenstand der Prüfung des
Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt ist. Ferner
ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein
ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei
fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur
dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätes-
tens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten
öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland,
erworben wird.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz die zum Schutz des
Publikums erforderlichen Vorschriften über die Spra-
che, den Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts
zu erlassen, insbesondere über
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder
Gesellschaften, die die Verantwortung für den Inhalt
des Verkaufsprospekts insgesamt oder für be-
stimmte Angaben übernehmen,
2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan-
lagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolgten
Anlageziele der Vermögensanlage einschließlich der
finanziellen Ziele und der Anlagepolitik,
3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2,
4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der
Vermögensanlagen, zu seinem Kapital und seiner
Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage, einschließlich des Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie deren Offenlegung,
5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus-
sichten des Emittenten der Vermögensanlagen und
über seine Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
und
6. die beizufügenden Unterlagen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch
Ausnahmen bestimmt werden, in denen von der Auf-
nahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt ab-
gesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten der Vermögensanlagen, bei
den angebotenen Vermögensanlagen oder bei dem
Kreis der mit dem Angebot angesprochenen Anleger
besondere Umstände vorliegen und den Interessen
des Publikums durch eine anderweitige Unterrich-
tung ausreichend Rechnung getragen ist oder
2. wenn diese Angaben von geringer Bedeutung sind
oder durch ihre Aufnahme in den Verkaufsprospekt
ein erheblicher Schaden beim Emittenten der Ver-
mögensanlagen zu befürchten wäre.
§8
Billigung des Verkaufsprospekts
(1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung
nicht veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt ent-
scheidet über die Billigung nach Abschluss einer Voll-
ständigkeitsprüfung des Verkaufsprospekts einschließ-
lich einer Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit
seines Inhalts.
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter innerhalb
von 20 Werktagen nach Eingang des Verkaufspro-
spekts ihre Entscheidung mit.
(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür, dass
der Verkaufsprospekt unvollständig ist oder es ergän-
zender Informationen bedarf, gilt die in Absatz 2
genannte Frist erst ab dem Zeitpunkt, zu dem diese
Informationen eingehen. Die Bundesanstalt soll den
Anbieter über die nach ihrer Auffassung vorliegende
Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder über die
Notwendigkeit ergänzender Informationen innerhalb
von zehn Werktagen ab Eingang des Verkaufspro-
spekts informieren.
§9
Frist und Form der Veröffentlichung
(1) Der Verkaufsprospekt muss mindestens einen
Werktag vor dem öffentlichen Angebot nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 1 und 2 veröffentlicht werden.
(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
veröffentlichen, dass er
1. im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
wird oder
2. bei den im Verkaufsprospekt benannten Zahlstellen
zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten wird; dies
ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
Werden Vermögensanlagen über ein elektronisches In-
formationsverbreitungssystem angeboten, ist der Ver-
kaufsprospekt auch in diesem zu veröffentlichen; in
dem Angebot ist auf die Fundstelle im elektronischen
Informationsverbreitungssystem hinzuweisen. Der An-
bieter hat der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröf-
fentlichung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Veröffentlichung
eines unvollständigen Verkaufsprospekts
Werden einzelne Angebotsbedingungen erst kurz vor
dem öffentlichen Angebot festgesetzt, darf der Ver-
kaufsprospekt ohne diese Angaben nur veröffentlicht
werden, sofern er Auskunft darüber gibt, wie diese
Angaben nachgetragen werden. Die nachzutragenden
Angaben sind spätestens am Tag des öffentlichen An-
gebots entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ver-
öffentlichen. Die nachzutragenden Angaben sind der
Bundesanstalt spätestens am Tag ihrer Veröffent-
lichung zu übermitteln.
§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-
liche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Verkaufsprospekt
enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Vermö-
gensanlagen oder des Emittenten beeinflussen könnten
und die nach der Billigung des Prospekts und während
der Dauer des öffentlichen Angebots auftreten oder
festgestellt werden, ist in einem Nachtrag zum Ver-
kaufsprospekt zu veröffentlichen. Der Anbieter hat den
Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundes-

anstalt zur Billigung einzureichen. Die Bundesanstalt
hat den Nachtrag nach Eingang binnen einer Frist von
zehn Werktagen entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 zu billigen. Die Veröffentlichung muss nach
der Billigung unverzüglich in entsprechender Anwen-
dung des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 vorgenommen
werden.
(2) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-
trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Ver-
mögensanlagen gerichtete Willenserklärung abgege-
ben haben, können diese innerhalb einer Frist von zwei
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags wider-
rufen, sofern noch keine Erfüllung eingetreten ist. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in
Textform gegenüber der im Nachtrag als Empfänger
des Widerrufs bezeichneten Person zu erklären; zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Auf
die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Der
Nachtrag muss an hervorgehobener Stelle eine Beleh-
rung über das Widerrufsrecht enthalten.
§ 12
Hinweis auf den Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen, in
denen das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen
angekündigt und auf die wesentlichen Merkmale der
Vermögensanlagen hingewiesen wird, einen Hinweis
auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentlichung
aufzunehmen.
§ 13
Vermögensanlagen-Informationsblatt
(1) Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öf-
fentlich anbietet, muss vor dem Beginn des öffentlichen
Angebots neben dem Verkaufsprospekt auch ein Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt erstellen.
(2) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt darf
nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss
die wesentlichen Informationen über die Vermögensan-
lagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise
so enthalten, dass das Publikum insbesondere
1. die Art der Vermögensanlage,
2. die Anlagestrategie, Anlagepolitik und Anlageob-
jekte,
3. die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken,
4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Er-
träge unter verschiedenen Marktbedingungen und
5. die mit der Vermögensanlage verbundenen Kosten
und Provisionen
einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzin-
strumente bestmöglich vergleichen kann.
(3) Das Vermögensanlagen-Informationsblatt muss
zudem enthalten:
1. Angaben über die Identität des Anbieters,
2. einen Hinweis darauf, dass das Vermögensanlagen-
Informationsblatt nicht der Prüfung durch die Bun-
desanstalt unterliegt,
3. einen Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf,
wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kosten-
los angefordert werden kann,
4. einen Hinweis darauf, dass der Anleger eine etwaige
Anlageentscheidung bezüglich der betroffenen Ver-
mögensanlagen auf die Prüfung des gesamten Ver-
kaufsprospekts stützen sollte, und
5. einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der
Grundlage einer in dem Vermögensanlagen-Informa-
tionsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen
können, wenn die Angabe irreführend, unrichtig oder
nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-
prospekts vereinbar ist und wenn die Vermögensan-
lage während der Dauer des öffentlichen Angebots,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach
dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensan-
lagen im Inland, erworben wird.
(4) Der Anleger muss die in Absatz 2 bezeichneten
Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätz-
liche Dokumente heranziehen zu müssen. Die Angaben
in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt sind kurz
zu halten und in allgemein verständlicher Sprache ab-
zufassen. Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen
nicht irreführend sein und müssen mit den einschlägi-
gen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Das
Vermögensanlagen-Informationsblatt darf sich jeweils
nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen
und keine werbenden oder sonstigen Informationen
enthalten, die nicht dem genannten Zweck dienen.
(5) Die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
enthaltenen Angaben sind während der Dauer des
öffentlichen Angebots zu aktualisieren, wenn sie un-
richtig oder unvereinbar mit den Angaben im Verkaufs-
prospekt sind oder wenn ergänzende Angaben in einem
Nachtrag zum Verkaufsprospekt nach § 11 veröffent-
licht werden. Eine aktualisierte Fassung des
Vermögensanlagen-Informationsblatts muss in diesem
Zeitraum stets auf der Internetseite des Anbieters zu-
gänglich sein und bei den im Verkaufsprospekt ange-
gebenen Stellen bereitgehalten werden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau
der Informationsblätter erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 14
Hinterlegung des Verkaufsprospekts
und des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanlagen
zu erstellenden Verkaufsprospekt vor dessen Veröffent-
lichung der Bundesanstalt als Hinterlegungsstelle über-
mitteln. Zeitgleich mit der Hinterlegung nach Satz 1 hat
der Anbieter zudem das nach § 13 erstellte Vermögens-
anlagen-Informationsblatt bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen.
(2) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter den
Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts und des Ver-
mögensanlagen-Informationsblatts. Der hinterlegte Ver-
kaufsprospekt und das hinterlegte Vermögensanlagen-
Informationsblatt werden von der Bundesanstalt zehn
Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Verkaufs-

prospekt und das Vermögensanlagen-Informationsblatt
hinterlegt worden sind.
(3) Der Anbieter hat der Bundesanstalt im Falle einer
Veröffentlichung ergänzender Angaben nach § 11 den
Nachtrag zum Verkaufsprospekt zum Zweck der Hinter-
legung zu übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung des
Vermögensanlagen-Informationsblatts nach § 13 Ab-
satz 5 hat der Anbieter der Bundesanstalt eine aktuali-
sierte Fassung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts zum Zweck der Hinterlegung zu übermitteln.
§ 15
Anlegerinformation
(1) Der Anbieter hat einem Anleger oder einem am
Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten auf des-
sen Verlangen während der Dauer des öffentlichen An-
gebots nach § 11 Satz 1 jederzeit den Verkaufspro-
spekt und eine aktuelle Fassung des Vermögensanla-
gen-Informationsblatts in Textform, auf Verlangen in
Papierform zu übermitteln. Der Emittent hat einem An-
leger oder einem am Erwerb einer Vermögensanlage
Interessierten auf dessen Verlangen jederzeit den letz-
ten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht
in Textform, auf Verlangen in Papierform, zu übermit-
teln. Auf Antrag einer Person, die in Bezug auf Vermö-
gensanlagen Anlageberatung, Anlage- oder Abschluss-
vermittlung erbringt oder Vermögensanlagen verkauft,
hat der Anbieter dieser Person das Vermögensanla-
gen-Informationsblatt in Textform zu übermitteln.
(2) Im Falle des Eigenvertriebs hat der Anbieter
rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb einer
Vermögensanlage Interessierten das Vermögensanla-
gen-Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung
und auf Verlangen den Verkaufsprospekt zur Verfügung
zu stellen. Der am Erwerb einer Vermögensanlage Inte-
ressierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich
des Gesetzes und auf welche Weise er die Unterlagen
nach Satz 1 erhalten kann.
Unterabschnitt 2
Befugnisse der Bundesanstalt
§ 16
Untersagung von Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit An-
gaben untersagen, die geeignet sind, über den Umfang
der Prüfung nach § 8 Absatz 1 irrezuführen.
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind
die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise
und des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 17
Untersagung der
Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
(1) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts, wenn er nicht die Angaben ent-
hält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung
mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlassenden Rechtsver-
ordnung, erforderlich sind, oder wenn diese Angaben
nicht kohärent oder nicht verständlich sind. § 10 bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesanstalt untersagt die Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts, wenn sie Anhaltspunkte dafür
hat, dass der Anbieter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2
kein Vermögensanlagen-Informationsblatt bei der Bun-
desanstalt hinterlegt hat.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haben keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 18
Untersagung des öffentlichen Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche An-
gebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhaltspunkte
dafür hat, dass der Anbieter entgegen § 6 keinen Ver-
kaufsprospekt veröffentlicht hat, der Verkaufsprospekt
nicht die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,
auch in Verbindung mit der nach § 7 Absatz 3 zu erlas-
senden Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder der
Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufsprospekt vor des-
sen Billigung veröffentlicht.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wir-
kung.
§ 19
Auskünfte des Anbieters
(1) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bundesanstalt
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die
die Bundesanstalt benötigt, um
1. die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 6 und 8
Absatz 1 Satz 1, den §§ 9 bis 13 und 14 Absatz 1
zu überwachen oder
2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben
enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbin-
dung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlasse-
nen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob
diese Angaben kohärent und verständlich sind.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Aus-
künften und die Vorlage von Unterlagen auch von dem-
jenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Geset-
zes ist.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1
der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
zu belehren, die Auskunft zu verweigern.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Unterabschnitt 3
Haftung
§ 20
Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
(1) Sind für die Beurteilung der Vermögensanlagen
wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt un-
richtig oder unvollständig, kann der Erwerber der Ver-
mögensanlagen von denjenigen, die für den Verkaufs-
prospekt die Verantwortung übernommen haben, und

denjenigen, von denen der Erlass des Verkaufs-
prospekts ausgeht, als Gesamtschuldnern die Über-
nahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des
Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis
der Vermögensanlagen nicht überschreitet, und der mit
dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen,
sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts und während der Dauer des öffent-
lichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner-
halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen An-
gebot der Vermögensanlagen im Inland, abgeschlossen
wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanlagen dessel-
ben Emittenten, die von den in Satz 1 genannten Ver-
mögensanlagen nicht nach Ausstattungsmerkmalen
oder in sonstiger Weise unterschieden werden können,
ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
gensanlagen, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den
ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-
äußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit
dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-
lichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwen-
den.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An-
spruch genommen werden, wer nachweist, dass er die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des
Verkaufsprospekts nicht gekannt hat und dass die Un-
kenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be-
steht nicht, sofern
1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Ver-
kaufsprospekts erworben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben im Verkaufsprospekt enthalten
sind, nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises
der Vermögensanlagen beigetragen hat oder
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben des Verkaufsprospekts beim Er-
werb kannte.
(5) Werden Vermögensanlangen eines Emittenten
mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
ten, besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2
nur, sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im
Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz
oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienst-
leistung erworben wurden.
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas-
sen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
hoben werden können, bleiben unberührt.
§ 21
Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
(1) Der Erwerber von Vermögensanlagen kann, wenn
ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 nicht veröffentlicht
wurde, von dem Emittenten der Vermögensanlagen und
dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme
der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs-
preises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen
üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-
schäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffent-
lichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-
schlossen wurde. Auf den Erwerb von Vermögensanla-
gen desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
nannten Vermögensanlagen nicht nach Ausstattungs-
merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden wer-
den können, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
gensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
rungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit dem
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten von
Vermögensanlagen mit Sitz im Ausland auch im Aus-
land öffentlich angeboten, besteht ein Anspruch nach
Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Vermögensan-
lagen auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-
schäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland er-
brachten Wertpapierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht
nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Verkaufs-
prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlassen
wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche, die
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
hoben werden können, bleiben unberührt.
§ 22
Haftung bei unrichtigem
Vermögensanlagen-Informationsblatt
(1) Wer Vermögensanlagen auf Grund von Angaben
in einem Vermögensanlagen-Informationsblatt erwor-
ben hat, kann von dem Anbieter die Übernahme der
Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbs-
preises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis der Ver-
mögensanlagen nicht überschreitet, und der mit dem
Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, wenn
1. die in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt
enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder
nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufs-
prospekts vereinbar sind und
2. das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Ver-
kaufsprospekts und während der Dauer des öffent-
lichen Angebots nach § 11, spätestens jedoch inner-
halb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen
Angebot der Vermögensanlagen im Inland abge-
schlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Vermö-
gensanlagen, kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser den
ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und dem Ver-
äußerungspreis der Vermögensanlagen sowie der mit
dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üb-
lichen Kosten verlangen.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nicht in An-
spruch genommen werden, wer nachweist, dass er die
Unrichtigkeit des Vermögensanlagen-Informations-

blatts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht
auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 be-
steht nicht, sofern
1. der Erwerber die Unrichtigkeit der Angaben des
Vermögensanlagen-Informationsblatts beim Erwerb
kannte oder
2. der Sachverhalt, über den unrichtige Angaben im
Vermögensanlagen-Informationsblatt enthalten sind,
nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der
Vermögensanlagen beigetragen hat.
(5) Werden Vermögensanlagen eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,
besteht der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur,
sofern die Vermögensanlagen auf Grund eines im In-
land abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder
teilweise im Inland erbrachten Wertpapierdienstleistung
erworben wurden.
(6) Eine Vereinbarung, durch die der Anspruch nach
Absatz 1 oder Absatz 2 im Voraus ermäßigt oder erlas-
sen wird, ist unwirksam. Weiter gehende Ansprüche,
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf
Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen er-
hoben werden können, bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Rechnungslegung und Prüfung
§ 23
Erstellung und
Bekanntmachung von Jahresberichten
(1) Ein Emittent von Vermögensanlagen, der nicht
verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, hat
für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jah-
resbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzu-
reichen sowie den Anlegern auf Anforderung zur Verfü-
gung zu stellen. Ist die Feststellung des Jahresab-
schlusses oder dessen Prüfung oder die Prüfung des
Lageberichts binnen dieser Frist nicht möglich, ist
§ 328 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; die
fehlenden Angaben zur Feststellung oder der Bestäti-
gungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versa-
gung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres nachzureichen und nach Absatz 3 be-
kannt machen zu lassen.
(2) Der Jahresbericht besteht mindestens aus
1. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von
einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
2. dem nach Maßgabe des § 24 aufgestellten und von
einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3
beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des
Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der
gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Ver-
mögensanlagen sowie
4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 25.
(3) Der Emittent der Vermögensanlagen hat den Jah-
resbericht unverzüglich nach der elektronischen Ein-
reichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
machen zu lassen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2
bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2
und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite
des Unternehmensregisters zugänglich zu machen;
die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung
des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsge-
setzbuchs vom Betreiber des elektronischen Bundes-
anzeigers zu übermitteln.
§ 24
Inhalt von
Jahresabschlüssen und Lageberichten
(1) Alle Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz
im Inland haben für den Jahresabschluss die Bestim-
mungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs
und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289
des Handelsgesetzbuchs einzuhalten. § 264 Absatz 1
Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handels-
gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Der Lagebericht
hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt in feste und
variable vom Emittenten von Vermögensanlagen ge-
zahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und
gegebenenfalls die vom Emittenten der Vermögens-
anlagen gezahlten besonderen Gewinnbeteiligungen
sowie
2. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäfts-
jahr gezahlten Vergütungen, aufgeteilt nach Füh-
rungskräften und Mitarbeitern, deren berufliche Tä-
tigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Emit-
tenten von Vermögensanlagen auswirkt.
Für den letzten Jahresabschluss und Lagebericht des
Emittenten von Vermögensanlagen vor dem öffent-
lichen Angebot von Vermögensanlagen sind die Sätze 1
bis 3 und § 23 entsprechend anzuwenden. Wurde der
Emittent weniger als 18 Monate vor der Einreichung ei-
nes Verkaufsprospekts zur Billigung nach § 8 gegrün-
det und hat er noch keinen Jahresabschluss und keinen
Lagebericht erstellt, sind in den Verkaufsprospekt aktu-
elle und zukünftige Finanzinformationen nach Maßgabe
der nach § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung
aufzunehmen.
(2) Handelt es sich bei dem Emittenten der Vermö-
gensanlagen um eine Personenhandelsgesellschaft
oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen
das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des
Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz
und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwen-
dungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlust-
rechnung aufgenommen werden.
(3) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum haben für den
Jahresabschluss die gleichwertigen, dort jeweils für
Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-
vorschriften anzuwenden. Hat der Emittent nach den

dortigen Vorschriften einen Lagebericht zu erstellen,
sind auch insoweit die dort jeweils für Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften anzuwenden. Der La-
gebericht muss zusätzlich die in Absatz 1 Satz 3 ge-
nannten Angaben enthalten. Sieht das dortige Recht
keine Erstellung eines Lageberichts vor, können die An-
gaben nach Absatz 1 Satz 3 auch in den Jahresab-
schluss aufgenommen oder in einer gesonderten Erklä-
rung beigefügt werden. Absatz 1 Satz 4 und 5 ist ent-
sprechend anzuwenden. Ist der Jahresabschluss oder
der Lagebericht, den ein Emittent gemäß den nach
Satz 1 bis 4 anwendbaren Vorschriften zu erstellen hat,
nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eine Überset-
zung in die deutsche Sprache beizufügen.
(4) Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz au-
ßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen Jah-
resabschluss und einen Lagebericht nach den in
Deutschland geltenden, auf Kapitalgesellschaften an-
zuwendenden Rechungslegungsvorschriften in deut-
scher Sprache zu erstellen. Die Absätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 25
Prüfung und
Bestätigung des Abschlussprüfers
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des in-
ländischen Emittenten von Vermögensanlagen und des
Emittenten von Vermögensanlagen mit Sitz außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind durch einen Ab-
schlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des
Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit
dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die
Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Jahres-
abschluss und der Lagebericht von Emittenten von Ver-
mögensanlagen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind durch einen Abschlussprüfer
nach den gleichwertigen dort jeweils für Kapitalgesell-
schaften geltenden Prüfungsvorschriften zu prüfen.
(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch
festzustellen, ob der Emittent der Vermögensanlagen
die Bestimmungen eines den Vermögensanlagen zu-
grunde liegenden Gesellschaftsvertrags oder eines
Treuhandverhältnisses beachtet hat.
(3) Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 ist die Zuweisung von Gewinnen, Ver-
lusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen
Kapitalkonten vom Abschlussprüfer zu prüfen und de-
ren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für
den Fall, dass die Vermögensanlage für den Anleger
durch einen Treuhänder gehalten wird.
(4) Hat der Emittent der Vermögensanlagen seinen
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat die-
ser dem Jahresbericht eine zusätzliche Bestätigung
des Abschlussprüfers in deutscher Sprache beizufügen
(§ 23 Absatz 2 Nummer 4), wonach
1. es sich bei den Unterlagen nach § 23 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 um einen für Kapitalgesellschaften gel-
tenden, nach dem nationalen Recht des Sitzstaates
aufgestellten und von einem Abschlussprüfer ge-
prüften Jahresabschluss und Lagebericht handelt,
2. die Anforderungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 1 Satz 3 oder die Anforderungen
des § 24 Absatz 3 Satz 4 erfüllt sind und
3. die Unterlagen gemäß § 23 Absatz 2 insgesamt voll-
ständig sind.
§ 26
Verkürzung der
handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
(1) Ist der Emittent der Vermögensanlagen nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung
des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle
des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschluss-
stichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs der
Ablauf des neunten Monats.
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größen-
abhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesell-
schaften ist nicht anzuwenden.
Abschnitt 4
Gebühren, Straf-,
Bußgeld- und Ordnungsgeld-
bestimmungen sowie Übergangsvorschriften
§ 27
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen kann die Bundesanstalt Gebühren
und Auslagen erheben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflich-
tigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-
stimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vor-
zusehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.
§ 28
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 264 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs
oder
2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs
eine Versicherung nicht richtig abgibt.

§ 29
Allgemeine Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 6 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Verkaufs-
prospekt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
veröffentlicht,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 einen Verkaufs-
prospekt veröffentlicht,
3. entgegen § 9 Absatz 1, § 10 Satz 2 oder § 11 Ab-
satz 1 Satz 1 und 4 einen Verkaufsprospekt, eine
nachzutragende Angabe, einen neuen Umstand
oder eine Unrichtigkeit nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufnimmt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 ein
Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
stellt,
7. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 eine dort gemachte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig aktualisiert,
8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 3
einen Verkaufsprospekt, einen Nachtrag oder eine
aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermit-
telt,
9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 ein Vermögensan-
lagen-Informationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig
hinterlegt oder
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 1
Satz 1 oder § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwider-
handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1
zuwiderhandelt oder
2. entgegen § 19 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nummer 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit ei-
ner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet wer-
den.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Bundesanstalt.
§ 30
Bußgeldvorschriften zur Rechnungslegung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Vorschrift des
§ 24 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
1. § 264 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 265 Absatz 2
bis 4 oder Absatz 6, § 266, § 268 Absatz 2 bis 6 oder
Absatz 7, § 272, § 274, § 275, § 277, § 284 oder
§ 285 des Handelsgesetzbuchs über den Jahresab-
schluss oder
2. § 289 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 über den La-
gebericht
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Justiz.
§ 31
Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des
Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von
Pflichten des vertretungsberechtigten Organs des Emit-
tenten von Vermögensanlagen sowie auch auf den
Emittenten von Vermögensanlagen selbst entspre-
chend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich
bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine
Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-
buchs handelt. An die Stelle der Pflichten nach § 335
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetz-
buchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresbe-
richts die Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses
Gesetzes. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung
und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß § 23
Absatz 1 und 3 dieses Gesetzes.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt dem Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers mindestens einmal
pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt
werdenden Emittenten von Vermögensanlagen sowie
den Bevollmächtigten im Sinne des § 5 Absatz 3.
(3) Das Bundesamt für Justiz teilt der Bundesanstalt
diejenigen Emittenten von Vermögensanlagen mit ei-
nem Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes mit, die entgegen § 23 ihrer Pflicht zur Einrei-
chung eines Jahresberichts nicht nachgekommen sind
und gegen die aus diesem Grund unanfechtbare Ord-
nungsgelder nach den Absätzen 1 und 2 verhängt wor-
den sind.
(4) Die Bundesanstalt kann die der Verhängung ei-
nes unanfechtbaren Ordnungsgeldes nach den Absät-
zen 1 und 2 gegen einen Emittenten von Vermögens-
anlagen im Sinne des Satzes 1 zugrunde liegenden Tat-
sachen im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich
bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Ver-
hinderung von Missständen geboten ist.
§ 32
Übergangsvorschriften
(1) Auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012
bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffent-
lichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufs-

prospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist
das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai
2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufspro-
spekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent-
licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz
und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in
der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden. Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f
Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der
bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung nicht ver-
öffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche,
die bis zum 31. Mai 2012 entstanden sind, das Ver-
kaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten
von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen
nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten
werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und
Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum
31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung
oder Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzei-
ger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
vorzunehmen.
Artikel 2
Aufhebung des
Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2b wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
„Zeichnung von Wertpapieren“ die Wörter „und Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ver-
mögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Antei-
len an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des
Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldver-
schreibungen, die mit einer vereinbarten festen Lauf-
zeit, einem unveränderlich vereinbarten festen posi-
tiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das in-
vestierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen unge-
mindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen
Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem
Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaub-
nis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes
erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das
darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen des Instituts oder der
Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedi-
gung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückge-
zahlt wird.“ eingefügt.
2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“
gestrichen.
bb) Dem Buchstaben d wird das Wort „oder“ an-
gefügt.
cc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
„e) Anbietern oder Emittenten von Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes“.
dd) Im Satzteil nach dem neuen Buchstaben e
werden nach den Wörtern „die nach dem In-
vestmentgesetz öffentlich vertrieben werden
dürfen,“ die Wörter „oder auf Vermögensanla-
gen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes“ eingefügt.
b) In Nummer 12 wird am Ende das Wort „und“ ge-
strichen.
c) In Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:
„14. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft
ausschließlich für Anbieter oder für Emitten-
ten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes er-
bringen.“
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Vermittler von
Anteilen an Investmentvermögen“ durch die Wörter
„Unternehmen im Sinne des § 2a Absatz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„Anlageberatern oder Vermittlern von Anteilen an
Investmentvermögen“ durch das Wort „Unterneh-
men“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „nach den Ab-
sätzen 2, 4 und 5“ durch die Angabe „nach Ab-
satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3a Satz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes tritt an
die Stelle des Informationsblatts nach Satz 1
das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach
§ 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit
der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstel-
lung eines solchen Vermögensanlagen-Informati-
onsblatts verpflichtet ist.“

b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Do-
kument gemäß Absatz 3a Satz 3“ durch die Wör-
ter „oder ein Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3
oder 4“ ersetzt.
7. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
ordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und ad-
ministrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der
Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifi-
katen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über
ein System für den Handel mit Treibhausgas-
emissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl.
L 302 vom 18.11.2010, S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Arti-
kel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurück-
zieht oder
2. als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterab-
satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
Person hierzu verleitet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der
Versuch strafbar.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 oder des
Absatzes 2a Nummer 1“ ersetzt.
8. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 15a wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ an-
gefügt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:
„c) § 31 Absatz 3a Satz 4 in Verbindung mit
Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informati-
onsblatt.“
b) In Absatz 2b werden die Nummern 1 bis 4 und 7
bis 42 aufgehoben.
c) Absatz 3a wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-
fügt:
„(2c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt, indem
er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 40
a) entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine In-
sider-Information weitergibt oder
b) entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Ein-
stellung, Änderung oder Zurückziehung ei-
nes Gebotes empfiehlt oder eine andere
Person hierzu verleitet,
2. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder
Satz 3 das Verzeichnis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
3. entgegen Artikel 42 Absatz 2 eine Unterrich-
tung nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb
von fünf Werktagen vornimmt oder
4. entgegen Artikel 42 Absatz 5 die Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert,“.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „und des Absat-
zes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ gestrichen
und die Wörter „des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10,
13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und
des Absatzes 3a“ durch die Angabe „des Absat-
zes 2b Nummer 5 und 6 und des Absatzes 3 Num-
mer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12“ ersetzt.
9. Dem § 40b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt hat unanfechtbare Maß-
nahmen, die sie wegen Verstößen gegen Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 getrof-
fen hat, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentli-
chung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
den Beteiligten führen.“
Artikel 4
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 64m folgende Angabe angefügt:
„§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novel-
lierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts“.
2. In § 1 Absatz 11 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wertpapiere,“ die Wörter „Vermögensanlagen im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
setzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genos-
senschaft im Sinne des § 1 des Genossenschafts-
gesetzes,“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 9 am Ende der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und werden die fol-
genden Nummern 10 und 11 angefügt:
„10. Unternehmen, die das Finanzkommissions-
geschäft ausschließlich als Dienstleistung
für Anbieter oder Emittenten von Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes betreiben, und
11. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft
ausschließlich als Übernahme gleichwertiger
Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes be-
treiben.“
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
bbb) Dem Buchstaben d wird das Wort
„oder“ angefügt.
ccc) Nach Buchstabe d wird folgender Buch-
stabe e eingefügt:
„e) Anbietern oder Emittenten von Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagenge-
setzes“.
ddd) Im Satzteil nach dem neuen Buchsta-
ben e werden nach den Wörtern „die
nach dem Investmentgesetz öffentlich
vertrieben werden dürfen,“ die Wörter
„oder auf Vermögensanlagen im Sinne
des § 1 Absatz 2 des Vermögensan-
lagengesetzes“ eingefügt.
bb) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 19 und 20 werden
angefügt:
„19. Unternehmen, die das Platzierungsge-
schäft ausschließlich für Anbieter oder
für Emittenten von Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes erbringen, und
20. Unternehmen, die als Finanzdienstleis-
tung ausschließlich die Finanzportfolio-
verwaltung und die Anlageverwaltung
für Anbieter oder Emittenten von Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes erbrin-
gen.“
4. Nach § 64m wird folgender § 64n eingefügt:
„§ 64n
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Novellierung
des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweite-
rung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Ab-
satz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienst-
leistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem
Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt
als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember
2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32
Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.“
Artikel 5
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 34c wird das Wort „Anlage-
berater,“ gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 34e werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 34f Finanzanlagenvermittler
§ 34g Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 157 wird wie folgt gefasst:
„§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34c
und 34f“.
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§ 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
3. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“ ersetzt.
4. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auch in
Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wörter
„und § 34f Absatz 5“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Versicherungsneh-
mern“ durch das Wort „Anlegern“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f
Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Register-
behörde unverzüglich die für die Eintragung
nach § 34f Absatz 5 erforderlichen Angaben so-
wie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Ab-
satz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die Auf-
hebung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 hat
die Registerbehörde unverzüglich die zu dem
Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen.“
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Beab-
sichtigt ein“ die Wörter „nach § 34d Absatz 7,
auch in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ einge-
fügt.
d) In Absatz 7 werden nach der Angabe „§ 34d Ab-
satz 1 Satz 1“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 1 Satz 1“
die Wörter „und § 34f Absatz 1 Satz 1“ und nach
den Wörtern „Versicherungsvermittlern und Ver-

sicherungsberatern“ die Wörter „sowie Finanz-
anlagenvermittlern“ eingefügt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils nach den Wör-
tern „Versicherungsvermittler und Versiche-
rungsberater“ und nach den Wörtern „Versiche-
rungsvermittler oder Versicherungsberater“ die
Wörter „sowie Finanzanlagenvermittler“ einge-
fügt.
5. In § 13b Absatz 3 werden die Wörter „34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1a bis 3“ durch die Wörter „34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt und nach der
Angabe „34e“ die Angabe „ , 34f“ eingefügt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6“
durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
teil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe
„Absatz 5“ und in Nummer 1 die Angabe „Ab-
satz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Absätzen 1 bis
5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
e) In Absatz 10 Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
satz 8“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
f) In Absatz 11 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe
„Absatz 5“ und in Nummer 3 die Angabe „Ab-
satz 9“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
g) In Absatz 12 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
7. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder
34e“ durch die Angabe „ , 34e oder 34f“ ersetzt.
8. § 34c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Anlageberater,“
gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1a wird die Num-
mer 2.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 1.
cc) Die Nummern 2a, 3 und 3a werden aufgeho-
ben.
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 2 bis 4.
9. Nach § 34e werden die folgenden §§ 34f und 34g
eingefügt:
„§ 34f
Finanzanlagenvermittler
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesenge-
setzes gewerbsmäßig zu
1. Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft oder von
ausländischen Investmentanteilen, die im Gel-
tungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich
vertrieben werden dürfen,
2. Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer
Kommanditgesellschaft,
3. sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Num-
mer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder
den Abschluss von Verträgen über den Erwerb sol-
cher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagen-
vermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt
oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger er-
forderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaub-
nis nach Satz 1 kann auf die Anlageberatung zu und
die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von
einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach
Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller oder eine der mit der Leitung des
Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauf-
tragten Personen die für den Gewerbebetrieb er-
forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die er-
forderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel
nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung
des Antrags wegen eines Verbrechens oder we-
gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,
Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-
schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz-
straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-
verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,
wenn über das Vermögen des Antragstellers das
Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in
das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Ab-
satz 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilpro-
zessordnung) eingetragen ist,
3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaft-
pflichtversicherung nicht erbringen kann oder
4. der Antragsteller nicht durch eine vor der Indus-
trie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte
Prüfung nachweist, dass er die für die Vermitt-
lung von und Beratung über Finanzanlagen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sach-
kunde über die fachlichen und rechtlichen
Grundlagen sowie über die Kundenberatung be-
sitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der
beantragten Erlaubnis nachzuweisen.
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne
des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
setzes,
2. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Erlaub-
nis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes
erteilt wurde, und Zweigniederlassungen von

Unternehmen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1
des Investmentgesetzes,
3. Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Ver-
mittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für
die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1
des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für
die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i
Absatz 1, § 64m oder § 64n des Kreditwesenge-
setzes als erteilt gilt,
4. Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs-
und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des
§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen di-
rekt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende
Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen,
dass diese Personen über einen Sachkundenach-
weis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und ge-
prüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäfti-
gung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung
mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreiben-
den untersagt werden, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre
Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverläs-
sigkeit nicht besitzt.
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zustän-
dige Behörde entsprechend dem Umfang der Er-
laubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintra-
gen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Re-
gister gespeicherten Angaben der Registerbehörde
unverzüglich mitzuteilen.
(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die
unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mit-
wirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 un-
verzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der
Registerbehörde zu melden und eintragen zu las-
sen. Änderungen der im Register gespeicherten An-
gaben sind der Registerbehörde unverzüglich mit-
zuteilen.
§ 34g
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zum Schutze der Allge-
meinheit und der Anleger Vorschriften zu erlassen
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewer-
betreibenden bei der Ausübung des Gewerbes ei-
nes Finanzanlagenvermittlers. Die Rechtsverord-
nung hat Vorschriften zu enthalten über
1. die Informationspflichten gegenüber dem Anle-
ger, einschließlich einer Pflicht, Provisionen und
andere Zuwendungen offenzulegen und dem
Anleger ein Informationsblatt über die jeweilige
Finanzanlage zur Verfügung zu stellen,
2. die bei dem Anleger einzuholenden Informatio-
nen, die erforderlich sind, um diesen anlage-
und anlegergerecht zu beraten,
3. die Dokumentationspflichten des Gewerbetrei-
benden einschließlich einer Pflicht, Beratungs-
protokolle zu erstellen und dem Anleger zur Ver-
fügung zu stellen.
Hinsichtlich der Informations-, Beratungs- und Do-
kumentationspflichten ist hierbei ein dem Ab-
schnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleich-
bares Anlegerschutzniveau herzustellen.
(2) Die Rechtsverordnung kann auch Vorschrif-
ten enthalten
1. zur Pflicht, Bücher zu führen und die notwen-
digen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge
sowie über die Anleger aufzuzeichnen,
2. zur Pflicht, der zuständigen Behörde Anzeige
beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes
oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Personen zu erstatten und hierbei bestimmte
Angaben zu machen,
3. zu den Inhalten und dem Verfahren für die Sach-
kundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4,
den Ausnahmen von der Erforderlichkeit der
Sachkundeprüfung sowie der Gleichstellung an-
derer Berufsqualifikationen mit der Sachkunde-
prüfung, der Zuständigkeit der Industrie- und
Handelskammern sowie der Berufung eines Auf-
gabenauswahlausschusses,
4. zum Umfang der und zu inhaltlichen Anforderun-
gen an die nach § 34f Absatz 2 Nummer 3 erfor-
derliche Haftpflichtversicherung, insbesondere
über die Höhe der Mindestversicherungssumme,
die Bestimmung der zuständigen Behörde im
Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsver-
tragsgesetzes, über den Nachweis über das Be-
stehen der Haftpflichtversicherung und Anzeige-
pflichten des Versicherungsunternehmens ge-
genüber den Behörden und den Anlegern,
5. zu den Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG auf In-
haber von Berufsqualifikationen angewendet
werden sollen, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum erworben wurden,
sofern diese Personen im Inland vorübergehend
oder dauerhaft als Finanzanlagenvermittler tätig
werden wollen.
Außerdem kann der Gewerbetreibende in der Ver-
ordnung verpflichtet werden, die Einhaltung der
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 4 erlassenen Vorschriften auf seine
Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlass
prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zu-
ständigen Behörde vorzulegen, soweit dies zur
wirksamen Überwachung erforderlich ist. Hierbei
können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere
deren Anlass, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Aus-
wahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren
Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt
des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen der Ge-
werbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwi-
schen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden ge-
regelt werden.“

10. In § 47 wird nach der Angabe „34c“ die Angabe
„ , 34d, 34e, 34f“ eingefügt.
11. § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4 Finanz-
anlagen als Finanzanlagenvermittler vermittelt
und Dritte über Finanzanlagen berät; das Glei-
che gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäf-
tigten Personen;“.
12. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versicherungs-
beratergewerbes“ die Wörter „sowie des Gewerbes
des Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt, nach der
Angabe „34c“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach der Angabe „34d“ ein Komma
und nach der Angabe „34e“ ein Komma sowie die
Angabe „oder 34f“ eingefügt.
13. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so-
wie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort
„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie
des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein-
gefügt, nach der Angabe „§ 34e Absatz 2 bis 3“
ein Komma und die Wörter „§ 34f Absatz 4 und 5
und § 34g“ eingefügt, nach der Angabe „§ 34d Ab-
satz 8“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „34e Absatz 3“ die Wörter
„und des § 34g“ eingefügt.
14. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Versi-
cherungsvermittlergewerbes“ das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Versi-
cherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie des
Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ eingefügt,
nach der Angabe „34d“ ein Komma eingefügt und
nach der Angabe „§ 34e“ die Angabe „oder § 34f“
eingefügt.
15. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Versicherungsvermittlergewerbes“ das Wort „so-
wie“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort
„Versicherungsberatergewerbes“ die Wörter „sowie
des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers“ ein-
gefügt, nach der Angabe „§ 34d Absatz 8“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der An-
gabe „§ 34e Absatz 3“ die Wörter „und des § 34g“
eingefügt.
16. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h werden die Wörter „§ 34c
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a“
durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2“ ersetzt und die
Wörter „nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvor-
haben in der dort bezeichneten Weise vorbe-
reitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt
oder“ gestrichen.
bb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein
Bauvorhaben vorbereitet oder durch-
führt,“.
cc) In Buchstabe j wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
„l) nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-
tung erbringt oder den Abschluss von
Verträgen der dort bezeichneten Art ver-
mittelt oder“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach der Angabe
„§ 34c Absatz 1 Satz 2“ die Wörter oder
„§ 34f Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach der Angabe
„§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, 2 oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 34d Absatz 7 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 34e Absatz 2, oder
§ 34f Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 eine Eintragung nicht vornehmen
lässt,“.
dd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende neue Nummer 9 wird angefügt:
„9. entgegen § 34f Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
satz 6 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht.“
c) In Absatz 4 werden die Angabe „Buchstabe i“
durch die Angabe „Buchstabe l“, die Angabe „a
bis h, j bis k“ durch die Angabe „a bis k“ und die
Angabe „Nummer 5 bis 8“ durch die Wörter
„Nummer 5 bis 9“ ersetzt.
17. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe
„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 9 werden nach der Angabe
„§ 34c Absatz 3“ die Wörter „oder mit § 34g Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2
oder 4 oder Satz 2“ eingefügt.
18. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch
die Wörter „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
19. § 157 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 157
Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Wörter „den Abschluss von Verträgen im Sinne
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ werden

durch die Wörter „die Vermittlung des Abschlus-
ses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum
31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ ersetzt
sowie nach der Angabe „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 3“ werden die Wörter „in der ab dem
1. November 2007 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Gewerbetreibende, die am 1. Januar
2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des
Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlage-
beratung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar
2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet,
bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanz-
anlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 zu bean-
tragen und sich selbst sowie die nach § 34f Ab-
satz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung
der Erlaubnis gemäß § 34f Absatz 5 registrieren
zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zustän-
dige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen In-
formationen an die Registerbehörde. Wird die Er-
laubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
urkunde gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prü-
fung der Zuverlässigkeit und der Vermögensver-
hältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2.
Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Num-
mer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3.
Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestands-
kräftigen Entscheidung über den Erlaubnisan-
trag nach § 34f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber
mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu
diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1.
(3) Gewerbetreibende im Sinne des Absat-
zes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015
einen Sachkundenachweis nach § 34f Absatz 2
Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde
zu erbringen. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1
Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird.
Beschäftigte im Sinne des § 34f Absatz 4 sind
verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
zu erwerben. Personen, die seit dem 1. Januar
2006 ununterbrochen unselbstständig oder
selbstständig als Anlagevermittler oder Anlage-
berater gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember
2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen
keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige
Anlagevermittler oder Anlageberater haben die
ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der er-
teilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der
Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der
Makler- und Bauträgerverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzu-
weisen.“
Artikel 6
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Abschnitten 6 und 7 durch die folgenden Angaben
ersetzt:
„Abschnitt 6
Prospekthaftung
§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungs-
prospekt
§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 23 Haftungsausschluss
§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige
Ansprüche
Abschnitt 7
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in
anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums
§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wert-
papier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 29 Vorsichtsmaßnahmen
§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 31 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 8
Sonstige Vorschriften
§ 32 Register
§ 33 Gebühren und Auslagen
§ 34 Benennungspflicht
§ 35 Bußgeldvorschriften
§ 36 Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des
Verkaufsprospektgesetzes“.
2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e
jeweils die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 32“
ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
Angabe „§ 29“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23“ durch die
Angabe „§ 28“ ersetzt.

4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Prospekthaftung
§ 21
Haftung bei fehlerhaftem
Börsenzulassungsprospekt
(1) Der Erwerber von Wertpapieren, die auf
Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelas-
sen sind, in dem für die Beurteilung der Wertpapiere
wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig
sind, kann
1. von denjenigen, die für den Prospekt die Verant-
wortung übernommen haben, und
2. von denjenigen, von denen der Erlass des Pro-
spekts ausgeht,
als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpa-
piere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit
dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere
nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb ver-
bundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das
Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Pro-
spekts und innerhalb von sechs Monaten nach
erstmaliger Einführung der Wertpapiere abge-
schlossen wurde. Ist kein Ausgabepreis festgelegt,
gilt als Ausgabepreis der erste nach Einführung der
Wertpapiere festgestellte oder gebildete Börsen-
preis, im Falle gleichzeitiger Feststellung oder Bil-
dung an mehreren inländischen Börsen der höchste
erste Börsenpreis. Auf den Erwerb von Wertpapie-
ren desselben Emittenten, die von den in Satz 1 ge-
nannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-
merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
werden können, sind die Sätze 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis, soweit dieser
den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet, und
dem Veräußerungspreis der Wertpapiere sowie der
mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen
üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 2 und 3
ist anzuwenden.
(3) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland zum Börsenhandel zuge-
lassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2
nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines im In-
land abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz
oder teilweise im Inland erbrachten Wertpapier-
dienstleistung erworben wurden.
(4) Einem Prospekt steht eine schriftliche Dar-
stellung gleich, auf Grund deren Veröffentlichung
der Emittent von der Pflicht zur Veröffentlichung ei-
nes Prospekts befreit wurde.
§ 22
Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
Sind in einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 veröffent-
lichten Prospekt, der nicht Grundlage für die Zulas-
sung von Wertpapieren zum Handel an einer inlän-
dischen Börse ist, für die Beurteilung der Wertpa-
piere wesentliche Angaben unrichtig oder unvoll-
ständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass
1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für
die Bemessung des Zeitraums von sechs Mona-
ten anstelle der Einführung der Wertpapiere der
Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im
Inland maßgeblich ist und
2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz
im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere
auch im Ausland öffentlich angeboten werden.
§ 23
Haftungsausschluss
(1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in An-
spruch genommen werden, wer nachweist, dass
er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der An-
gaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass
die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit be-
ruht.
(2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht
nicht, sofern
1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts
erworben wurden,
2. der Sachverhalt, über den unrichtige oder un-
vollständige Angaben im Prospekt enthalten
sind, nicht zu einer Minderung des Börsenprei-
ses der Wertpapiere beigetragen hat,
3. der Erwerber die Unrichtigkeit oder Unvollstän-
digkeit der Angaben des Prospekts bei dem Er-
werb kannte,
4. vor dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts im
Rahmen des Jahresabschlusses oder Zwischen-
berichts des Emittenten, einer Veröffentlichung
nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
einer vergleichbaren Bekanntmachung eine
deutlich gestaltete Berichtigung der unrichtigen
oder unvollständigen Angaben im Inland veröf-
fentlicht wurde oder
5. er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in
der Zusammenfassung oder einer Übersetzung
ergibt, es sei denn, die Zusammenfassung ist ir-
reführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen des Pro-
spekts gelesen wird.
§ 24
Haftung bei fehlendem Prospekt
(1) Ist ein Prospekt entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1
nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von
Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbie-
ter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wert-
papiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, so-
weit dieser den ersten Erwerbspreis nicht über-
schreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üb-
lichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsge-

schäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und in-
nerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öf-
fentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.
Auf den Erwerb von Wertpapieren desselben Emit-
tenten, die von den in Satz 1 genannten Wertpapie-
ren nicht nach Ausstattungsmerkmalen oder in
sonstiger Weise unterschieden werden können, ist
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
papiere, so kann er die Zahlung des Unterschieds-
betrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Ver-
äußerungspreis der Wertpapiere sowie der mit dem
Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen
Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1 gilt entspre-
chend.
(3) Werden Wertpapiere eines Emittenten mit
Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angebo-
ten, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Ab-
satz 2 nur, sofern die Wertpapiere auf Grund eines
im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer
ganz oder teilweise im Inland erbrachten Wertpa-
pierdienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be-
steht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen
Prospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
§ 25
Unwirksame Haftungsbeschränkung;
sonstige Ansprüche
(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach
§§ 21, 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen
werden, ist unwirksam.
(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von
Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben
werden können, bleiben unberührt.“
5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7.
6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe
„§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27
bis 28a.
8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die An-
gabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
9. Der bisherige § 25 wird der § 30.
10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe
„§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8.
12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32
bis 34.
13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1
und 2 jeweils die Angabe „§ 21“ durch die Angabe
„§ 26“ ersetzt.
14. Der bisherige § 31 wird der § 36.
15. Nach dem neuen § 36 wird folgender § 37 angefügt:
„§ 37
Übergangsbestimmungen zur
Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
(1) Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-
lichte Verkaufsprospekte für Wertpapiere, die von
Kreditinstituten ausgegeben und vor dem 30. Juni
2012 erstmals angeboten wurden, ist das Verkaufs-
prospektgesetz in der vor dem 1. Juli 2005 gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden. § 3 Absatz 1
ist nicht anzuwenden.
(2) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,
die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpa-
pieren zum Handel an einer inländischen Börse sind
und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffent-
licht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz
und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in
der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entge-
gen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht, ist für
daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf
des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufs-
prospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 gelten-
den Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 44
bis 47 wie folgt gefasst:
„§§ 44 bis 47 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist eine Börse beauftragt worden, Ver-
steigerungen gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. Novem-
ber 2010 über den zeitlichen und administrativen
Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung
von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010,
S. 1) durchzuführen, gelten hinsichtlich dieser
Versteigerungen die Vorschriften dieses Geset-
zes, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes
bestimmt ist.“
3. Die §§ 44 bis 47 werden aufgehoben.
4. In § 48 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „47“ durch
die Angabe „43“ ersetzt.
5. Dem § 52 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte,
die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einer inländischen Börse sind und
die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht
worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum
31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzu-
wenden.“

Artikel 8
Änderung des
Investmentgesetzes
In § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 6 des Investment-
gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 8g des Verkaufsprospektgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 7 des Vermögensanlagen-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Verkaufsprospektgesetz“
die Wörter „ , dem Vermögensanlagengesetz“ einge-
fügt.
Artikel 10
Änderung des
EWR-Ausführungsgesetzes
Artikel 115 Nummer 5 des EWR-Ausführungsgeset-
zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes
In § 5 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes vom
3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1190) werden die Wörter „Die
§§ 41, 74 des Börsengesetzes und § 3 Nummer 1 des
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2749) gelten“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierprospektgesetzes
gilt“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 95 Absatz 1 Nummer 6 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. aus den §§ 21, 22 und 24 des Wertpapierprospekt-
gesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensan-
lagengesetzes.“
Artikel 13
Änderung des
Finanzmarktstabili-
sierungsbeschleunigungsgesetzes
In § 20 Absatz 3 Satz 2 des Finanzmarktstabilisie-
rungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008
(BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 44 Absatz 1 des Bör-
sengesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des
Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des
Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
§ 6 Absatz 1 des Luftverkehrsnachweissicherungs-
gesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322) wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 44 Absatz 1
Nummer 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit
§ 70 der Börsenzulassungsverordnung unverzüglich
nach“ durch das Wort „mit“ ersetzt und nach dem
Wort „Hauptversammlung“ die Wörter „nach § 30b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Quartals“ die Wör-
ter „im elektronischen Bundesanzeiger“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung der
Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1 des Ver-
kaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Das Deckblatt darf neben dem deutlichen
Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Ver-
mögensanlagengesetzes keine weiteren In-
formationen enthalten, die diesen Hinweis
abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss
ein Inhaltsverzeichnis haben.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Ver-
kaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis
darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem
Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur
dann bestehen können, wenn die Vermö-
gensanlage während der Dauer des öffent-
lichen Angebots, spätestens jedoch inner-
halb von zwei Jahren nach dem ersten öf-
fentlichen Angebot der Vermögensanlagen
im Inland, erworben wird. Die wesentlichen

tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zu-
sammenhang mit der Vermögensanlage sind
in einem gesonderten Abschnitt darzustel-
len, der nur diese Angaben enthält. Es ist
insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risi-
ken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital
einhergehen, sowie auf Risiken einer mögli-
chen Fremdfinanzierung des Anteils durch
den Anleger einzugehen.“
cc) Im neuen Satz 6 werden nach den Wörtern
„maximale Risiko“ die Wörter „an hervorge-
hobener Stelle im Verkaufsprospekt“ einge-
fügt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie die
mit den Vermögensanlagen verbundenen
Rechte“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. die Hauptmerkmale der Anteile der An-
leger sowie abweichende Rechte der
Gesellschafter des Emittenten zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung; so-
fern ehemaligen Gesellschaftern An-
sprüche aus ihrer Beteiligung beim
Emittenten zustehen, sind diese zu be-
schreiben;“.
cc) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Übernimmt der Emittent oder eine andere
Person die Zahlung von Steuern für den An-
leger, ist dies anzugeben;“.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die
bestimmungsgemäß Zahlungen an den
Anleger ausführen und an denen der Ver-
kaufsprospekt, das Vermögensanlagen-
Informationsblatt, der letzte veröffent-
lichte Jahresabschluss und der Lagebe-
richt zur kostenlosen Ausgabe bereitge-
halten werden;“.
ee) Die Nummern 10 bis 12 werden wie folgt ge-
fasst:
„10. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt die für den Anleger ent-
stehenden weiteren Kosten, insbeson-
dere solche Kosten, die mit dem Er-
werb, der Verwaltung und der Veräuße-
rung der Vermögensanlage verbunden
sind;
11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, unter welchen Umstän-
den der Erwerber der Vermögensan-
lagen verpflichtet ist, weitere Leistun-
gen zu erbringen, insbesondere unter
welchen Umständen er haftet und in-
wieweit er Nachschüsse zu leisten hat,
und
12. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, in welcher Gesamthöhe
Provisionen geleistet werden, insbe-
sondere Vermittlungsprovisionen oder
vergleichbare Vergütungen; dabei ist
die Provision als absoluter Betrag anzu-
geben sowie als Prozentangabe in Be-
zug auf den Gesamtbetrag der angebo-
tenen Vermögensanlagen.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen
Verhältnissen sind bei Beteiligungen am Ergeb-
nis eines Unternehmens im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengeset-
zes der Gesellschaftsvertrag, die Satzung, der
Beteiligungsvertrag oder der sonstige für das
Anlageverhältnis maßgebliche Vertrag beizufü-
gen; bei Treuhandvermögen im Sinne des § 1
Absatz 2 Nummer 2 des Vermögensanlagenge-
setzes ist der Treuhandvertrag als Teil des Pro-
spekts beizufügen.“
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Ebenso ist der Vertrag über die Mittelverwen-
dungskontrolle beizufügen.“
4. In § 5 Nummer 3 werden die Wörter „und die von
der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestim-
mungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertra-
ges“ durch die Wörter „ , insbesondere zur Firma,
zur Haftung, zum gezeichneten Kapital, zu den Ge-
sellschaftern sowie zu den Mitgliedern der Ge-
schäftsführung,“ ersetzt.
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der
Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die
das Kapital zerlegt ist; dabei sind die Höhe
der ausstehenden Einlagen auf das Kapital
und die Hauptmerkmale der Anteile anzuge-
ben;“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 8f Absatz 1
des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengeset-
zes“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Angaben über
Gründungsgesellschafter
des Emittenten und über die
Gesellschafter des Emittenten zum Zeit-
punkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
den Wörtern „die Gründungsgesell-
schafter“ die Wörter „und die Gesell-
schafter zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„von den Gründungsgesellschaftern“
die Wörter „und den Gesellschaftern
zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung“ eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „au-
ßerhalb des Gesellschaftsvertrages“
durch die Wörter „und den Gesell-
schaftern zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung“ und der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
ddd) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden
angefügt:
„4. die Eintragungen, die in Bezug auf
Verurteilungen wegen einer Straftat
nach
a) den §§ 263 bis 283d des Straf-
gesetzbuchs,
b) § 54 des Kreditwesengesetzes,
c) § 38 des Wertpapierhandelsge-
setzes oder
d) § 369 der Abgabenordnung
in einem Führungszeugnis enthal-
ten sind; das Führungszeugnis darf
zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung nicht älter als sechs Monate
sein;
5. jede ausländische Verurteilung we-
gen einer Straftat, die mit den in
Nummer 4 genannten Straftaten
vergleichbar ist, unter Angabe der
Art und Höhe der Strafe, wenn
zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung der Gründungsgesellschafter
oder der Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung nicht
Deutscher war; dies gilt jedoch nur,
wenn der Zeitraum zwischen dem
Eintritt der Rechtskraft der Verurtei-
lung und der Prospektaufstellung
weniger als fünf Jahre beträgt;
6. Angaben darüber, ob
a) über das Vermögen eines Grün-
dungsgesellschafters oder eines
Gesellschafters zum Zeitpunkt
der Prospektaufstellung inner-
halb der letzten fünf Jahre ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder
mangels Masse abgewiesen
wurde sowie
b) ein Gründungsgesellschafter
oder ein Gesellschafter zum
Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung innerhalb der letzten fünf
Jahre in der Geschäftsführung
einer Gesellschaft tätig war, über
deren Vermögen ein Insolvenz-
verfahren eröffnet oder mangels
Masse abgewiesen wurde;
7. Angaben über frühere Aufhebungen
einer Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschäften oder zur Erbrin-
gung von Finanzdienstleistungen
durch die Bundesanstalt.“
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1“
die Wörter „in Bezug auf die Gründungsge-
sellschafter“ eingefügt und wird das Wort
„fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „der Gründungsgesellschafter“ die
Wörter „und der Gesellschafter zum Zeit-
punkt der Prospektaufstellung“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unternehmen, die im Zusammenhang
mit der Anschaffung oder Herstellung
des Anlageobjekts Lieferungen oder
Leistungen erbringen.“
d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher
Art und Weise die Gründungsgesellschafter und
die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospekt-
aufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3
genannten Unternehmen tätig sind.
(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben
darüber enthalten, in welcher Art und Weise die
Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-
anlagen beauftragt sind;
2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung
stellen oder vermitteln;
3. Lieferungen oder Leistungen im Zusammen-
hang mit der Anschaffung oder Herstellung
des Anlageobjekts erbringen.“
7. In § 8 Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 wie
folgt gefasst:
„3. Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren,
die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage
des Emittenten und die Vermögensanlage ha-
ben können;
4. Angaben über die laufenden Investitionen.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verkaufsprospekt muss über die An-
lagestrategie und Anlagepolitik der Vermögens-
anlagen angeben,
1. für welche konkreten Projekte die Nettoein-
nahmen aus dem Angebot genutzt werden
sollen,
2. welchen Realisierungsgrad diese Projekte be-
reits erreicht haben,
3. ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausrei-
chen und
4. für welche sonstigen Zwecke die Nettoein-
nahmen genutzt werden.
Weiterhin sind die Möglichkeiten einer Änderung
der Anlagestrategie oder Anlagepolitik sowie die
dazu notwendigen Verfahren darzustellen und
der Einsatz von Derivaten und Termingeschäften
zu beschreiben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt und folgen-
der Satz angefügt:

„Besteht das Anlageobjekt ganz oder teil-
weise aus einem Anteil an einer Gesell-
schaft, so gelten auch diejenigen Gegen-
stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-
schaft erwirbt;“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. ob behördliche Genehmigungen erfor-
derlich sind und inwieweit diese vorlie-
gen;“.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. in welchem Umfang Lieferungen und
Leistungen durch Personen erbracht
werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12
zu nennen sind;“.
dd) Nummer 9 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Zu den Eigen- und Fremdmitteln sind die
Konditionen und Fälligkeiten anzugeben
und in welchem Umfang und von wem diese
bereits verbindlich zugesagt sind. Darüber
hinaus ist die angestrebte Fremdkapital-
quote anzugeben und wie sich die Hebelef-
fekte auswirken.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„anderen Vorschriften jeweils“ durch die Wörter
„den §§ 24 und 25 des Vermögensanlagenge-
setzes aufgestellten und“ und am Ende das Wort
„oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag
höchstens zwei Monate vor der Aufstellung
des Verkaufsprospekts liegen darf.“
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschlüsse“
durch die Wörter „des in Satz 1 Nummer 1 ge-
nannten Abschlusses“ ersetzt.
e) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Nummer 2“
gestrichen.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte
sowie den Jahresbetrag der sonstigen
Gesamtbezüge, insbesondere der Ge-
hälter, Aufwandsentschädigungen, Versi-
cherungsentgelte, Provisionen und Ne-
benleistungen jeder Art, die den Mitglie-
dern insgesamt zustehen, getrennt nach
Geschäftsführung oder Vorstand, Auf-
sichtsgremien und Beiräten;“.
bb) Die folgenden Nummern 3 bis 6 werden an-
gefügt:
„3. die Eintragungen, die in Bezug auf Verur-
teilungen wegen einer Straftat nach
a) den §§ 263 bis 283d des Strafgesetz-
buchs,
b) § 54 des Kreditwesengesetzes,
c) § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes
oder
d) § 369 der Abgabenordnung
in einem Führungszeugnis enthalten
sind; das Führungszeugnis darf zum
Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht
älter als sechs Monate sein;
4. jede ausländische Verurteilung wegen ei-
ner Straftat, die mit den in Nummer 3 ge-
nannten Straftaten vergleichbar ist, unter
Angabe der Art und Höhe der Strafe,
wenn zum Zeitpunkt der Prospektauf-
stellung das Mitglied der Geschäftsfüh-
rung oder des Vorstands, eines Auf-
sichtsgremiums oder eines Beirats nicht
Deutscher war; dies gilt jedoch nur, wenn
der Zeitraum zwischen dem Eintritt der
Rechtskraft der Verurteilung und der Pro-
spektaufstellung weniger als fünf Jahre
beträgt;
5. Angaben darüber, ob
a) über das Vermögen eines Mitglieds
der Geschäftsführung oder des Vor-
stands, eines Aufsichtsgremiums
oder eines Beirats innerhalb der letz-
ten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder mangels Masse abge-
wiesen wurde sowie
b) ein Mitglied der Geschäftsführung
oder des Vorstands, eines Aufsichts-
gremiums oder eines Beirats inner-
halb der letzten fünf Jahre in der Ge-
schäftsführung einer Gesellschaft tä-
tig war, über deren Vermögen ein In-
solvenzverfahren eröffnet oder man-
gels Masse abgewiesen wurde;
6. Angaben über frühere Aufhebungen ei-
ner Erlaubnis zum Betreiben von Bank-
geschäften oder zur Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen durch die Bundes-
anstalt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„die nach Absatz 1 zu nennenden Personen“
durch die Wörter „die Mitglieder der Ge-
schäftsführung oder des Vorstands, der Auf-
sichtsgremien und der Beiräte des Emitten-
ten“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Unternehmen, die Lieferungen oder Leis-
tungen im Zusammenhang mit der An-
schaffung oder Herstellung des Anlage-
objekts erbringen.“
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit
die Mitglieder der Geschäftsführung oder des
Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte
des Emittenten auch an den in Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 genannten Unternehmen in wesent-
lichem Umfang unmittelbar oder mittelbar betei-
ligt sind.

(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben
darüber enthalten, in welcher Art und Weise die
Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vor-
stands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des
Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstel-
lung
1. mit dem Vertrieb der emittierten Vermögens-
anlagen beauftragt sind;
2. dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung
stellen oder vermitteln sowie
3. im Zusammenhang mit der Anschaffung oder
Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen
oder Leistungen erbringen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
e) Der Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt ge-
fasst:
„(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben
nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter,
die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder
und solche Personen enthalten, die nicht in den
Kreis der nach dieser Verordnung angabepflich-
tigen Personen fallen, die jedoch die Heraus-
gabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts
oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots
der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst ha-
ben.“
11. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im
Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1“ durch die
Wörter „und Lagebericht nach § 24 des Vermö-
gensanlagengesetzes“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag
höchstens zwei Monate vor der Aufstellung
des Verkaufsprospekts liegen darf;“.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „und das fol-
gende Geschäftsjahr“ durch die Wörter „und
die folgenden drei Geschäftsjahre“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „min-
destens für“ die Wörter „das laufende und“ ein-
gefügt.
Artikel 16
Änderung der
Wertpapierprospektgebührenverordnung
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005
(BGBl. I S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert wor-
den ist, wird in den Nummern 12 und 13 jeweils die
Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der
WpÜG-Angebotsverordnung
In § 2 Nummer 2a der WpÜG-Angebotsverordnung
vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I
S. 538) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8g
des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die Wörter „§ 7
des Vermögensanlagengesetzes“ und die Wörter „§ 8f
Absatz 1 des Verkaufsprospektgesetzes“ durch die
Wörter „§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes“
ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Klageregisterverordnung
In § 1 Absatz 3 Nummer 2 der Klageregisterverord-
nung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I
S. 10) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Verkaufsprospektgesetz“ die Wörter „ , dem Vermö-
gensanlagengesetz“ eingefügt.
Artikel 19
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2427) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“
gestrichen.
2. In Nummer 9 wird am Ende das Komma gestrichen
und das Wort „oder“ angefügt.
3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
werden am Ende das Komma und das Wort „oder“
gestrichen.
4. Nummer 11 wird aufgehoben.
5. In dem Satzteil nach Nummer 10 werden die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ durch die Wörter
„Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des
Gesetzes zur Vorbeugung
gegen missbräuchliche
Wertpapier- und Derivategeschäfte
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung ge-
gen missbräuchliche Wertpapier- und Derivatege-
schäfte vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) wird wie folgt
gefasst:
„(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i Absatz 5 am
1. Januar 2012 in Kraft, § 30i Absatz 1 bis 4 tritt am
26. März 2012 in Kraft.“
Artikel 21
Änderung des
Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetzes
Artikel 9 Absatz 3 des Anlegerschutz- und Funkti-
onsverbesserungsgesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I
S. 538) wird wie folgt gefasst:
„(3) In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 25a Absatz 4 am
1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b, Nummer 2, in Nummer 3 § 25a Absatz 1 bis 3,

Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die
Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Februar 2012 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 an-
gefügt:
„(7) Die Versicherungsunternehmen dürfen Ver-
sicherungsvermittlern für den Abschluss von substi-
tutiven Krankenversicherungen in einem Geschäfts-
jahr keine Abschlussprovisionen oder sonstige Ver-
gütungen gewähren, die insgesamt 3 Prozent der
Bruttobeitragssumme des Neuzugangs übersteigen.
Die Bruttobeitragssumme entspricht der über
25 Jahre hochgerechneten Erstprämie ohne den Zu-
schlag gemäß Absatz 4a. Die in einem Geschäftsjahr
für den Abschluss von substitutiven Krankenversi-
cherungen an einen einzelnen Versicherungsvermitt-
ler gewährten Zahlungen und sonstigen geldwerten
Vorteile dürfen 3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme
des von ihm vermittelten Geschäfts nicht über-
steigen. Die im Einzelfall für den Abschluss gewährte
Abschlussprovision und sonstige Vergütung darf
3,3 Prozent der Bruttobeitragssumme des vermittel-
ten Vertrages nicht übersteigen.
(8) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über
den Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen
eines Versicherungsvermittlers in Zusammenhang
mit Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder
sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch,
gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das
Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen
Vertrages einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige
Vergütung im Sinne des Absatzes 7. Eine Vergütung
von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil
darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn
die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs-
unternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der
Aufwendungen geführt haben.
(9) Eine den Vorgaben des Absatzes 7 Satz 2 bis 4
oder des Absatzes 8 entgegenstehende Vereinba-
rung zwischen dem Versicherungsunternehmen und
dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.“
2. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Versicherungsunternehmen müssen si-
cherstellen, dass zumindest im Falle der Kündigung
eines Vertrages durch den Versicherungsnehmer,
wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß
§ 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
handelt, oder im Falle des Ruhendstellens der Leis-
tungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistel-
lung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsver-
tragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Ver-
tragsschluss der Versicherungsvermittler die für die
Vermittlung eines Vertrages der substitutiven Kran-
kenversicherung oder der Lebensversicherung an-
gefallene Provision nur bis zu der Höhe einbehält,
wie diese nicht höher ist als der Betrag, der bei
gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ers-
ten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeit-
punkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder
der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die ver-
einbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jah-
re, so kann diese zugrunde gelegt werden. Eine ent-
gegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen
dem Versicherungsunternehmen und dem Versiche-
rungsvermittler ist unwirksam.“
Artikel 23
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
In § 8b Absatz 2 Nummer 7 des Handelsgesetzbuchs
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Wertpapierhandelsgesetz“ die Wörter „oder dem
Vermögensanlagengesetz“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung der
Verordnung über das Schlichtungs-
verfahren nach § 16 der Handwerksordnung
In § 1 Absatz 2 der Verordnung über das Schlich-
tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), die durch Artikel 28
Absatz 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 8“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Dem § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
zes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Gebotseinstellung auf eigene Rechnung
oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäftes be-
dürfen die in § 2a Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapier-
handelsgesetzes genannten Unternehmen einer Er-
laubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (Bundesanstalt). Für Berechtigungen, die nicht
in Form eines Finanzinstruments gemäß Artikel 38 Ab-
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommis-
sion vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richt-
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für
Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die
Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumen-
ten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser
Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1) versteigert

werden, bedürfen zur Gebotseinstellung im Namen der
Kunden ihres Hauptgeschäftes auch
1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwe-
sengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, und
2. nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätige Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 32
des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist,
einer Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Erlaubnis wird
erteilt, sofern das Unternehmen die Bedingungen des
Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
erfüllt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes aufheben, wenn ihr Tatsachen bekannt werden,
welche eine Erteilung der Erlaubnis nach Satz 3 aus-
schließen würden.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 7 Absatz 3, § 13 Absatz 6 und § 27
Absatz 2, Artikel 3 Nummer 5, 7 und 8 Buchstabe b
bis e und Nummer 9, Artikel 5 Nummer 6 und Nummer 9
§ 34g und Artikel 7 Nummer 2 sowie die Artikel 19
bis 21, 24 und 25 treten am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 22 tritt am 1. April 2012 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
Absatzes 4 am 1. Juni 2012 in Kraft.
(4) Artikel 5 tritt im Übrigen am 1. Januar 2013 in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2481. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 70b2a23bf94c6005….