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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 2390
BGBl. 2013 I S. 2390 · 23.810 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung und Regulierung
einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
(Honoraranlageberatungsgesetz)
Vom 15. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst:
„§ 36c Register über Honorar-Anlageberater“.
b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlagebera-
tung“.
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b
bis 4d eingefügt:
„(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Anlageberatung erbringt, ist verpflich-
tet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor
Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig
und in verständlicher Form darüber zu informie-
ren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlage-
beratung erbracht wird oder nicht. Wird die An-
lageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung
erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren,
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung
Zuwendungen von Dritten angenommen und be-
halten werden dürfen.
(4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das die Anlageberatung als Honorar-An-
lageberatung erbringt,
1. muss seiner Empfehlung eine hinreichende
Anzahl von auf dem Markt angebotenen
Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die
2013
a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters
oder Emittenten hinreichend gestreut sind
und
b) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder
Emittenten, die in einer engen Verbindung
zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen
stehen oder zu denen in sonstiger Weise
wirtschaftliche Verflechtungen bestehen;
Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren
Anbieter oder Emittent das Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen selbst ist,
2. darf sich die Honorar-Anlageberatung allein
durch den Kunden vergüten lassen. Es darf
im Zusammenhang mit der Honorar-Anlagebe-
ratung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen
von einem Dritten, der nicht Kunde dieser
Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu
beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre
Zuwendungen dürfen nur dann angenommen
werden, wenn das empfohlene Finanzinstru-
ment oder ein in gleicher Weise geeignetes
Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht er-
hältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in
diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und un-
gemindert an den Kunden auszukehren. Vor-
schriften über die Entrichtung von Steuern
und Abgaben bleiben davon unberührt.
Im Übrigen gelten die Anforderungen für die An-
lageberatung.
(4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsab-
schlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer
Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter
oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder
Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige
wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den
Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in
verständlicher Form informieren, über
1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder
Emittent der Finanzinstrumente ist,
2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder
eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum
Anbieter oder Emittenten besteht, sowie
3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses
oder das Interesse eines mit ihm verbundenen
oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten
oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beru-
henden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft

mit dem Kunden zu einem festen oder bestimm-
baren Preis für eigene Rechnung (Festpreisge-
schäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreis-
geschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter
oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen selbst ist.“
b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absätzen 2
und 3 Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Absät-
zen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b
und 4d Satz 1“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c
Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im
Rahmen der Honorar-Anlageberatung
eine hinreichende Anzahl von auf dem
Markt angebotenen Finanzinstrumenten
zu Grunde legen,“.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men darf die Anlageberatung nur dann als Hono-
rar-Anlageberatung erbringen, wenn es aus-
schließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder
wenn es die Honorar-Anlageberatung organisa-
torisch, funktional und personell von der übrigen
Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3a für die Honorar-
Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem
Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen
entstehen können. Ein Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung
erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben,
ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptnie-
derlassung und in welchen inländischen Zweig-
niederlassungen angeboten wird.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ab-
satz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 3a“ einge-
fügt.
4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „33,“ durch
die Wörter „33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§“ ersetzt.
5. § 36c wird wie folgt gefasst:
„§ 36c
Register über Honorar-Anlageberater
(1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite
ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über
alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die
Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbrin-
gen wollen.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen auf Antrag in das Honorar-
Anlageberaterregister einzutragen, wenn es
1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengeset-
zes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unter-
nehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist,
2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und
3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines
geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der
Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a
zu erfüllen.
Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kre-
ditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prü-
fungsverband angehören oder durch die Prüfungs-
stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden, durch den zuständigen Prüfungsverband
oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsicht-
lich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorge-
nommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirt-
schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über
ausreichende Kenntnisse verfügen.
(3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Ho-
norar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn
1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ge-
genüber der Bundesanstalt auf die Eintragung
verzichtet oder
2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes
insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der
Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird.
(4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung
löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des
§ 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder
gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen oder Anordnungen ver-
stoßen hat.
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbrin-
gen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-
mungen zu erlassen
1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters,
2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der
Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und
3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.“
6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:
„§ 36d
Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung
(1) Die Bezeichnungen „Honorar-Anlageberater“,
„Honorar-Anlageberaterin“, „Honorar-Anlagebera-
tung“ oder „Honoraranlageberater“, „Honoraranla-
geberaterin“, „Honoraranlageberatung“ auch in ab-
weichender Schreibweise oder eine Bezeichnung,
in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Fir-
ma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge-
schäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen führen, die im Ho-
norar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen
sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die
dort genannten Bezeichnungen in einem Zusam-
menhang führen, der den Anschein ausschließt,
dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im
Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in
Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Ge-
schäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn
sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitz-
staat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um
einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz er-
gänzen.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifels-
fällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnun-
gen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem
Registergericht mitzuteilen.
(4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengeset-
zes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Hono-
rar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt.“
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 16a werden die folgenden
Nummern 16b bis 16e eingefügt:
„16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num-
mer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zu-
wendung annimmt,
16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Num-
mer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwen-
dung nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig auskehrt,
16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen
Geschäftsabschluss als Festpreisge-
schäft ausführt,“.
bb) In Nummer 23 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
eingefügt:
„23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort ge-
nannte Bezeichnung führt oder“.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 16 und
17a“ durch die Angabe „16, 16b, 16c und 17a“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitar-
beiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert
worden ist, werden die Wörter „zum Zeitpunkt der An-
lageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Be-
schwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu
diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine
Tätigkeit ausgeübt hat“ durch die Wörter „zugeordnet
ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel
seine Tätigkeit ausübt“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 34g die Angabe „§ 34h Honorar-Finanzanlagen-
berater“ eingefügt.
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und § 34f
Absatz 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 5 und
§ 34h Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h
Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Regis-
terbehörde unverzüglich die Angaben mit,
die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1
Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 er-
forderlich sind, sowie die Aufhebung der Er-
laubnis nach § 34h Absatz 1.“
bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 34f Absatz 1“ die Wörter „und § 34h Ab-
satz 1“ eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „, auch in
Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4“ und nach
dem Wort „Finanzanlagenvermittlern“ die Wörter
„und Honorar-Finanzanlagenberatern“ eingefügt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort
„Finanzanlagenvermittler“ jeweils die Wörter
„und Honorar-Finanzanlagenberater“ eingefügt.
3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „, 34f“ die
Angabe „, 34h“ eingefügt.
4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder
34f“ durch die Angabe „, 34f oder 34h“ ersetzt.
5. § 34g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzan-
lagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
Finanzanlagenberaters“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Auskehr der Zuwendungen
durch den Honorar-Finanzanlagen-
berater an den Anleger.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2
Satz 2, der Empfehlung eine hinrei-
chende Anzahl von auf dem Markt ange-
botenen Finanzanlagen zu Grunde zu le-
gen.“
6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:
„§ 34h
Honorar-Finanzanlagenberater
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesen-
gesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne
des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlage-
beratung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a
des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von
einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten
oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein
(Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaub-
nis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann
inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit
oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben
Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Auf-
nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-
lässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu ein-
zelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden.
§ 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnis-
urkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so
erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Ver-
mögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufs-
haftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Er-
laubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der
Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.
(2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein
Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen
ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf
dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde
legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die
nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend
gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter
oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu
ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirt-
schaftliche Verflechtungen bestehen.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich
die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger
vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines
Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger
zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammen-
hang mit der Beratung, insbesondere auf Grund
einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht an-
nehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage
oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage
ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen
sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und
ungemindert an den Kunden auszukehren. Vor-
schriften über die Entrichtung von Steuern und Ab-
gaben bleiben davon unberührt.“
7. In § 47 wird nach der Angabe „34f“ die Angabe
„, 34h“ eingefügt.
8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wör-
tern „im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4“ die
Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1
Satz 4,“ eingefügt.
9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-
gabe „oder 34f“ durch die Angabe „34f oder 34h“
ersetzt.
10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „oder Hono-
rar-Finanzanlagenberaters“ und nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 4 bis 6“ die Wörter „, auch in Verbin-
dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4,“ eingefügt.
11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort „Finanz-
anlagenvermittlers“ die Wörter „und Honorar-
Finanzanlagenberaters“ eingefügt und wird die An-
gabe „oder § 34f“ durch die Angabe „, § 34f oder
§ 34h“ ersetzt.
12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Finanzanlagenvermittlers“ die Wörter „und Hono-
rar-Finanzanlagenberaters“ eingefügt.
13. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe k wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe l wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlagebera-
tung erbringt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 34f Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „, § 34f Ab-
satz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2“
ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden
angefügt:
„10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine
Zuwendung annimmt oder
11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine
Zuwendung nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig auskehrt.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l oder
Nummer 2“ durch die Wörter „Buchstabe l und
m und Nummer 2“, wird die Angabe „5 bis 9“
durch die Angabe „5 bis 11“ und die Angabe „2
bis 4“ durch die Angabe „2 bis 4a“ ersetzt.
14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den
Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder
§ 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden
nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1“ die Wör-
ter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die
Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar
2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die
folgenden Nummern eingefügt:
„5.1a Honorar-Anlageberaterregister
5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlage-
beraterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250“.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3
Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapier-
handelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in
Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in
Kraft.
(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Juli 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 2390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9fbaed5e9e0e3666….