Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 33 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/33#abs-1 (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 34 Absatz 1 und 2 mitzuteilen. Bei Hinterlegungsscheinen, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Hinterlegungsscheine. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Hinsichtlich des Fristbeginns wird unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat. Kommt es infolge von Ereignissen, die die Gesamtzahl der Stimmrechte verändern, zu einer Schwellenberührung, so beginnt die Frist abweichend von Satz 3, sobald der Meldepflichtige von der Schwellenberührung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung des Emittenten nach § 41 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/33#abs-2 (2) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/33#abs-3 (3) Als Gehören im Sinne dieses Abschnitts gilt bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder einer entsprechenden Verpflichtung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/33#abs-4 (4) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/33#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 33 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG München II, 10.11.2022 – 5 HK O 2654/22
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 – 3 K 70/23
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 193/22Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 198/22Stimmrechtszurechnung nach § 34 Abs. 2 WpHG: Anforderungen an das Vorliegen einer Verhaltensabstimmung im Lichte des unionsrechtlichen Vereinbarungsbegriffs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 193/22Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Stimmrechtszurechnung aufgrund Acting in ConcertZitiert von 3
- BGH, 08.05.2001 – XI ZR 192/00Börsentermingeschäfte: Keine Pflicht der Bank zur Verweigerung der Auftragsausführung bei unzureichenden Sicherheitsleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.02.2026 – C-864/24Zitiert von 4
- LG München II, 13.12.2024 – 6 KLs 303 Js 141880/13
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 U 44/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2015 I S. 1114
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2013 I S. 2390
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
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05.04.2011 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I 538)
BGBl. 2011 I S. 538
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.