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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 174

BGBl. 2013 I S. 174 · 66.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
                                Ausführungsgesetz
                        zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012
        über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
                            (EMIR-Ausführungsgesetz)
                                              Vom 13. Februar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom

20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „ungesetz-
      liche“ durch die Wörter „unerlaubte oder verbo-
      tene“ ersetzt.

   b) Die Angabe zu § 53e wird durch die folgenden
      Angaben ersetzt:

                     „Sechster Abschnitt
                   Sondervorschriften
               für zentrale Gegenparteien
      § 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen

      § 53f   Aufsichtskollegien

      § 53g Finanzmittelausstattung     von   zentralen
            Gegenparteien

      § 53h Liquidität
      § 53i   Gewährung des Zugangs nach den
              Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU)
              Nr. 648/2012

      § 53j   Anzeigen; Verordnungsermächtigung
      § 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozes-
            sen

      § 53l   Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei or-

              ganisatorischen Mängeln

      § 53m Inhalt des Zulassungsantrags

      § 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Fi-
            nanzmittel und der Liquidität einer nach
            der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuge-
            lassenen zentralen Gegenpartei“.

   c) Die Angaben zum bisherigen Sechsten und
      Siebenten Abschnitt werden die Angaben zum
      Siebenten und Achten Abschnitt.

   d) Nach der Angabe zu § 60a wird folgende

      Angabe eingefügt:

      „§ 60b Bekanntmachung von Maßnahmen“.
   e) Nach der Angabe zu § 64n wird folgende
      Angabe angefügt:

      „§ 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Aus-

             führungsgesetz“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 werden die Wör-
      ter „zentraler Kontrahent“ durch die Wörter „zen-
      trale Gegenpartei“ ersetzt.
   b) Absatz 31 wird wie folgt gefasst:

         „(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unter-

      nehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der

      Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über

      OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und

      Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,
      S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Abwei-
      chend von Satz 1 gilt als eine zentrale Gegen-
      partei bezüglich der Beurteilung von Kontrahen-
      tenpositionen im Bereich der §§ 10 bis 22 ein
      Unternehmen, das bei Kaufverträgen innerhalb

      eines oder mehrerer Finanzmärkte zwischen
      den Käufer und den Verkäufer geschaltet wird,
      um als Vertragspartner für jeden der beiden zu
      dienen, und dessen Forderungen aus Kontra-
      hentenausfallrisiken gegenüber allen Teilneh-
      mern an seinen Systemen auf Tagesbasis hinrei-
      chend besichert sind.“

3. Nach § 2 Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a
   und 9b eingefügt:

      „(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über
   eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentra-
   len Gegenpartei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 10, 10c, 11,
   12, 12a bis 18b, 20a bis 20c, 24 Absatz 1 Num-
   mer 6, 10, 14, 16, Absatz 1a Nummer 4 und 5,
   §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3
   Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht
   anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der
   Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals

   unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der

   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.

      (9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten
   im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 aus-
   übt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnis-
   pflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
   dienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im
   Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Ab-
   satz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben
   dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderun-
   gen nach diesem Gesetz als auch die Anforderun-
   gen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten

   werden. Bezüglich der Anforderungen an das An-

   fangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Arti-
   kel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
   haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweili-
   gen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen.
   Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl

   nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Ab-

   satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen,
BGBl. 2013, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175
   können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mittei-
   lung zusammengefasst werden.“
 4. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
    fügt:

     „(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über
   zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der
   Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer
   Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.“

 5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 2

    Abs. 4, 7 oder 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 4,

    7, 8 oder 9a“ ersetzt.

 6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
    Doppelbuchstabe ff werden die Wörter „einem zen-
    tralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer zen-

    tralen Gegenpartei“ ersetzt.
 7. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 26a“
      das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach der Angabe „§ 22“ die Wörter „so-
      wie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2
      und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4
      sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterab-
      satz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012“ eingefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforde-
      rungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unter-
      absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11
      Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12
      der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Prü-
      fung des Jahresabschlusses von zentralen Ge-
      genparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer
      zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen
      nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1
      bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie der gemäß die-
      sen Artikeln erlassenen technischen Regulie-
      rungsstandards eingehalten sind. Satz 1 gilt ent-

      sprechend für den verkürzten Abschluss einer

      zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach

      den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.“
 8. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
    die Wörter „und zentralen Kontrahenten im Sinne
    von § 1 Abs. 31“ gestrichen.

 9. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäf-
   ten im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt
   auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Ge-
   genpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleis-

   tungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde
   und die Ablehnung bestandskräftig ist.“
10. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) In den Fällen des Artikels 20 Absatz 1
      Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 kann die Bundesanstalt, statt die
      Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der ver-
      antwortlichen Geschäftsleiter verlangen und
      diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer

      Tätigkeit bei Instituten in der Rechtsform einer
      juristischen Person untersagen. Die Bundesan-
      stalt kann eine Abberufung auch verlangen,
      wenn die Voraussetzungen des Artikels 27
      Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht
      gegeben sind oder die Voraussetzungen des
      Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 vorliegen.“

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bestim-

      mungen dieses Gesetzes,“ die Wörter „der Ver-

      ordnung (EU) Nr. 648/2012,“ sowie nach den

      Wörtern „erlassenen Verordnungen“ die Wörter
      „, die zur Durchführung der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 erlassenen Rechtsakte“ eingefügt.

11. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „ungesetzliche“
      durch die Wörter „unerlaubte oder verbotene“
      ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
      bracht“ ein Komma und die Wörter „werden
      ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zen-
      trale Gegenpartei Clearingdienstleistungen er-
      bracht“ eingefügt.
12. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
      „(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den
   Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktio-
   nen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Un-
   ternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bun-
   desanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf
   dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Ab-
   satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
13. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Erlaubnis“ die Wörter „oder ohne die nach Arti-
    kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforder-
    liche Zulassung betreibt oder erbringt“ eingefügt.

14. In § 46 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „einem

    zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter „einer

    zentralen Gegenpartei“ ersetzt.

15. In § 49 wird die Angabe „46b und 48a bis 48q“
    durch die Angabe „46b, 48a bis 48q, 53l und 53n
    Absatz 1“ ersetzt.

16. Nach § 53d wird folgender Abschnitt eingefügt:
                   „Sechster Abschnitt
      Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

                          § 53e

           Inhaber bedeutender Beteiligungen

      § 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1
   Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die
   Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maß-
   nahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der
   in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraus-
   sichtlich zum Nachteil für eine solide und umsich-
   tige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei
   auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entspre-
   chend.
BGBl. 2013, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176
                         § 53f
                   Aufsichtskollegien

     (1) Soweit die Bundesanstalt und die Deutsche
  Bundesbank einem Aufsichtskollegium nach Arti-
  kel 18 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angehö-
  ren, nehmen sie bei Abstimmungen jeweils eine
  Stimme wahr.

     (2) Falls nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 648/2012 drei Stimmen für deut-
  sche Aufsichtsbehörden vorgesehen sind oder die
  Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank dem
  Aufsichtskollegium nicht angehören, rücken in der

  Wahrnehmung der Stimmen die zuständigen Auf-

  sichtsbehörden der Handelsplätze im Sinne des Ar-

  tikels 18 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)

  Nr. 648/2012 nach, und zwar in der Reihenfolge des

  an dem Handelsplatz im vorangegangenen Kalen-
  derjahr gehandelten Volumens an Finanzinstrumen-

  ten, das über die betreffende zentrale Gegenpartei
  abgerechnet wurde.

                         § 53g
               Finanzmittelausstattung
             von zentralen Gegenparteien
     Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
  Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass
  eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Ei-
  genkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten
  muss, die über die Anforderungen der Artikel 16
  und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinaus-
  gehen, insbesondere
  1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittel-
     puffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-
     schwungs sicherzustellen,
  2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich auf-
     grund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen
     oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpar-
     tei insbesondere als Teil einer Instituts- oder
     Finanzholding-Gruppe ergeben oder
  3. um einer besonderen Geschäftssituation einer
     zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.

                         § 53h

                       Liquidität

     Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der
  Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen
  Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen,
  die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44
  der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls
  in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlasse-
  nen technischen Regulierungsstandards festgelegt
  sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nach-
  haltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht

  gesichert ist.

                         § 53i
              Gewährung des Zugangs
              nach den Artikeln 7 und 8
          der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
     Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung
  nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den

Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung
nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsge-
währung nach Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informie-
ren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegen-
partei

1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
   (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
   untersagen, einen Zugang im Sinne des Arti-
   kels 7 der genannten Verordnung zu gewähren,
   oder

2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung

   (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen

   untersagen, einen Zugang zu einem Handels-

   platz im Sinne des Artikels 8 der genannten Ver-

   ordnung einzurichten.

                       § 53j

       Anzeigen; Verordnungsermächtigung
   (1) Eine zentrale Gegenpartei hat der Bundesan-
stalt und der Deutschen Bundesbank jeweils zum
Monatsende anzuzeigen:
1. die Einhaltung der Einschussanforderungen
   nach Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 648/2012,
2. die Summe des oder der Ausfallfonds nach
   Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012,
3. die Summe der sonstigen Finanzmittel nach Ar-
   tikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ein-
   schließlich einer Darlegung, ob der Ausfallfonds
   und die sonstigen Finanzmittel den Ausfall der
   beiden nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung
   (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Clearingmitglie-
   der auffangen können,
4. stichtagsbezogen die Summe der für eine
   Deckung des Liquiditätsbedarfs bestehenden
   Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten und
   jeweils die diesbezüglichen Gegenparteien so-
   wie den potenziellen täglichen Liquiditätsbedarf
   nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012,

5. die Summe aller im Berichtszeitraum nach Arti-

   kel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
   entgegengenommenen Sicherheiten aufgeschlüs-
   selt nach Sicherheiten in Form von Geld, Wertpa-
   pieren und Garantien; dabei sind die Geldsicher-
   heiten nach Währungen weiter aufzuschlüsseln
   und die Wertpapiere nach der Art, dem jeweiligen
   Sicherheitsabschlag und dem jeweiligen Anteil an
   den Gesamtsicherheiten sowie, soweit gegeben,
   dem Zeitpunkt der Freigabe und

6. die Gegenparteien, bei denen zum Stichtag Fi-

   nanzmittel im Sinne des Artikels 47 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 angelegt waren, jeweils
   unter Angabe des angelegten Volumens und der
   erfolgten Besicherung.
   (2) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzulegen sind,
sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der
Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu
erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
BGBl. 2013, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177
gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in
englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute nähere Bestimmun-
gen erlassen über
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
   Absatz 1 erforderlichen Anzeigen und der ge-
   gebenenfalls zum Nachweis erforderlichen
   Unterlagen,

2. die zulässigen Datenträger, Übertragungswege
   und Datenformate für diese Anzeigen und
3. eine Ergänzung der nach Absatz 1 bestehenden
   Anzeigepflichten durch die Erstattung von Sam-
   melanzeigen und die Einreichung von Sammel-
   aufstellungen,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundes-
anstalt erforderlich ist, insbesondere um einheit-
liche Unterlagen zur Beurteilung des von zentralen
Gegenparteien durchgeführten Clearings zu erhal-
ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen,
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist.
                       § 53k

   Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
   Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslage-
rung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7
und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

                       § 53l

           Anordnungsbefugnis;
   Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

   (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zen-
tralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen tref-
fen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-
haltung der Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 sicherzustellen. Insbesondere zur
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsor-
ganisation, der organisatorischen Anforderungen
und der Anforderungen nach den Artikeln 26, 28,
29, 31 Absatz 1 Satz 2 sowie den Artikeln 33 und 34
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kann sie anord-
nen, dass eine zentrale Gegenpartei
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-
   greift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten
   Arten von Geschäften und Produkten oder aus
   der Nutzung bestimmter Systeme oder der Aus-
   lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein
   anderes Unternehmen ergeben, oder

2. einzelne Geschäftsarten oder Dienstleistungen
   nicht oder nur in beschränktem Umfang betrei-
   ben darf.
  (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen oder zusam-
men mit diesen anordnen, dass die zentrale Gegen-
partei Eigenmittelanforderungen einhalten muss,

die über die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
dung mit technischen Regulierungsstandards nach
dessen Absatz 3, hinausgehen.

                      § 53m
           Inhalt des Zulassungsantrags
  (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegen-
partei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten:
 1. die Art der abgerechneten Produkte,

 2. eine Beschreibung der Einrichtung und Ausge-
    staltung der Modelle und Parameter, die zur Be-
    rechnung der Einschussanforderungen im
    Sinne des Artikels 41 der Verordnung (EU)
    Nr. 648/2012 verwendet werden, einschließlich
    der Angabe der relevanten Quellen für die
    Preisermittlung im Sinne des Artikels 40 der
    Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
 3. einen Nachweis über die Einrichtung von Aus-
    fallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verord-
    nung (EU) Nr. 648/2012 und eine Beschreibung
    deren Ausgestaltung,
 4. eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Vor-
    halten sonstiger Finanzmittel im Sinne des Arti-
    kels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU)
    Nr. 648/2012,
 5. eine Beschreibung der Mechanismen zur Kon-
    trolle der Liquiditätsrisiken im Sinne des Arti-
    kels 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
 6. eine Beschreibung der Anforderungen an die
    Sicherheiten gemäß Artikel 46 der Verordnung
    (EU) Nr. 648/2012,

 7. Angaben zur Anlagepolitik im Sinne des Arti-
    kels 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

 8. eine Darstellung der Verfahren bei Ausfall eines
    Clearingmitgliedes gemäß Artikel 48 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 648/2012,

 9. eine Darstellung der Prüfungsverfahren im
    Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU)
    Nr. 648/2012 sowie
10. alle in § 32 Absatz 1 Satz 2 genannten Anga-
    ben; die gemäß § 32 Absatz 1 Satz 3 erlassene
    Rechtsverordnung gilt entsprechend.
   (2) Die Bundesanstalt kann weitere Unterlagen
verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Zu-
lassungsantrags erforderlich sind.

                      § 53n
                     Maßnahmen
       zur Verbesserung der Finanzmittel und
   der Liquidität einer nach der Verordnung (EU)
 Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

   (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertrags-
entwicklung einer zentralen Gegenpartei oder an-
dere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass
die zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach
Artikel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit
den zur näheren Ausgestaltung erlassenen techni-
schen Regulierungsstandards nicht dauerhaft erfül-
BGBl. 2013, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178
  len können wird, kann die Bundesanstalt gegen-
  über der zentralen Gegenpartei Maßnahmen zur
  Verbesserung ihrer finanziellen Ausstattung und
  Liquidität anordnen, insbesondere
  1. die Übermittlung einer begründeten Darstellung
     der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsak-
     tivitäten über einen Zeitraum von mindestens
     drei Jahren einschließlich Planbilanzen, Plange-
     winn- und -verlustrechnungen,
  2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder
     Reduzierung der von der zentralen Gegenpartei
     als wesentlich identifizierten Risiken und der da-
     mit verbundenen Risikokonzentrationen und
     eine Berichterstattung gegenüber der Bundes-
     anstalt und der Deutschen Bundesbank, wobei
     auch über Konzepte für den Ausstieg aus einzel-
     nen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung
     von Teilen der zentralen Gegenpartei berichtet
     werden soll,
  3. die Übermittlung eines Berichts über geeignete
     Maßnahmen zur Einhaltung der Einschussanfor-
     derungen, des Umfangs des Ausfallfonds, der
     anderen Finanzmittel, der Liquidität, der Anfor-

     derungen an die Sicherheiten und der Anlage-

     politik, oder

  4. die Übermittlung eines Konzepts zur Abwen-
     dung einer möglichen Gefahrenlage entspre-
     chend § 35 Absatz 2 Nummer 4 an die Bundes-
     anstalt und die Deutsche Bundesbank.
  Die Annahme, dass die zentrale Gegenpartei die
  Anforderungen dauerhaft nicht erfüllen können
  wird, ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn
  1. die Einschüsse
      a) mindestens an einem Tag in zwei Meldezeit-
         räumen nach § 53j Absatz 1 innerhalb eines
         Kalenderjahres nicht ausreichend sind, um
         die Verluste mit mindestens 99 Prozent der
         Forderungsveränderungen in dem Zeithori-
         zont zu decken, der nach Artikel 41 Absatz 1
         der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in
         Verbindung mit technischen Regulierungs-
         standards nach dessen Absatz 5, bestimmt
         ist, oder

      b) nicht in vollem Umfang mindestens auf Ta-

         gesbasis alle Risiken gegenüber allen Clea-

         ringmitgliedern und den anderen zentralen

         Gegenparteien, mit denen Interoperabilitäts-

         vereinbarungen bestehen, absichern,

  2. der Ausfallfonds in zwei Meldezeiträumen nach
     § 53j Absatz 1 innerhalb eines Kalenderjahres
     nicht die Mindesthöhe nach Artikel 42 Absatz 1
     Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 er-
     reicht,

  3. der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel
     an zwei Meldestichtagen nach § 53j Absatz 1 in-
     nerhalb eines Kalenderjahres nicht zur Abde-
     ckung eines Ausfalls der beiden nach Artikel 43
     Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 be-
     stimmten Clearingmitglieder ausreichen,
  4. die Kreditlinien oder ähnlichen Möglichkeiten,
     die zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs nach
     Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit techni-

   schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-
   satz 2 bestehenden, an zwei Meldestichtagen
   nach § 53j Absatz 1 nicht ausreichen, um das
   Liquiditätsrisiko bezüglich des Ausfalls mindes-
   tens der beiden Clearingmitglieder abzudecken,
   gegenüber denen die zentrale Gegenpartei die
   höchsten offenen Positionen hat,
5. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-
   men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-
   zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung
   der Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
   dung mit technischen Regulierungsstandards
   nach dessen Absatz 3, entgegengenommen hat
   oder
6. die zentrale Gegenpartei in zwei Meldezeiträu-
   men nach § 53j Absatz 1 jeweils mehr als 3 Pro-
   zent der Gesamtsicherheiten ohne Beachtung
   der Anforderungen nach Artikel 47 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbin-
   dung mit technischen Regulierungsstandards
   nach dessen Absatz 8, angelegt hat.

   (2) Die Bundesanstalt kann anstelle der Maßnah-

men nach Absatz 1 Satz 1 oder zusammen mit die-

sen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bis 7 anordnen, wenn die Maßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1 keine ausreichende Gewähr dafür bie-
ten, die Einhaltung der Anforderungen nach Arti-
kel 41, 42, 43, 44, 46 oder 47 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards nachhaltig zu sichern; inso-
weit ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
   (3) Entsprechen bei einer zentralen Gegenpartei
die Finanzmittel nicht den Anforderungen nach
Artikel 41, 42 oder 43 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit den
zur näheren Ausgestaltung erlassenen technischen
Regulierungsstandards, oder den Anforderungen
nach § 45b Absatz 1 Satz 2, die Liquidität nicht
den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit techni-
schen Regulierungsstandards nach dessen Ab-
satz 2, die erhaltenen Sicherheiten nicht den Anfor-

derungen nach Artikel 46 der Verordnung (EU)

Nr. 648/2012 auch in Verbindung mit technischen

Regulierungsstandards nach dessen Absatz 3 oder

die Anlage der Mittel nicht den Anforderungen nach

Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch in
Verbindung mit technischen Regulierungsstandards
nach dessen Absatz 8, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschaf-
   ter sowie die Ausschüttung von Gewinnen unter-
   sagen oder beschränken,

2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-
   schränken, die dazu dienen, einen entstandenen
   Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bi-
   lanzgewinn auszuweisen,
3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von Er-
   trägen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt
   oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die Er-
   träge nicht vollständig durch einen erzielten Jah-
   resüberschuss gedeckt sind,
BGBl. 2013, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179
4. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei Maß-
   nahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift,
   soweit sich diese aus bestimmten Arten von
   Geschäften und Produkten oder der Nutzung
   bestimmter Systeme ergeben,

5. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile

   untersagen oder auf einen bestimmten Anteil

   des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt

   nicht für variable Vergütungsbestandteile, die
   durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich eines
   Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsver-
   tragsparteien über die Anwendung der tarifver-
   traglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarif-
   vertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-
   rung vereinbart sind,

6. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei den

   Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Ver-

   gütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vor-
   sieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen),
   auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis-
   ses beschränkt oder vollständig streicht; dies
   gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile,
   die durch Tarifvertrag oder im Geltungsbereich

   eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Ar-

   beitsvertragsparteien über die Anwendung der

   tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund ei-
   nes Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst-
   vereinbarung vereinbart sind, oder
7. anordnen, dass die zentrale Gegenpartei darlegt,
   wie und in welchem Zeitraum sie ihre finanziellen
   Mittel oder ihre Liquidität nachhaltig wiederher-
   stellen wird (Plan zur Restrukturierung der zen-
   tralen Gegenpartei) und der Bundesanstalt und
   der Deutschen Bundesbank regelmäßig über
   den Fortschritt dieser Maßnahmen zu berichten
   ist.

Der Plan zur Restrukturierung nach Satz 1 Num-
mer 7 muss transparent, plausibel und begründet
sein. In ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele
und Fristen für die Umsetzung der dargelegten
Maßnahmen zu benennen, die von der Bundesan-
stalt überprüft werden können. Die Bundesanstalt
kann jederzeit Einsicht in den Plan zur Restrukturie-
rung der zentralen Gegenpartei und die zugehöri-
gen Unterlagen nehmen. Die Bundesanstalt kann
die Änderung des Plans zur Restrukturierung der
zentralen Gegenpartei verlangen und hierfür Vorga-
ben machen, wenn sie die angegebenen Ziele,

Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht

ausreichend hält oder die zentrale Gegenpartei sie

nicht einhält.

    (4) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 3 be-
zeichneten Anordnungen erst treffen, wenn die zen-
trale Gegenpartei den Mangel nicht innerhalb einer
von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist be-
hoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurz-
fristig zu erwartenden Verschlechterung der finan-
ziellen Mittel oder der Liquidität der zentralen Ge-
genpartei erforderlich ist oder bereits Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wurden, sind solche

Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit

Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinn-
ausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer
Anordnung nach Absatz 3 widersprechen. Soweit

   Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstru-
   mente einer Anordnung nach Absatz 3 widerspre-
   chen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet
   werden. Nach oder zusammen mit einer Untersa-
   gung der Auszahlung von variablen Vergütungsbe-
   standteilen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 kann

   die Bundesanstalt anordnen, dass die Ansprüche

   auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile

   ganz oder teilweise erlöschen, wenn

   1. die zentrale Gegenpartei bei oder nach einer Un-
      tersagung der Auszahlung finanzielle Leistungen
      des Restrukturierungsfonds oder des Finanz-
      marktstabilisierungsfonds in Anspruch nimmt
      und, im Fall einer nachträglichen Anordnung,
      die Voraussetzungen für die Untersagung der
      Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weg-

      gefallen oder allein aufgrund dieser Leistungen

      weggefallen sind,

   2. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-
      lung eine Anordnung der Bundesanstalt nach
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder 7 ge-
      troffen wird oder schon besteht oder

   3. bei oder nach einer Untersagung der Auszah-

      lung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a ge-

      troffen werden.

   Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere
   auch ergehen, wenn
   1. die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
      tungsbestandteile aufgrund solcher Regelungen
      eines Vergütungssystems einer zentralen Ge-
      genpartei entstanden sind, die den aufsichts-
      rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EU)
      Nr. 648/2012 an angemessene, transparente und
      auf eine nachhaltige Entwicklung der zentralen
      Gegenpartei ausgerichtete Vergütungssysteme
      widersprechen, oder

   2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung fi-
      nanzieller Leistungen des Restrukturierungs-
      fonds oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds
      die zentrale Gegenpartei nicht in der Lage gewe-
      sen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile
      zu gewähren; ist anzunehmen, dass die zentrale
      Gegenpartei einen Teil der variablen Vergütungs-
      bestandteile hätte gewähren können, sind die
      variablen Vergütungsbestandteile angemessen
      zu kürzen.

   Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-

   che auf Gewährung variabler Vergütung vor dem

   16. Februar 2013 entstanden sind. Zentrale Gegen-

   parteien müssen der Anordnungsbefugnis nach Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 5 oder 6 und der Regelung in
   Satz 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinba-
   rungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern
   Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarun-
   gen über die Gewährung einer variablen Vergütung
   einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5
   oder 6 entgegenstehen, können aus ihnen keine
   Rechte hergeleitet werden.“

17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-

    schnitt.

18. In § 54 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:
BGBl. 2013, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180
      „(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung
   nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate,
   zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
   (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearing-
   dienstleistung erbringt.“

19. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-
      fügt:
         „(4c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
      Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
      OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
      Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012,
      S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
      sig

      1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

         das Clearing nicht übernimmt oder

      2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag
         nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt oder die-
         sen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len der Absätze 1, 2 Nummer 3 Buchstabe a,
      Nummer 6, des Absatzes 3 Nummer 12 sowie
      des Absatzes 4c Nummer 1 mit einer Geldbuße
      bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen
      des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b,
      des Absatzes 3 Nummer 4 bis 10 sowie des Ab-
      satzes 4c Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
      zweihunderttausend Euro, in den übrigen Fällen
      mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro

      geahndet werden.“

20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:

                          „§ 60b

            Bekanntmachung von Maßnahmen

      Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewor-

   dene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c

   unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
   kannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntma-
   chung würde die Stabilität der Finanzmärkte der
   Bundesrepublik Deutschland oder eines oder meh-
   rerer Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden

   oder eine solche Bekanntmachung würde den Be-

   teiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden
   zufügen. Die Bekanntmachung darf keine perso-
   nenbezogenen Daten enthalten.“
21. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Ab-
    schnitt.
22. Nach § 64n wird folgender § 64o angefügt:
                          „§ 64o

                 Übergangsvorschriften
              zum EMIR-Ausführungsgesetz

     (1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013
   über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der

   Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1 Ab-
   satz 1 Satz 2 Nummer 12 verfügen, findet bis zu

   der Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 14 in
   Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 § 2 Absatz 9a und 9b keine Anwen-
   dung. § 37 Absatz 1 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1a
   finden auf in Satz 1 genannte Kreditinstitute hin-
   sichtlich der Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im
   Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 bis zur
   Erteilung oder der rechtskräftigen Versagung der

   Erlaubnis nach Artikel 14 in Verbindung mit Arti-
   kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 keine An-
   wendung. Soweit eine Erlaubnis nach § 32 das
   Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 1 bis 10 oder das Erbringen von
   Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a um-
   fasst, bleibt sie insoweit von der Erteilung oder
   der rechtskräftigen Versagung der Erlaubnis nach
   Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 unberührt.
      (2) § 29 Absatz 1 Satz 2 in der ab dem 16. Feb-

   ruar 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die

   Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für ein
   Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
   zember 2012 beginnt.

     (3) § 29 Absatz 1a in der ab dem 16. Februar
   2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
   schlussprüfung des Jahresabschlusses für ein Ge-
   schäftsjahr anzuwenden, das nach dem Zeitpunkt
   beginnt, in dem das Kreditinstitut eine Erlaubnis
   nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 648/2012 erhalten hat.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende An-

     gabe eingefügt:

                        „Abschnitt 3b

          OTC-Derivate und Transaktionsregister“.
  b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

     „§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-

           Derivaten und Aufsicht über Transaktions-
           register“.

  c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
     „§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegen-
           parteien“.
  d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
     „§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten
           der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.

  e) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende An-
     gabe angefügt:

     „§ 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausfüh-
           rungsgesetz“.
BGBl. 2013, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:
                      „Abschnitt 3b

         OTC-Derivate und Transaktionsregister

                          § 18

                   Überwachung des
             Clearings von OTC-Derivaten
         und Aufsicht über Transaktionsregister
     (1) Die Bundesanstalt ist unbeschadet des § 6
  des Kreditwesengesetzes nach diesem Gesetz zu-
  ständig für die Einhaltung der Vorschriften nach
  den Artikeln 4, 5 und 7 bis 13 der Verordnung (EU)
  Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale
  Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201
  vom 27.7.2012, S. 1), soweit sich nicht aus § 3 Ab-
  satz 5 oder § 5 Absatz 6 des Börsengesetzes etwas
  anderes ergibt. Die Bundesanstalt ist zuständige Be-
  hörde im Sinne des Artikels 62 Absatz 4, des Arti-
  kels 63 Absatz 3 bis 7, des Artikels 68 Absatz 3 und
  des Artikels 74 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)
  Nr. 648/2012. Soweit in der Verordnung (EU)
  Nr. 648/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gel-
  ten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses

  Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 9 und 10, entspre-
  chend.

     (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1

  Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)

  Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit

  dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die

  Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung

  (EU) Nr. 648/2012 geregelten Pflichten erforderlich

  ist.

     (3) Sofern die Bundesanstalt als zuständige Be-
  hörde nach Absatz 1 Satz 1 tätig wird oder Befug-
  nisse nach Absatz 2 ausübt, sind die vorzulegenden
  Unterlagen in deutscher Sprache und auf Verlangen
  der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache
  zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann
  gestatten, dass die Unterlagen ausschließlich in
  englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
     (4) Die Bundesanstalt kann von Unternehmen
  Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Über-
  lassung von Kopien verlangen, soweit dies für die
  Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach
  Absatz 1 erforderlich ist. Gesetzliche Auskunfts-
  oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetz-
  liche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
     (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
  Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 2
  und 4, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)
  Nr. 648/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.

                          § 19
   Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien

     (1) Eine Mitteilung nach Artikel 10 Absatz 1 Buch-
  stabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegen-
  über der Bundesanstalt bedarf der Schriftform.
     (2) Wird eine nichtfinanzielle Gegenpartei im
  Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung (EU)
  Nr. 648/2012 clearingpflichtig, weil die Vorausset-
  zungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt sind, hat sie
dies unverzüglich schriftlich der Bundesanstalt mit-
zuteilen.

   (3) Als Nachweis im Sinne des Artikels 10 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gilt die
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, eines ver-
eidigten Buchprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
fungs- und Buchprüfungsgesellschaft.

                         § 20
                    Prüfung der
          Einhaltung bestimmter Pflichten
         der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

   (1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapi-
talgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien
im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Ge-
schäftsjahr entweder
1. OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Nummer 7
   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit einem Ge-
   samtnominalvolumen von mehr als 100 Millionen
   Euro, oder

2. mehr als 100 OTC-Derivatekontrakte

   eingegangen sind, haben durch einen geeigneten
   Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf

   des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu

   lassen, dass sie über geeignete Systeme verfü-

   gen, die die Einhaltung der Anforderungen nach

   Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9

   Absatz 1 bis 4, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie

   Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und

   Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so-
   wie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes
   sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der
   Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind sol-
   che Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als
   gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des
   Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforde-
   rungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung
   (EU) Nr. 648/2012 befreit sind.
   (2) Geeignete Prüfer im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsge-
sellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegen-
standes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
Die Kapitalgesellschaft hat den Prüfer spätestens
15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf
das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen.
   (3) Der Prüfer hat die Bescheinigung zu unter-
zeichnen und innerhalb von neun Monaten nach Ab-
lauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung
erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Auf-
sichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft
über einen solchen verfügt. Vor der Zuleitung der
Bescheinigung an den Aufsichtsrat ist der Ge-
schäftsleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. In der Bescheinigung hat der Prüfer über
die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten.
Werden dem Prüfer bei der Prüfung schwerwiegende
Verstöße gegen die Anforderungen des Absatzes 1
bekannt, hat er die Bundesanstalt unverzüglich zu
BGBl. 2013, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182
  unterrichten. § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt
  entsprechend.
     (4) Enthält die Bescheinigung des Prüfers die
  Feststellung von Mängeln, hat die Kapitalgesell-
  schaft die Bescheinigung unverzüglich der Bundes-
  anstalt zu übermitteln. Stellt ein Prüfer fest, dass die
  Geschäftsleitung eine entsprechende Übermittlung
  an die Bundesanstalt in einem Geschäftsjahr, das
  vor dem Prüfungszeitraum liegt, unterlassen hat,
  hat er dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzutei-
  len. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-

  pflichtverletzung durch den Prüfer schließen lassen,

  übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-

  kammer. § 37r Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

     (5) Die Pflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit

  den Absätzen 2 bis 4 gelten auch für offene Han-

  delsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

  im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetz-

  buchs. § 264a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

  gilt entsprechend.

     (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Justiz nähere Bestimmun-
  gen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung
  nach Absatz 1 sowie über Art und Umfang der Be-
  scheinigungen nach Absatz 3 erlassen, soweit dies
  zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erfor-
  derlich ist, insbesondere um auf die Einhaltung der
  in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten und Anfor-
  derungen hinzuwirken und um einheitliche Unterla-
  gen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finan-
  zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Justiz auf die Bundesanstalt übertragen.““

3. Nach § 31f Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
   fügt:

    „(5) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
  systems hat die Bundesanstalt über den Eingang

  von Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8

  der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich

  schriftlich zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann

  1. unter den in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung
     (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
     dem Betreiber eines multilateralen Handelssys-
     tems den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei
     im Sinne der genannten Verordnung untersagen
     sowie

  2. unter den in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
     (EU) Nr. 648/2012 genannten Voraussetzungen
     dem Betreiber eines multilateralen Handelssys-
     tems untersagen, einer zentralen Gegenpartei im
     Sinne der genannten Verordnung Zugang zu ge-
     währen.“

4. § 39 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden nach Nummer 10 die folgen-
     den Nummern 10a bis 10c eingefügt:

      „10a. entgegen § 19 Absatz 2 eine Mitteilung
            nicht oder nicht rechtzeitig macht,
      10b. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
           nannten Tatsachen nicht oder nicht recht-
           zeitig prüfen und bescheinigen lässt,

  10c. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Be-
       scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
       übermittelt,“.
b) Folgender Absatz 2e wird eingefügt:
    „(2e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
  OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
  aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
  verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 und 3 einen OTC-

       Derivatekontrakt nicht oder nicht in der vor-

       geschriebenen Weise cleart,

    2. als Betreiber eines multilateralen Handelssys-

       tems im Sinne des § 31f Absatz 1 entgegen

       Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4

       Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht rich-

       tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-

       benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-

       gung stellt,
    3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mel-
       dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
       oder nicht rechtzeitig macht,

    4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 eine Aufzeich-
       nung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
       aufbewahrt,
    5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
       eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig
       macht,
    6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht gewähr-
       leistet, dass ein dort genanntes Verfahren
       oder eine dort genannte Vorkehrung besteht,

    7. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 den Wert
       ausstehender Kontrakte nicht, nicht richtig
       oder nicht rechtzeitig ermittelt,

    8. entgegen Artikel 11 Absatz 3 kein dort be-
       schriebenes Risikomanagement betreibt,

    9. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht gewähr-

       leistet, dass zur Abdeckung der dort genann-

       ten Risiken eine geeignete und angemessene

       Eigenkapitalausstattung vorgehalten wird,
       oder
  10. entgegen Artikel 11 Absatz 11 Satz 1 die In-
      formation über eine Befreiung von den Anfor-
      derungen des Artikels 11 Absatz 3 nicht oder
      nicht richtig veröffentlicht.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) Die Wörter „sowie Nummer 14a und 14b“
      werden durch die Wörter „und Nummer 14a
      und 14b sowie des Absatzes 2e Nummer 5,
      8 und 9“ ersetzt.
  bb) Nach den Wörtern „des Absatzes 2d Num-
      mer 1 und 2“ werden ein Komma und die

      Wörter „des Absatzes 2e Nummer 1, 3 und 4“
      eingefügt.

  cc) Die Wörter „Nummer 12 bis 14“ werden durch
      die Wörter „Nummer 10a bis 10c, 12 bis 14“
      ersetzt.
  dd) Nach den Wörtern „Nummer 16 und 17a“
      werden ein Komma und die Wörter „des Ab-
      satzes 2e Nummer 2, 6 und 7“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
5. Dem § 40b wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar ge-
   wordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e
   unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich be-
   kannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent-
   lichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
   oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
   den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf

   keine personenbezogenen Daten enthalten.“

6. Folgender § 48 wird angefügt:
                            „§ 48

   Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
      § 20 Absatz 1 in der ab dem 16. Februar 2013
   geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäfts-
   jahr anzuwenden, das nach dem 16. Februar 2013
   beginnt.“

                        Artikel 3
                     Änderung des
                    Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50
   die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 50a Bekanntmachung von Maßnahmen“.

2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem
   Wort „wird“ die Wörter „oder die Voraussetzungen
   des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4
   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
   OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transak-
   tionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) vorlie-
   gen“ eingefügt.

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbe-
   hörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang
   nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so-
   wie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Ar-

   tikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüg-
   lich schriftlich zu unterrichten.“
4. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
      Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
      OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
      aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
      verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als
      Betreiber eines Freiverkehrs im Sinne des § 48
      entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
      satz 4 Unterabsatz 1 Handelsdaten nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
      benen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
      stellt.“

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1
      Nr. 3 Buchstabe a“ das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt sowie nach den Wörtern „Nr. 4

      und 6“ die Wörter „und des Absatzes 2a“ einge-
      fügt.
5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

                           „§ 50a

            Bekanntmachung von Maßnahmen

      Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfecht-

   bar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Ab-
   satz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich
   bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffent-
   lichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden
   oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei
   den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf
   keine personenbezogenen Daten enthalten.“

                        Artikel 4

                    Änderung des
           Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 123f folgende Angabe eingefügt:

   „§ 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausfüh-
           rungsgesetz“.

2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 104r Absatz 2“ die Wörter „sowie die Anforderun-
   gen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,
   Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1
   bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verord-
   nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-

   Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-
   register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ eingefügt.

3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt:

                          „§ 123g

   Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

     § 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 16. Februar
   2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
   schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-
   schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
   ber 2012 beginnt.“

                        Artikel 5

                    Änderung des
                 Investmentgesetzes

  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19f Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „16“ die Wörter „sowie die Anforderungen nach Ar-
   tikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9
BGBl. 2013, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184

  Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11           Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)
  Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU)               Nr. 648/2012 sowie“ eingefügt.
  Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen-      3. Dem § 144 wird folgender Absatz 7 angefügt:
  trale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.              „(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3
  L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ ersetzt.                          Satz 1 in der jeweils ab dem 16. Februar 2013
2. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern            geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung
   „Gesetzes und“ die Wörter „die Anforderungen nach            des Jahresabschlusses oder des Jahresberichts für
   Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9         das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
   Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11          31. Dezember 2012 beginnt.“

                                                    Artikel 6
                                             Änderung der
                            Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
                 die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
   Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kos-
ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:
   „10.    Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“.
2. Nach der Nummer 9.2.4 werden die folgenden Nummern 10 bis 10.3.5 angefügt:
   „10.     Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
            Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
            Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
   10.1     Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zen-
            trale Gegenpartei
            (Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
   10.1.1   Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleis-                 39 000
            tungen als zentrale Gegenpartei
            (Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
   10.1.2   Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zu- 50 % bis 100 % der Gebühr nach
            lassung                                                     Nummer 10.1.1 unter Berücksich-
            (Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)                  tigung des insgesamt bestehen-
                                                                        den Zulassungsumfangs nach Er-
                                                                        teilung der erweiterten Erlaubnis
   10.2     Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung
            (EU) Nr. 648/2012
   10.2.1   Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppen-                100 bis 300
            internen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von
            Einwendungen
            (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
            Nr. 648/2012)
   10.2.2   Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistel-                100 bis 300
            lung bei Bezug zu einem Drittstaat
            (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
            Nr. 648/2012)
   10.3     Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
            mentverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU)
            Nr. 648/2012
   10.3.1   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                 100 bis 500
            mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen
            Mitgliedstaaten
            (Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
   10.3.2   Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer                   100 bis 500
            Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
            mentverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschie-
            denen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von
            Einwendungen
            (Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

BGBl. 2013, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
   10.3.3   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                   100 bis 500
            mentverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu ei-
            nem Drittstaat
            (Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
   10.3.4   Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer                     100 bis 500
            Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-
            mentverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu ei-
            nem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwen-
            dungen
            (Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
   10.3.5   Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanage-                  100 bis 500“.
            mentverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen
            und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitglied-
            staaten
            (Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

                       Artikel 7

                  Änderung des

      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
   Das     Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I
S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird das Wort „bundesrechtlichen“ gestri-
   chen.

2. § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-

   fasst:

  „3. Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsan-

      stalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder

      des § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisie-

      rungsfondsgesetzes,“.

3. § 16f wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bun-

     desrechtliche“ und „bundesrechtlichen“ gestri-

     chen.

  b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „bundes-

     rechtliche“ gestrichen.

  c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bundesrecht-
     liche“ gestrichen.

4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8a Ab-
   satz 6“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 6 und § 8b
   Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 8
                 Änderung des
     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
  In § 8b Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 8a Absatz 5 bis 7 und 9“
durch die Wörter „§ 8a Absatz 5, 7 und 9“ ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung des

    Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

  Nach Artikel 102a des Einführungsgesetzes zur In-
solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),

das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist,

wird folgender Artikel 102b eingefügt:

                       „Artikel 102b

   Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

                            §1

  Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien
   (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert

nicht

1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5

   Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU)

   Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zen-

   trale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl.
   L 201 vom 27.7.2012, S. 1) gebotenen Maßnahmen
   zur Verwaltung, Glattstellung und sonstigen Abwick-

   lung von Kundenpositionen und Eigenhandelsposi-

   tionen des Clearingmitglieds,

2. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 4 bis 6

   der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gebotenen Maß-

   nahmen der Übertragung von Kundenpositionen so-
   wie

3. die nach Artikel 48 Absatz 7 der Verordnung (EU)
   Nr. 648/2012 gebotene Verwendung und Rückge-
   währ von Kundensicherheiten.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anordnung von
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord-
nung.

                            §2
                      Unanfechtbarkeit
   Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen
nicht der Insolvenzanfechtung.“

                         Artikel 10

                  Folgeänderungen
   (1) In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch

Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die Wörter „zentrale Kontrahenten“ durch die Wörter
„zentrale Gegenparteien“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186

  (2) In § 3 Absatz 5 Nummer 2 des Börsengesetzes         ter „einem zentralen Kontrahenten“ durch die Wörter
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt    „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.
durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden die Wörter „eines zentralen Kontrahenten“
                                                                                Artikel 11
durch die Wörter „einer zentralen Gegenpartei“ ersetzt.
  (3) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgeset-                           Inkrafttreten
zes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden die Wör-    Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 13. Februar 2013

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 174. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3d5cbb44474b96d….