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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2286
BGBl. 2012 I S. 2286 · 10.301 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)
Vom 6. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 30h bis 30j wie folgt gefasst:
„§ 30h Überwachung von Leerverkäufen
§§ 30i und 30j (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i,
34b und 34c“ durch die Wörter „die §§ 34b
und 34c“ ersetzt.
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird
aufgehoben.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 20a“ das Komma gestrichen und wird die An-
gabe „§ 30h oder § 30j“ durch die Wörter „dieses
Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. März 2012 über
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“
ersetzt.
5. § 30h wird wie folgt gefasst:
„§ 30h
Überwachung von Leerverkäufen
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Ab-
satz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt.
Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts
Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften
der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Aus-
nahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Ab-
satz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich
ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die
Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten
des Bundesanzeigers.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2,
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über
1. Art, Umfang und Form von Mitteilungen und
Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufsposi-
tionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012,
1a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bun-
desanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Ab-
satz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
sowie
2. Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Über-
mittlungen und Benachrichtigungen gemäß Ar-

tikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012
erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
desanstalt übertragen.“
6. Die §§ 30i und 30j werden aufgehoben.
7. Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
systems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzu-
teilen, wenn bei einem an seinem multilateralen
Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein
signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt.“
7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens, die ausschließlich in einer
Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kredit-
wesengesetzes oder in mehreren solcher Zweig-
niederlassungen tätig sind.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der in
diesem Abschnitt geregelten Pflichten und“
durch die Wörter „der Anzeigepflichten nach
§ 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
ten sowie“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die
Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1
zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt
unverzüglich zu unterrichten.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Melde-
pflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt
geregelten Pflichten“ durch die Wörter „der
Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden
Pflichten“ ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m,
Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a
und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a
nach den Wörtern „nicht richtig“ ein Komma und
die Wörter „nicht vollständig“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-
fügt:
„(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
offenlegt,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13
Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen
Schuldtitel leer verkauft,
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
vornimmt, oder
5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicher-
stellt, dass er über ein dort genanntes Verfah-
ren verfügt.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder
Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2
oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1
zuwiderhandelt.“
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g
bis i“ die Wörter „sowie des Absatzes 2d Num-
mer 3 bis 5“ eingefügt, wird nach den Wörtern
„Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a,“ die
Angabe „c und m“ durch die Angabe „c und n“
ersetzt und werden nach den Wörtern „des Ab-
satzes 2b Nummer 5 und 6“ die Wörter „ , des
Absatzes 2d Nummer 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Be-
hörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern
Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem
regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse
gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist
insoweit nicht anwendbar.“
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-

zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforde-
rungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen.“
2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 6. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6459f17f498634c8….