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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2286

BGBl. 2012 I S. 2286 · 10.301 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
                                     Gesetz
                 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
        über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
                      (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)
                                           Vom 6. November 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 30h bis 30j wie folgt gefasst:

   „§ 30h            Überwachung von Leerverkäufen
   §§ 30i und 30j    (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i,
   34b und 34c“ durch die Wörter „die §§ 34b
   und 34c“ ersetzt.
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird
   aufgehoben.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§ 20a“ das Komma gestrichen und wird die An-
   gabe „§ 30h oder § 30j“ durch die Wörter „dieses
   Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 14. März 2012 über
   Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit
   Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“
   ersetzt.

5. § 30h wird wie folgt gefasst:
                         „§ 30h
            Überwachung von Leerverkäufen
      (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
   Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Ab-

satz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt.
Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts
Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften
der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Aus-
nahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Ab-
satz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.
   (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich
ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die
Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten
des Bundesanzeigers.
  (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2,
auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)
Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.

  (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
über

1.   Art, Umfang und Form von Mitteilungen und
     Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufsposi-
     tionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung
     (EU) Nr. 236/2012,

1a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bun-
    desanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Ab-
    satz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
    sowie
2.   Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Über-
     mittlungen und Benachrichtigungen gemäß Ar-
BGBl. 2012, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
       tikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verord-
       nung (EU) Nr. 236/2012
   erlassen.

   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung

   ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-

   desanstalt übertragen.“

6. Die §§ 30i und 30j werden aufgehoben.

7. Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels-
   systems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzu-
   teilen, wenn bei einem an seinem multilateralen
   Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein
   signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23
   der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt.“

7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
    gefügt:
      „(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
   auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienst-
   leistungsunternehmens, die ausschließlich in einer
   Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kredit-
   wesengesetzes oder in mehreren solcher Zweig-
   niederlassungen tätig sind.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der in

      diesem Abschnitt geregelten Pflichten und“

      durch die Wörter „der Anzeigepflichten nach

      § 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-

      ten sowie“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die
      Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1
      zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt
      unverzüglich zu unterrichten.“
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Melde-
      pflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt
      geregelten Pflichten“ durch die Wörter „der
      Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden
      Pflichten“ ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m,
      Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a
      und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a
      nach den Wörtern „nicht richtig“ ein Komma und
      die Wörter „nicht vollständig“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-

      fügt:

         „(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
      Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
      über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von
      Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012,
      S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leicht-
      fertig

      1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
         oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Ver-
         bindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
         oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht
         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
         macht,

       2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
          dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
          oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          offenlegt,

       3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13

          Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen

          Schuldtitel leer verkauft,

       4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
          vornimmt, oder
       5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicher-
          stellt, dass er über ein dort genanntes Verfah-
          ren verfügt.“
    c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
       fügt:

         „(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
       Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er
       vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
       Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder
       Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2
       oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1
       zuwiderhandelt.“
    d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den
       Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g
       bis i“ die Wörter „sowie des Absatzes 2d Num-
       mer 3 bis 5“ eingefügt, wird nach den Wörtern

       „Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a,“ die

       Angabe „c und m“ durch die Angabe „c und n“

       ersetzt und werden nach den Wörtern „des Ab-

       satzes 2b Nummer 5 und 6“ die Wörter „ , des

       Absatzes 2d Nummer 1 und 2“ eingefügt.

                        Artikel 2
                     Änderung des
                    Börsengesetzes
   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
      „(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Be-
   hörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verord-
   nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
   verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
   Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern
   Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem

   regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse

   gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist
   insoweit nicht anwendbar.“

2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der
   Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2
   und Absatz 2 entsprechend.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
                 Kreditwesengesetzes
  § 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
BGBl. 2012, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

  „Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und
  Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforde-

  rungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verord-
  nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
  verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
  Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen.“

2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
   und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

                        Artikel 4

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 6. November 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6459f17f498634c8….