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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 357
BGBl. 2019 I S. 357 · 34.463 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
(Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
Vom 25. März 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Bausparkassengesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 14 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe c wird fol-
gender Satzteil angefügt:
„dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein
solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag
vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“.
2. § 4g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 175 Ab-
satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 175 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein
der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland aus der Europäischen
Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen
geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteue-
rungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausgeschieden gilt.“
3. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestell-
ten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Be-
triebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuord-
nenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach
Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab
dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
deln ist.“
4. § 92a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; dies gilt auch für eine im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland bele-
gene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem
das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit
für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt
eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und
keine erneute beantragt wird.“ ersetzt.

b) In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird der Punkt am
Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn die
Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
irland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu be-
handeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß-
britannien und Nordirland hatten und der Alters-
vorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-
schlossen worden ist.“ ersetzt.
5. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird das Semi-
kolon am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch,
wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab
dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
deln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem
23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“ ersetzt.
6. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder ge-
wöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits
seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinig-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland befin-
det und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-
schlossen worden ist.“
Artikel 2
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
§ 12 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Absatz ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Ver-
mögensmasse oder Personenvereinigung dadurch
als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschie-
den gilt oder als außerhalb der Europäischen Union
ansässig anzusehen ist.“
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
schaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritan-
nien und Nordirland ist nach dem Austritt des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen
ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor
dem Austritt zuzurechnen war.“
Artikel 3
Änderung des
Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des
Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als
Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
der Europäischen Union.“
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2
Satz 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland aus der Europäischen
Union nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 1 gilt
nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der
Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss
vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte König-
reich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ist und auch
nicht wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder
in den anderen Fällen, in denen die Einbringung
nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt,
der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt ge-
schlossen worden ist.“
Artikel 4
Änderung des
Außensteuergesetzes
§ 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September
1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil
vor Nummer 1 durch die Wörter „, wenn die Voraus-
setzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3
nicht mehr vorliegen oder“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der
Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland aus der Europäischen Union nicht
zum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund
dessen für den Steuerpflichtigen oder seinen
Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
Nummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung
nach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen.
In den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf
die gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5
Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu wider-
rufen ist,
1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder
eines anderen Vorgangs, der nach inländischem
Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des
gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte
des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland noch einer Be-
triebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des
Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist;
2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen
Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit
der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer-
pflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten

Königreich Großbritannien und Nordirland noch
eine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht.
In den Fällen des Satzes 2 gilt Absatz 7 entspre-
chend.“
Artikel 5
Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Dem § 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 17 angefügt:
„(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeit-
punkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein sol-
cher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitglied-
staat der Europäischen Union gilt.“
Artikel 6
Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland aus der Europäischen Union beruhen.“
2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland aus der Europäischen Union das herrschende
Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb
von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittel-
bar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittel-
bar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen
beteiligt ist.“
Artikel 7
Änderung des
Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 38 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „die Schweiz,“ die Wörter „das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland,“ einge-
fügt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„in der Schweiz,“ die Wörter „im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland,“ eingefügt.
3. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
nach den Wörtern „die Schweiz“ die Wörter „, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
irland“ eingefügt.
4. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2
Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f
Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich ge-
gen das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten
oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung
übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab
dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
deln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur
Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die
entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für
Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fäl-
ligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag,
an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben
seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.
(4) Forderungen, die
1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland belegenen
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
2. durch Schiffshypotheken an dort registrierten
Schiffen und Schiffsbauwerken oder
3. durch Flugzeughypotheken an dort registrierten
Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert
sind oder die
4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritan-
nien und Nordirland oder dort ansässige Schuld-
ner richten oder für die von diesen Stellen die Ge-
währleistung übernommen worden ist
und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch
nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12
Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2,
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g so-
wie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5
Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4
Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind
nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halb-
satz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b
Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.“
Artikel 8
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar
2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
„§ 25a Besondere organisatorische Pflichten,
Bestimmungen für Risikoträger; Verord-
nungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
„§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut“.
c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:
„§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuer-
begleitgesetz“.
2. § 1 Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
„(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätig-
keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Insti-
tuts auswirkt.“
3. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25a
Besondere organisatorische Pflichten,
Bestimmungen für Risikoträger;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 5a wird durch die folgenden Absätze 5a
bis 5c ersetzt:
„(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen
bedeutender Institute, deren jährliche fixe Ver-
gütung das Dreifache der Beitragsbemessungs-
grenze in der allgemeinen Rentenversicherung
im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch überschreitet und die keine Ge-
schäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
Angestellte sind, die zur selbständigen Einstel-
lung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech-
tigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündi-
gungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün-
dung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungs-
schutzgesetzes bleibt unberührt.
(5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der
Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-
lich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu er-
mitteln. Dabei sind immer mindestens die Krite-
rien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission
vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates im Hinblick auf technische Regulie-
rungsstandards in Bezug auf qualitative und an-
gemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung
der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätig-
keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines
Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),
die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861
vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen.
Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträ-
ger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elek-
tronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu
aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014
bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung
und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgan.
(5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 an
die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind
unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.“
4. § 25n wird wie folgt gefasst:
„§ 25n
Einstufung als bedeutendes Institut
(1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a
Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durch-
schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das
Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-
satz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage
einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es
nicht bedeutend ist.
(2) Als bedeutende Institute im Sinne des Ab-
satzes 1 gelten
1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Arti-
kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom
29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82)
erfüllen,
2. Institute, die als potenziell systemgefährdend ge-
mäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und
3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.
(3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5
kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durch-
schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Ab-
satzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Ver-
gütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich von
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
nationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist.
Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbe-
sondere dann, wenn
1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-
weist, insbesondere in derivativen Instrumenten,
2. das Institut in hohem Umfang als Originator,
Sponsor oder Investor von Verbriefungstrans-
aktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbrie-
fungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1
Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
bedient,
3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch ge-
mäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder
4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts
durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an
der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.
(4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als be-
deutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten

auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe
angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im
Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden
Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.
(5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die
Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie
Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Interna-
tionalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Ab-
satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien
entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse
muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvoll-
ziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und
schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“
5. In § 49 wird nach den Wörtern „48u Absatz 1 und 7“
die Angabe „, § 53b Absatz 12“ eingefügt.
6. Dem § 53b wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Wird der Austritt des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem
Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Arti-
kel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-
päische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bun-
desanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die
Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanz-
märkte anordnen, dass die Vorschriften der Ab-
sätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach
dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinig-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland, die
zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
päischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
schreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte
betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht ha-
ben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden
sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach
dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
dienstleistungen erbringen, die in engem Zusam-
menhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehen-
den Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts
beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von
21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung
kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vor-
herige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt
gegeben werden.“
7. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:
„§ 64m
Übergangsvorschrift
zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
(1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019
geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen an-
zuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach
dem 29. März 2019 zugehen.
(2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8
Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2
Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Ent-
scheidung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unter-
nehmens in das Register nach Artikel 48 der Verord-
nung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn
das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen
Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“
Artikel 9
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden nach der Angabe „§ 32 Absatz 2“ die
Wörter „oder des § 39 Absatz 8“ eingefügt.
2. Dem § 39 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische
Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
tionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsver-
kehrsmärkte anordnen, dass die Absätze 1 bis 7 für
einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf
Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich
Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt
des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland nach Absatz 1 im Inland
über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
über Agenten Zahlungsdienste erbracht oder das
E-Geld-Geschäft betrieben oder über E-Geld-Agen-
ten E-Geld vertrieben oder rückgetauscht haben,
ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind.
Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem
Austritt Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld-
Geschäfte betreiben, die in engem Zusammenhang
mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Ver-
trägen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts be-
ginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von
21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann
auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige An-
hörung getroffen und öffentlich bekanntgegeben
werden.“
Artikel 10
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Pass-
regimes“.
2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a
Entsprechende
Anwendung des EU-Passregimes
(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesan-
stalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der
Begünstigten von Versicherungsleistungen anord-
nen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Über-
gangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der
bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungs-
verträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinig-
ten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1
und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung
oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
leistungsverkehrs im Inland tätig waren, entspre-
chend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Aus-
tritts beginnende Übergangszeitraum darf eine
Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die An-
ordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne
vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt
gegeben werden.
(2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieb-
lichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten König-
reich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeit-
punkt des Austritts des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland
tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
§§ 243 und 243a anzuwenden sind.“
3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch
die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Bausparkassengesetzes
Dem § 19 des Bausparkassengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8
und 9 angefügt:
„(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, im Gebiet des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden,
können bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.
(9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, durch die Bestellung von Grund-
pfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfand-
objekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten
Forderung weiterhin zulässig.“
Artikel 12
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
§ 102 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „organisierten
Märkte oder multilateralen Handelssysteme“ durch
das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
tionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte
anordnen, dass Märkte für Finanzinstrumente mit
Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union als Handelsplätze im
Register der Europäischen Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde verzeichnet sind, für einen Über-
gangszeitraum nach dem Austritt als Handelsplätze
im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der im Zeitpunkt
des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf
eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten.
Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfü-
gung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffent-
lich bekannt gegeben werden.“
Artikel 13
Änderung der
Anlageverordnung
Dem § 6 der Anlageverordnung vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbri-
tannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu
behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen An-
lageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr er-
füllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können
weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1
zugeordnet werden.“
Artikel 14
Änderung der
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Dem § 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I

S. 2672) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7
angefügt:
„(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen
Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr
erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können
weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1
zugeordnet werden.“
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 29. März 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 357. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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