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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 357

BGBl. 2019 I S. 357 · 34.463 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 357 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 357
                                     Gesetz
        über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
                    (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG)
                                                   Vom 25. März 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel   1   Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel   2   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel   3   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel   4   Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel   5   Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
              steuergesetzes
Artikel 6     Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 7     Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 8     Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 9     Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 10    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 11    Änderung des Bausparkassengesetzes
Artikel 12    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 13    Änderung der Anlageverordnung
Artikel 14    Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 15    Inkrafttreten

                           Artikel 1
                       Änderung des
                 Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,

3862), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe c wird fol-
   gender Satzteil angefügt:
   „dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem
   Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
   britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat
   der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein
   solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder
   gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich
   Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag
   vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“.

2. § 4g wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 175 Ab-
     satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 175 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3
     sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein
     der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
     britannien und Nordirland aus der Europäischen
     Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen
     geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteue-
     rungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen
     Union ausgeschieden gilt.“

3. Dem § 6b Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
  „Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestell-
  ten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Be-
  triebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten
  Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuord-
  nenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach
  Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab
  dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
  Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen

  Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-

  deln ist.“

4. § 92a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch
     die Wörter „; dies gilt auch für eine im Vereinigten
     Königreich Großbritannien und Nordirland bele-
     gene Wohnung, die vor dem Zeitpunkt, ab dem
     das Vereinigte Königreich Großbritannien und
     Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
     zu behandeln ist, bereits begünstigt war, soweit
     für diese Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt
     eine Verwendung nach Satz 1 erfolgt ist und
     keine erneute beantragt wird.“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358
   b) In Absatz 2a Satz 5 Nummer 2 wird der Punkt am
      Ende durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn die
      Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das
      Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
      irland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
      Union ist und auch nicht wie ein solcher zu be-
      handeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhn-
      lichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Groß-
      britannien und Nordirland hatten und der Alters-
      vorsorgevertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-
      schlossen worden ist.“ ersetzt.
5. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird das Semi-
   kolon am Ende durch die Wörter „; dies gilt auch,
   wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab
   dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
   Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
   Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
   deln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen
   Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien
   und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem
   23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;“ ersetzt.

6. Dem § 95 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder ge-
   wöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits
   seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinig-
   ten Königreich Großbritannien und Nordirland befin-

   det und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abge-

   schlossen worden ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

             Körperschaftsteuergesetzes

  § 12 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Dieser Absatz ist mit der Maßgabe anzuwenden,

   dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs

   Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen

   Union nicht dazu führt, dass eine Körperschaft, Ver-

   mögensmasse oder Personenvereinigung dadurch

   als aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem

   Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeschie-

   den gilt oder als außerhalb der Europäischen Union

   ansässig anzusehen ist.“

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körper-
   schaft mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritan-
   nien und Nordirland ist nach dem Austritt des Ver-
   einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
   aus der Europäischen Union das Betriebsvermögen
   ununterbrochen zuzurechnen, das ihr bereits vor
   dem Austritt zuzurechnen war.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
            Umwandlungssteuergesetzes
  Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Eine übertragende Gesellschaft, auf die § 122m des
  Umwandlungsgesetzes Anwendung findet, gilt als
  Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung
  innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
  der Europäischen Union.“

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:
     „(8) Absatz 1 Satz 6 Nummer 6 und Absatz 2
  Satz 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Groß-
  britannien und Nordirland aus der Europäischen
  Union nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen
  des § 1 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind. Satz 1 gilt
  nur für Einbringungen, bei denen in den Fällen der
  Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss
  vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte König-
  reich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union ist und auch
  nicht wie ein solcher zu behandeln ist, erfolgt oder
  in den anderen Fällen, in denen die Einbringung
  nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt,
  der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt ge-
  schlossen worden ist.“

                       Artikel 4

                   Änderung des

                Außensteuergesetzes

  § 6 des Außensteuergesetzes vom 8. September
1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma in dem Satzteil

   vor Nummer 1 durch die Wörter „, wenn die Voraus-

   setzungen für die Stundung nach den Sätzen 1 bis 3

   nicht mehr vorliegen oder“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:
     „(8) Abweichend von Absatz 5 Satz 4 führt der
  Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien

  und Nordirland aus der Europäischen Union nicht

  zum Widerruf der Stundung, wenn allein auf Grund

  dessen für den Steuerpflichtigen oder seinen

  Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3

  Nummer 1 die Voraussetzungen für die Stundung

  nach Absatz 5 Satz 1 und 3 nicht mehr vorliegen.

  In den Fällen des Satzes 1 ist Absatz 5 Satz 4 auf

  die gestundeten Beträge weiterhin mit der Maßgabe

  anzuwenden, dass die Stundung über die in Absatz 5
  Satz 4 geregelten Tatbestände hinaus auch zu wider-
  rufen ist,
  1. soweit die Anteile auf Grund einer Entnahme oder
     eines anderen Vorgangs, der nach inländischem
     Recht nicht zum Ansatz des Teilwerts oder des
     gemeinen Werts führt, weder einer Betriebsstätte
     des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich
     Großbritannien und Nordirland noch einer Be-
     triebsstätte des Steuerpflichtigen im Sinne des
     Absatzes 5 Satz 3 Nummer 3 zuzuordnen ist;
  2. wenn für den Steuerpflichtigen oder für seinen
     Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 5 Satz 3
     Nummer 1 infolge der Aufgabe des Wohnsitzes
     oder gewöhnlichen Aufenthalts weder eine mit
     der deutschen unbeschränkten Einkommensteuer-
     pflicht vergleichbare Steuerpflicht im Vereinigten
BGBl. 2019, Seite 359 — Originalseite als Abbildung
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     Königreich Großbritannien und Nordirland noch
     eine Steuerpflicht nach Absatz 5 Satz 1 besteht.

  In den Fällen des Satzes 2 gilt Absatz 7 entspre-
  chend.“

                       Artikel 5

                   Änderung des
  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

   Dem § 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 17 angefügt:

   „(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeit-
punkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein sol-
cher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitglied-
staat der Europäischen Union gilt.“

                       Artikel 6

                  Änderung des

            Grunderwerbsteuergesetzes

   Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Ver-
         einigten Königreichs Großbritannien und Nord-
         irland aus der Europäischen Union beruhen.“
2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des
  Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
  irland aus der Europäischen Union das herrschende
  Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb
  von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittel-
  bar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittel-
  bar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen
  beteiligt ist.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
                 Pfandbriefgesetzes
   Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 38 des
Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
   Wörtern „die Schweiz,“ die Wörter „das Vereinigte
   Königreich Großbritannien und Nordirland,“ einge-
   fügt.

2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „in der Schweiz,“ die Wörter „im Vereinigten König-
   reich Großbritannien und Nordirland,“ eingefügt.

3. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden
   nach den Wörtern „die Schweiz“ die Wörter „, das
   Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord-
   irland“ eingefügt.

4. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 3 und 4
   angefügt:

     „(3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-
  mer 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2
  Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 26f
  Absatz 1 Nummer 3 sind Forderungen, die sich ge-
  gen das Vereinigte Königreich Großbritannien und
  Nordirland oder dort ansässige Schuldner richten
  oder für die von diesen Stellen die Gewährleistung
  übernommen worden ist und vor dem Zeitpunkt, ab
  dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und
  Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen
  Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behan-
  deln ist, gemäß den vorgenannten Vorschriften zur
  Deckung verwendet worden sind, weiterhin für die
  entsprechende Pfandbriefgattung deckungsfähig. Für
  Sichteinlagen und Geldforderungen mit täglicher Fäl-
  ligkeit gilt dies bis zu einem Monat nach dem Tag,
  an dem erstmalig über die vorgenannten Guthaben

  seitens der Pfandbriefbank verfügt werden konnte.

     (4) Forderungen, die

  1. durch Grundpfandrechte an im Vereinigten König-
     reich Großbritannien und Nordirland belegenen
     Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. durch Schiffshypotheken an dort registrierten
     Schiffen und Schiffsbauwerken oder
  3. durch Flugzeughypotheken an dort registrierten
     Flugzeugen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
     Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes besichert
     sind oder die
  4. sich gegen das Vereinigte Königreich Großbritan-
     nien und Nordirland oder dort ansässige Schuld-
     ner richten oder für die von diesen Stellen die Ge-
     währleistung übernommen worden ist

  und vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte
  Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr
  Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch
  nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gemäß § 12
  Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2,
  § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g so-
  wie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5
  Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4
  Satz 1 zur Deckung verwendet worden sind, sind
  nicht auf die in § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halb-

  satz, § 20 Absatz 2a, § 22 Absatz 5 Satz 2 und § 26b
  Absatz 4 Satz 2 genannten Grenzen anzurechnen.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes

  Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar
2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2019, Seite 360 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 360
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

      „§ 25a   Besondere organisatorische Pflichten,
               Bestimmungen für Risikoträger; Verord-
               nungsermächtigung“.

  b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst:
      „§ 25n   Einstufung als bedeutendes Institut“.
  c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt gefasst:
      „§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuer-
             begleitgesetz“.
2. § 1 Absatz 21 wird wie folgt gefasst:
     „(21) Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mit-
  arbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätig-
  keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Insti-
  tuts auswirkt.“
3. § 25a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25a
           Besondere organisatorische Pflichten,
             Bestimmungen für Risikoträger;
               Verordnungsermächtigung“.
  b) Absatz 5a wird durch die folgenden Absätze 5a
     bis 5c ersetzt:

         „(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen

      bedeutender Institute, deren jährliche fixe Ver-

      gütung das Dreifache der Beitragsbemessungs-

      grenze in der allgemeinen Rentenversicherung

      im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozial-
      gesetzbuch überschreitet und die keine Ge-
      schäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende
      Angestellte sind, die zur selbständigen Einstel-
      lung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech-
      tigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündi-
      gungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwen-

      dung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auf-
      lösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begrün-
      dung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungs-
      schutzgesetzes bleibt unberührt.

         (5b) Ein bedeutendes Institut hat auf der
      Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwort-
      lich die Risikoträger und Risikoträgerinnen zu er-
      mitteln. Dabei sind immer mindestens die Krite-
      rien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten
      Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission
      vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie

      2013/36/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates im Hinblick auf technische Regulie-
      rungsstandards in Bezug auf qualitative und an-
      gemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung
      der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätig-
      keit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines
      Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30),
      die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/861
      vom 18. Februar 2016 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,
      S. 21) geändert worden ist, zugrunde zu legen.
      Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern
      und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträ-
      ger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elek-
      tronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu
      aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2
      der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014

     bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung
     und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs-
     oder Aufsichtsorgan.

        (5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der
     Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 an
     die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind
     unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate
     nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.“
4. § 25n wird wie folgt gefasst:
                          „§ 25n
           Einstufung als bedeutendes Institut
     (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a
  Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durch-
  schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
  abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
  erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das
  Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Ab-
  satz 5 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage
  einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es
  nicht bedeutend ist.
    (2) Als bedeutende Institute im Sinne des Ab-
  satzes 1 gelten
  1. Institute, die eine der Bedingungen gemäß Arti-
     kel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
     Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013
     zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zu-

     sammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute

     auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom

     29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82)

     erfüllen,

  2. Institute, die als potenziell systemgefährdend ge-
     mäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Sanierungs- und
     Abwicklungsgesetzes eingestuft wurden, und
  3. Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

     (3) Die Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5
  kann ein Institut, dessen Bilanzsumme im Durch-

  schnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei
  abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro
  nicht erreicht hat, als bedeutend im Sinne des Ab-
  satzes 1 einstufen, wenn dies hinsichtlich der Ver-
  gütungsstruktur des Instituts sowie hinsichtlich von
  Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
  nationalität der Geschäftsaktivitäten geboten ist.
  Geboten ist eine Einstufung als bedeutend insbe-
  sondere dann, wenn

  1. das Institut hohe außerbilanzielle Positionen auf-
     weist, insbesondere in derivativen Instrumenten,

  2. das Institut in hohem Umfang als Originator,
     Sponsor oder Investor von Verbriefungstrans-
     aktionen tätig ist oder sich hierfür einer Verbrie-
     fungszweckgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1
     Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
     bedient,
  3. das Institut hohe Positionen im Handelsbuch ge-
     mäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verord-
     nung (EU) Nr. 575/2013 inne hat oder

  4. die Vergütungsstrukturen innerhalb des Instituts
     durch einen hohen Anteil variabler Vergütung an
     der Gesamtvergütung gekennzeichnet sind.
    (4) Wird ein gruppenangehöriges Institut als be-
  deutend im Sinne des Absatzes 1 eingestuft, gelten
BGBl. 2019, Seite 361 — Originalseite als Abbildung
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  auch alle anderen Institute, die derselben Gruppe
  angehören und deren jeweilige Bilanzsumme im
  Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten
  drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden
  Euro erreicht oder überschritten hat, als bedeutend.
     (5) Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die
  Größe des Instituts, seine Vergütungsstruktur sowie
  Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Interna-
  tionalität der Geschäftsaktivitäten sowie die in Ab-
  satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Kriterien
  entsprechend zu berücksichtigen. Die Risikoanalyse

  muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvoll-

  ziehbar sein. Sie ist jährlich durchzuführen und
  schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“
5. In § 49 wird nach den Wörtern „48u Absatz 1 und 7“
   die Angabe „, § 53b Absatz 12“ eingefügt.
6. Dem § 53b wird folgender Absatz 12 angefügt:
     „(12) Wird der Austritt des Vereinigten König-
  reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
  päischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem
  Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Arti-
  kel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Euro-
  päische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bun-
  desanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die
  Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanz-
  märkte anordnen, dass die Vorschriften der Ab-
  sätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach
  dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinig-
  ten Königreich Großbritannien und Nordirland, die
  zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten König-
  reichs Großbritannien und Nordirland aus der Euro-
  päischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine
  Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüber-
  schreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte
  betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht ha-
  ben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden
  sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach
  dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
  dienstleistungen erbringen, die in engem Zusam-
  menhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehen-
  den Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts
  beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von
  21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung
  kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vor-
  herige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt
  gegeben werden.“

7. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:
                        „§ 64m
                Übergangsvorschrift
            zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
    (1) § 25a Absatz 5a in der am 29. März 2019
  geltenden Fassung ist erstmals für Kündigungen an-
  zuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach
  dem 29. März 2019 zugehen.

     (2) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
  Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
  Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
  ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
  satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
  Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 8
  Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten
  Königreich Großbritannien und Nordirland mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2

  Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur Ent-
  scheidung der Europäischen Wertpapier- und Markt-
  aufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unter-
  nehmens in das Register nach Artikel 48 der Verord-
  nung (EU) Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn
  das Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach
  dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen
  Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 stellt.“

                       Artikel 9

                  Änderung des

         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

  Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 werden nach der Angabe „§ 32 Absatz 2“ die
   Wörter „oder des § 39 Absatz 8“ eingefügt.
2. Dem § 39 wird folgender Absatz 8 angefügt:

     „(8) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
  Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
  Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
  ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
  satz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische
  Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
  anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
  tionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsver-
  kehrsmärkte anordnen, dass die Absätze 1 bis 7 für
  einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf
  Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich
  Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt
  des Austritts des Vereinigten Königreichs Groß-
  britannien und Nordirland nach Absatz 1 im Inland
  über eine Zweigniederlassung oder im Wege des
  grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder
  über Agenten Zahlungsdienste erbracht oder das
  E-Geld-Geschäft betrieben oder über E-Geld-Agen-
  ten E-Geld vertrieben oder rückgetauscht haben,
  ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind.
  Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem
  Austritt Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld-
  Geschäfte betreiben, die in engem Zusammenhang
  mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Ver-
  trägen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts be-
  ginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von
  21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann
  auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige An-
  hörung getroffen und öffentlich bekanntgegeben
  werden.“

                      Artikel 10
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Pass-
         regimes“.

2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
BGBl. 2019, Seite 362 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 362
                          „§ 66a
                   Entsprechende
            Anwendung des EU-Passregimes

      (1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
  Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
  Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
  ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
  satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
  Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesan-
  stalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der
  Begünstigten von Versicherungsleistungen anord-
  nen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Über-

  gangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der

  bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungs-

  verträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im
  Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
  irland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinig-
  ten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus
  der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1
  und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung
  oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienst-
  leistungsverkehrs im Inland tätig waren, entspre-
  chend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Aus-
  tritts beginnende Übergangszeitraum darf eine
  Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die An-
  ordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne
  vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt
  gegeben werden.
     (2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieb-
  lichen Altersversorgung mit Sitz im Vereinigten König-
  reich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeit-
  punkt des Austritts des Vereinigten Königreichs
  Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
  Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland
  tätig sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
  §§ 243 und 243a anzuwenden sind.“

3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch

   die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung des

              Bausparkassengesetzes

  Dem § 19 des Bausparkassengesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991

(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 41

des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) ge-
ändert worden ist, werden die folgenden Absätze 8
und 9 angefügt:

   „(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, die vor dem

Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-

britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der

Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher

zu behandeln ist, im Gebiet des Vereinigten König-

reichs Großbritannien und Nordirland getätigt wurden,

können bis zu ihrer Fälligkeit weiter gehalten werden.

   (9) Eine Sicherung von Forderungen im Sinne des
§ 7 Absatz 1 Satz 1, die nach § 7 Absatz 2 vor dem
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, durch die Bestellung von Grund-
pfandrechten an einem im Gebiet des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland belegenen Pfand-

objekt erfolgt ist, bleibt bis zum Wegfall der besicherten
Forderung weiterhin zulässig.“

                       Artikel 12

                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
  § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „organisierten

   Märkte oder multilateralen Handelssysteme“ durch

   das Wort „Handelsplätze“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs
   Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen
   Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt
   ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Ab-
   satz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische
   Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundes-
   anstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funk-
   tionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte
   anordnen, dass Märkte für Finanzinstrumente mit
   Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und
   Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Ver-
   einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
   aus der Europäischen Union als Handelsplätze im
   Register der Europäischen Wertpapier- und Markt-
   aufsichtsbehörde verzeichnet sind, für einen Über-
   gangszeitraum nach dem Austritt als Handelsplätze
   im Sinne dieses Gesetzes gelten. Der im Zeitpunkt
   des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf
   eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten.
   Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfü-
   gung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffent-

   lich bekannt gegeben werden.“

                       Artikel 13

                    Änderung der

                  Anlageverordnung

  Dem § 6 der Anlageverordnung vom 18. April 2016

(BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 7 des

Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge-

ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

   „(4) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbri-
tannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Eu-

ropäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu

behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen An-

lageform nach § 2 Absatz 1 deswegen nicht mehr er-

füllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können

weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 2 Absatz 1

zugeordnet werden.“

                       Artikel 14

                  Änderung der
        Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
   Dem § 43 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I
BGBl. 2019, Seite 363 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 363
S. 2672) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7
angefügt:

   „(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum
Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher
zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen
Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr

erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können
weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1
zugeordnet werden.“

                      Artikel 15

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 29. März 2019 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 25. März 2019
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 357. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6efe6919b867210a….