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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2085

BGBl. 2014 I S. 2085 · 31.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085
                                                 Gesetz
                             zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings*
                                                       Vom 10. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2    Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3    Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5    Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 6    Inkrafttreten

                             Artikel 1
                      Änderung des
                Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
   folgt gefasst:

   „§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)

         Nr. 1060/2009“.

2. § 17 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 17
                    Zuständigkeit im Sinne
              der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

      (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
   im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG)
   Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
   agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
   L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in
   der jeweils geltenden Fassung.
      (2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist
   die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zu-

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Än-
  derung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beauf-
  sichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der

  Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
  tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
  Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über
  die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßi-

  gen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) sowie zur
  Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013

  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
  Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und
  Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-
  ische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
  S. 18).
2014

   ständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
   Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbrin-
   gung von Wertpapierdienstleistungen oder Wert-
   papiernebendienstleistungen Ratings verwenden.

      (3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
   in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer
   Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abwei-
   chendes geregelt ist, sind die §§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2,
   § 7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8 mit
   Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Aus-
   übung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach
   den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
      (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1
   und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der
   Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gel-
   tenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlas-
   senen Rechtsakten, haben keine aufschiebende
   Wirkung.
      (5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2
   Nummer 11 und Anbieter im Sinne von § 2 Num-
   mer 10 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen

   Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des

   Wertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches An-
   gebot oder die Zulassung zum Handel von struktu-
   rierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b
   oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
   in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emis-
   sion im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG)
   Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei
   der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent
   dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser
   Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der
   Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizu-
   fügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten
   aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verord-
   nung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
   Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungs-
   antrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe
   dieser Erklärung unberührt.“
 3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche

   Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 57
   des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prü-
   fungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes

   unterliegen.“

 4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ die Wörter
    „und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
    satz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gelten-
    den Fassung“ eingefügt.
BGBl. 2014, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086
5. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
           eingefügt:

          „10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine

                dort genannte Erklärung nicht beifügt,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden
           die Nummern 10b bis 10d.

       cc) In Nummer 23a wird das Wort „oder“ am

           Ende durch ein Komma ersetzt.

       dd) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
           das Wort „oder“ ersetzt.
       ee) Folgende Nummer 25 wird angefügt:
          „25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
               delegierten Rechtsakten der Europä-
               ischen Union, die die Verordnung (EG)
               Nr. 1060/2009 des Europäischen Par-

               laments und des Rates vom 16. Sep-
               tember 2009 über Ratingagenturen (ABl.
               L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt
               durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013

               (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geän-

               dert worden ist, in der jeweils geltenden

               Fassung ergänzen, im Anwendungsbe-

               reich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
               soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
               satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
               auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
  b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

          „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,

       die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen

       handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

       verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

       1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
          Rating verwendet,
       2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
          trägt, dass das Wertpapierdienstleistungs-
          unternehmen eigene Kreditrisikobewertungen
          vornimmt,
       3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
          nicht richtig erteilt,
       4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
          trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
          die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
          oder

       5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort
          genannte Dokumentation nicht richtig vor-
          nimmt.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2b
     Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „des Absat-
     zes 2b“ und die Angabe „bis 10c“ durch die An-
     gabe „bis 10d“ ersetzt.
  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
       Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
       ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
       des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
       die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
       mer 25 geahndet werden können.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
   Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli

2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

     „§ 1a    Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
              575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für
              Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-
              tute“.
  b) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
     „§ 46a   Untersagungs- und Anordnungsbefugnis
              bei Verwenden externer Ratings“.

2. § 1a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1a

                       Geltung der

             Verordnungen (EU) Nr. 575/2013

            und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit-

            und Finanzdienstleistungsinstitute“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-
     tungsinstitute, die keine CRR-Institute und keine
     Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind,
     gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unter-

     absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d

     der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europä-

     ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-

     tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302
     vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
     Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
     31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, und die
     auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so,
     als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienst-
     leistungsinstitute CRR-Institute.“
3. Nach § 6 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
   fügt:
     „(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sek-
  toral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a
  der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils
  geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der An-
  forderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
  der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht
  § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden
  ist.“
4. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
     dert:
     aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
         „e) nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1,
             Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Arti-
             keln 8b bis 8d der Verordnung (EG)
             Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
             Fassung, soweit es nicht nach § 17 Ab-
BGBl. 2014, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087
             satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1
             Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
             geprüft wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Ab-
         satz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die
         Einhaltung der Anforderungen des Pfand-
         briefgesetzes in Bezug auf die technische
         Anbindung der Systeme des Pfandbrief-
         geschäfts an die Gesamtbanksysteme zu
         prüfen.“

     bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“
         durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.

5. § 46a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 46a
            Untersagungs- und Anordnungs-
        befugnis bei Verwenden externer Ratings

     (1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für
  aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer
  Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser
  Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren
  Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
  raums haben und nicht nach der Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung re-
  gistriert sind.

     (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-

  stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet
  und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderun-
  gen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils
  geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere
  kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um ei-
  nem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings
  entgegenzuwirken.“

6. In § 49 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 4,“ die
   Wörter „des § 6 Absatz 1b,“ und nach der Angabe
   „§§ 45c, 46“ ein Komma und die Angabe „46a“ ein-
   gefügt.

7. In § 53n Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach den
   Wörtern „dessen Absatz 2“ ein Komma eingefügt
   und wird das Wort „bestehenden“ durch das Wort
   „bestehen“ ersetzt.

8. § 56 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
     oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vor-
     schrift in delegierten Rechtsakten der Euro-
     päischen Union, die die Verordnung (EG)
     Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 16. September 2009 über
     Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
     S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
     Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses
     Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-
     ordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten
     Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“

   b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird nach der
      Angabe „§ 24 Absatz“ die Angabe „2a,“ einge-
      fügt.
   c) Die Absätze 4b und 4c werden wie folgt gefasst:
         „(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
      die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die
      Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er
      vorsätzlich oder leichtfertig

      1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
         Rating verwendet,
      2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
         trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kre-
         ditrisikobewertungen vornimmt,

      3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
         nicht richtig erteilt,

      4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
         trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
         die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
         oder

      5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort
         genannte Dokumentation nicht richtig vor-
         nimmt.
         (4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird
      ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
      Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
      ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
      des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
      die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a ge-

      ahndet werden können.“

   d) Die bisherigen Absätze 4b und 4c werden die Ab-
      sätze 4d und 4e.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
          Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
          stabe a, b und h,“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des
          Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
          stabe a, b und h,“ gestrichen und werden
          nach den Wörtern „Nummer 5 bis 10 und 12
          bis 14“ die Wörter „, des Absatzes 4b Num-
          mer 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung
          mit Absatz 1a“ eingefügt.

9. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:
                          „§ 64t
                  Übergangsvorschrift
           zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009
     § 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember
   2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
   schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-
   schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
   ber 2014 beginnt.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs
   Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088
1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
     „(5a) „Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist
  die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im
  Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
  agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu-
  letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
  L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in
  der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verord-
  nung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grund-
  lage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes
  geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüg-
  lichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von
  § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9
  Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entspre-
  chend anzuwenden.“
2. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf
   Grundlage“ die Wörter „von § 5 Absatz 5a,“ einge-
   fügt.

3. In § 8 wird nach den Wörtern „Tätigkeit beendet ist“
   das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

4. Nach § 29 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

   fügt:

     „(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt
  sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermö-

  gensgegenstände der Investmentvermögen nicht

  ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die
  von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1
  Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
  der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden.
  Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben
  dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht
  die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalver-
  waltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kredit-
  qualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings
  im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie
  der Investmentvermögen; bei der Überwachung be-
  rücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und
  Komplexität der Investmentvermögen. Soweit an-
  gemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Vermin-
  derung des Einflusses solcher Referenzen hin, um
  eine ausschließliche oder automatische Reaktion
  auf solche Ratings zu reduzieren.“

5. § 340 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

     fügt:

          „(3a) „Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
       die für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft han-
       delt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
       des Europäischen Parlaments und des Rates

       vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

       (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt

       durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.

       L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist,

       verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

       1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
          Rating verwendet,
       2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
          trägt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft
          eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,

   3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
      nicht richtig erteilt oder
   4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
      trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
      die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      „(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
   Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
   über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115
   vom 25.4.2013, S. 1) verstößt, indem er vorsätz-
   lich oder fahrlässig
   1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
      sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-
      genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-
      tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
      ten Kapitals und noch nicht eingeforderten
      zugesagten Kapitals des qualifizierten Risiko-
      kapitalfonds für den Erwerb solcher Vermö-
      genswerte eingesetzt werden,

   2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
      qualifizierten Risikokapitalfonds eine dort ge-
      nannte Methode anwendet,

   3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des

      qualifizierten Risikokapitalfonds Darlehen auf-
      nimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,

   4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-

      nannten Anteil vertreibt,

   5. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
      Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4
      oder entgegen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
      einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
      zeitig vorlegt,
   6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine Unterrich-
      tung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine
      Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,
      nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
      geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
      vornimmt, oder

   7. ohne Registrierung nach Artikel 14 Absatz 1 in
      Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 die Be-
      zeichnung „EuVECA“ verwendet.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die

   Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
   über Europäische Fonds für soziales Unterneh-
   mertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) ver-
   stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür

      sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-

      genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-

      tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-

      ten Kapitals und noch nicht eingeforderten

      zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds
      für soziales Unternehmertum für den Erwerb
      solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,
   2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
      qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-
      tum eine dort genannte Methode anwendet,
BGBl. 2014, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089
     3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des
        qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-
        tum Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt
        oder Garantien stellt,
     4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-
        nannten Anteil vertreibt,

     5. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
        dung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder in Verbin-
        dung mit Absatz 2 oder entgegen Absatz 1
        Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 einen Jah-
        resbericht der Bundesanstalt nicht, nicht rich-
        tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
        benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
     6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Unterrich-
        tung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine
        Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,
        nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
        geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
        vornimmt, oder
     7. ohne Registrierung nach Artikel 15 Absatz 1 in
        Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 die Be-
        zeichnung „EuSEF“ verwendet.“
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
     folgt geändert:

     Nach den Wörtern „fünfzigtausend Euro“ werden
     die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3a mit
     einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro“
     eingefügt.

  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
  f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Versicherungsaufsichtsgesetzes

  Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 64c     Zuständigkeit im Sinne der Verordnung
                (EG) Nr. 1060/2009“.

  b) Nach der Angabe zu § 123g wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG)
              Nr. 1060/2009“.

  c) Nach der Angabe zu § 144c wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 145   Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des
              Verwendens von Ratings“.

2. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     das Wort „sowie“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

     „5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1
         Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den
         Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG)

         Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 16. September 2009 über
         Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
         S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:

                          „§ 64c

                 Zuständigkeit im Sinne
           der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
     (1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Ar-
  tikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
  L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
  Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
  31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich
  der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen
  Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz
  unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige
  Aufsichtsbehörde.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen ha-
  ben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
  Fassung ergeben.“

4. Dem § 89a wird folgender Satz angefügt:

  „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
  nahmen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit
  § 64c und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
  der jeweils geltenden Fassung haben keine auf-
  schiebende Wirkung.“
5. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:

                         „§ 123h

                  Übergangsvorschrift
           zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
     § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem
  19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals
  auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses
  für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
  31. Dezember 2014 beginnt.“
6. § 145 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 145

                Ordnungswidrigkeiten
        im Rahmen des Verwendens von Ratings

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
  delegierten Rechtsakten der Europäischen Union,
  die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
  ber 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
  17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
  (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)

  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
  sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Ge-
  setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
  nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
  stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

     (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die
  für Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Ge-
BGBl. 2014, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090
  setz unterliegen, handelt, gegen die Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder
  leichtfertig
  1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Ra-
     ting verwendet,

  2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
     trägt, dass Unternehmen, die der Aufsicht nach
     diesem Gesetz unterliegen, eigene Kreditrisiko-
     bewertungen vornehmen,

  3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht
     richtig erteilt,

  4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
     trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die
     dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-
     nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet wer-
  den.

     (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-

  mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-

  akte der Europäischen Union erforderlich ist, durch

  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-

  rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-

  nungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden

  können.“

                      Artikel 5
                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes

   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
   Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein
   Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer De-
   ckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vor-
   schrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-
   wacht ist.“

2. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
      wird angefügt:

      „Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den
      Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft ma-
      chen, dass durch die Herabsetzung der Haft-
      summe die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet
      wird.“
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Wird über das Vermögen der Genossen-
      schaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen
      zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintra-
      gung der Haftsummenherabsetzung in das Ge-
      nossenschaftsregister bekannt gemacht worden

      ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes

      Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die

      Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde,

      in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie

      es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten

      verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit

      der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
      nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen
      sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung
      der Haftsumme begründet waren.“

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 4 tritt
am 21. Dezember 2014 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                              Berlin, den 10. Dezember 2014
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 69168bd4380583dc….