Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2085
BGBl. 2014 I S. 2085 · 31.548 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings*
Vom 10. Dezember
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie
folgt gefasst:
„§ 17 Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009“.
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Zuständigkeit im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde
im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist
die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zu-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/14/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Än-
derung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beauf-
sichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über
die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßi-
gen Rückgriff auf Ratings (ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 1) sowie zur
Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) und
Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europä-
ische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013,
S. 18).
2014
ständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbrin-
gung von Wertpapierdienstleistungen oder Wert-
papiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
(3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer
Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abwei-
chendes geregelt ist, sind die §§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2,
§ 7 mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8 mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Aus-
übung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach
den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1
und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gel-
tenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlas-
senen Rechtsakten, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2
Nummer 11 und Anbieter im Sinne von § 2 Num-
mer 10 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen
Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes für ein öffentliches An-
gebot oder die Zulassung zum Handel von struktu-
rierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b
oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emis-
sion im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei
der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent
dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser
Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der
Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizu-
fügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten
aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verord-
nung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungs-
antrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe
dieser Erklärung unberührt.“
3. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche
Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 57
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prü-
fungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes
unterliegen.“
4. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006“ die Wörter
„und § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Ab-
satz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils gelten-
den Fassung“ eingefügt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a
eingefügt:
„10a. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine
dort genannte Erklärung nicht beifügt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden
die Nummern 10b bis 10d.
cc) In Nummer 23a wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 25 wird angefügt:
„25. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
delegierten Rechtsakten der Europä-
ischen Union, die die Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 über Ratingagenturen (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013
(ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung ergänzen, im Anwendungsbe-
reich dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
satz 6 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
handelt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Rating verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass das Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen eigene Kreditrisikobewertungen
vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
nicht richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 eine dort
genannte Dokumentation nicht richtig vor-
nimmt.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2b
Nummer 5 und 6“ durch die Wörter „des Absat-
zes 2b“ und die Angabe „bis 10c“ durch die An-
gabe „bis 10d“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-
mer 25 geahndet werden können.“
Artikel 2
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a Geltung der Verordnungen (EU) Nr.
575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für
Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-
tute“.
b) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
„§ 46a Untersagungs- und Anordnungsbefugnis
bei Verwenden externer Ratings“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Geltung der
Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit-
und Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für Kreditinstitute und Finanzdienstleis-
tungsinstitute, die keine CRR-Institute und keine
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung sind,
gelten die Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 Unter-
absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, der Artikel 8b bis 8d
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302
vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, und die
auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte so,
als seien diese Kreditinstitute und Finanzdienst-
leistungsinstitute CRR-Institute.“
3. Nach § 6 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Für CRR-Institute ist die Bundesanstalt sek-
toral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils
geltenden Fassung und setzt die Einhaltung der An-
forderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht
§ 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden
ist.“
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-
dert:
aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1,
Artikel 5a Absatz 1 sowie nach den Arti-
keln 8b bis 8d der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung, soweit es nicht nach § 17 Ab-

satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
geprüft wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die
Einhaltung der Anforderungen des Pfand-
briefgesetzes in Bezug auf die technische
Anbindung der Systeme des Pfandbrief-
geschäfts an die Gesamtbanksysteme zu
prüfen.“
bb) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 bis 4“ ersetzt.
5. § 46a wird wie folgt gefasst:
„§ 46a
Untersagungs- und Anordnungs-
befugnis bei Verwenden externer Ratings
(1) Die Bundesanstalt kann einem Institut, das für
aufsichtliche Zwecke Ratings einer oder mehrerer
Ratingagenturen verwendet, das Verwenden dieser
Ratings untersagen, wenn die Ratingagenturen ihren
Sitz nicht innerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums haben und nicht nach der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung re-
gistriert sind.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem In-
stitut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet
und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderun-
gen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils
geltenden Fassung sicherzustellen. Insbesondere
kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, um ei-
nem übermäßigen Rückgriff des Instituts auf Ratings
entgegenzuwirken.“
6. In § 49 wird nach der Angabe „§ 3 Absatz 4,“ die
Wörter „des § 6 Absatz 1b,“ und nach der Angabe
„§§ 45c, 46“ ein Komma und die Angabe „46a“ ein-
gefügt.
7. In § 53n Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach den
Wörtern „dessen Absatz 2“ ein Komma eingefügt
und wird das Wort „bestehenden“ durch das Wort
„bestehen“ ersetzt.
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vor-
schrift in delegierten Rechtsakten der Euro-
päischen Union, die die Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4c für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird nach der
Angabe „§ 24 Absatz“ die Angabe „2a,“ einge-
fügt.
c) Die Absätze 4b und 4c werden wie folgt gefasst:
„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für ein CRR-Kreditinstitut handelt, gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstößt, indem er
vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Rating verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass das CRR-Kreditinstitut eigene Kre-
ditrisikobewertungen vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
nicht richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort
genannte Dokumentation nicht richtig vor-
nimmt.
(4c) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1a ge-
ahndet werden können.“
d) Die bisherigen Absätze 4b und 4c werden die Ab-
sätze 4d und 4e.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
stabe a, b und h,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des
Absatzes 2“ die Wörter „Nummer 1 Buch-
stabe a, b und h,“ gestrichen und werden
nach den Wörtern „Nummer 5 bis 10 und 12
bis 14“ die Wörter „, des Absatzes 4b Num-
mer 1 bis 5, des Absatzes 4c in Verbindung
mit Absatz 1a“ eingefügt.
9. Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:
„§ 64t
Übergangsvorschrift
zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009
§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember
2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Ab-
schlussprüfung des Jahresabschlusses für das Ge-
schäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezem-
ber 2014 beginnt.“
Artikel 3
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) „Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist
die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im
Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 über Rating-
agenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Verord-
nung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grund-
lage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes
geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüg-
lichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von
§ 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9
Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entspre-
chend anzuwenden.“
2. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf
Grundlage“ die Wörter „von § 5 Absatz 5a,“ einge-
fügt.
3. In § 8 wird nach den Wörtern „Tätigkeit beendet ist“
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
4. Nach § 29 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt
sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermö-
gensgegenstände der Investmentvermögen nicht
ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die
von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden.
Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben
dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht
die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalver-
waltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kredit-
qualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings
im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie
der Investmentvermögen; bei der Überwachung be-
rücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und
Komplexität der Investmentvermögen. Soweit an-
gemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Vermin-
derung des Einflusses solcher Referenzen hin, um
eine ausschließliche oder automatische Reaktion
auf solche Ratings zu reduzieren.“
5. § 340 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) „Ordnungswidrig handelt, wer als Person,
die für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft han-
delt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl.
L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist,
verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Rating verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft
eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag
nicht richtig erteilt oder
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen
die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115
vom 25.4.2013, S. 1) verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-
genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-
tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
ten Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals des qualifizierten Risiko-
kapitalfonds für den Erwerb solcher Vermö-
genswerte eingesetzt werden,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
qualifizierten Risikokapitalfonds eine dort ge-
nannte Methode anwendet,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des
qualifizierten Risikokapitalfonds Darlehen auf-
nimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-
nannten Anteil vertreibt,
5. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4
oder entgegen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine Unterrich-
tung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine
Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vornimmt, oder
7. ohne Registrierung nach Artikel 14 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 die Be-
zeichnung „EuVECA“ verwendet.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. April 2013
über Europäische Fonds für soziales Unterneh-
mertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermö-
genswerten als qualifizierten Anlagen höchs-
tens 30 Prozent des aggregierten eingebrach-
ten Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds
für soziales Unternehmertum für den Erwerb
solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des
qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-
tum eine dort genannte Methode anwendet,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des
qualifizierten Fonds für soziales Unternehmer-
tum Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt
oder Garantien stellt,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort ge-
nannten Anteil vertreibt,
5. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder in Verbin-
dung mit Absatz 2 oder entgegen Absatz 1
Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 einen Jah-
resbericht der Bundesanstalt nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
benen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Unterrich-
tung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine
Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vornimmt, oder
7. ohne Registrierung nach Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 die Be-
zeichnung „EuSEF“ verwendet.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt geändert:
Nach den Wörtern „fünfzigtausend Euro“ werden
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3a mit
einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro“
eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 64b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 64c Zuständigkeit im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009“.
b) Nach der Angabe zu § 123g wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 123h Übergangsvorschrift zur Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009“.
c) Nach der Angabe zu § 144c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 145 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des
Verwendens von Ratings“.
2. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
das Wort „sowie“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den
Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über
Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
„§ 64c
Zuständigkeit im Sinne
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
(1) Sektoral zuständige Behörde im Sinne des Ar-
tikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.
L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom
31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung für die in den Geltungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen
Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz
unterliegen, ist die nach diesem Gesetz zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen ha-
ben die Pflichten einzuhalten, die sich aus der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden
Fassung ergeben.“
4. Dem § 89a wird folgender Satz angefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit
§ 64c und der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in
der jeweils geltenden Fassung haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
5. Nach § 123g wird folgender § 123h eingefügt:
„§ 123h
Übergangsvorschrift
zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in der ab dem
19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals
auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 2014 beginnt.“
6. § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145
Ordnungswidrigkeiten
im Rahmen des Verwendens von Ratings
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
delegierten Rechtsakten der Europäischen Union,
die die Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung ergänzen, im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-
nung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die
für Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Ge-

setz unterliegen, handelt, gegen die Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Ra-
ting verwendet,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass Unternehmen, die der Aufsicht nach
diesem Gesetz unterliegen, eigene Kreditrisiko-
bewertungen vornehmen,
3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht
richtig erteilt,
4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge
trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die
dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-
nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet wer-
den.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechts-
akte der Europäischen Union erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet werden
können.“
Artikel 5
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht
Gläubigern nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer De-
ckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vor-
schrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-
wacht ist.“
2. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
„Das Recht nach § 22 Absatz 2 Satz 1 steht den
Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft ma-
chen, dass durch die Herabsetzung der Haft-
summe die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet
wird.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird über das Vermögen der Genossen-
schaft mit herabgesetzter Haftsumme binnen
zwei Jahren nach dem Tag, an dem die Eintra-
gung der Haftsummenherabsetzung in das Ge-
nossenschaftsregister bekannt gemacht worden
ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist jedes
Mitglied, dessen Nachschusspflicht durch die
Herabsetzung der Haftsumme reduziert wurde,
in der Höhe zu Nachschüssen verpflichtet, wie
es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten
verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
nur solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen
sind, die bereits im Zeitpunkt der Herabsetzung
der Haftsumme begründet waren.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 4 tritt
am 21. Dezember 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2085. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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