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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 786

BGBl. 2010 I S. 786 · 16.849 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2010, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
                                Ausführungsgesetz
          zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
                   (Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)
                                               Vom 14. Juni 2010

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes

   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17

   durch die folgenden Angaben ersetzt:

                     „Abschnitt 3a
                    Ratingagenturen

  § 17 Überwachung von Ratingagenturen“.
2. Nach § 16b wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

                     „Abschnitt 3a
                    Ratingagenturen

                          § 17

          Überwachung von Ratingagenturen

     (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im
  Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
  tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
  17.11.2009, S. 1). Soweit in der Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 nichts Abweichendes geregelt ist,
  gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses
  Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5
  bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 9 und 10,
  entsprechend.
     (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1
  Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 übertragenen Befugnisse aus, soweit
  dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
  Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
  (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten erforderlich
  ist.
     (3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG)
  Nr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbe-

haltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung,
in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bun-
desanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu er-
stellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann eine
Erstellung und Vorlegung ausschließlich in engli-
scher Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige
einer Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Ar-
tikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG)
Nr. 1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit
Sitz in einem Drittstaat ist.

   (4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

geregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit

diesen verbundenen Unternehmen und bei zur
Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten
Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen
Anlass Prüfungen vornehmen.

   (5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ra-
tingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung
(EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten einmal jähr-
lich durch einen von der Bundesanstalt beauftragten
Prüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt beauf-
tragt als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-

fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse
verfügen. Die Bundesanstalt legt das Datum des
Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit
dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäf-
te, angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann an der Prü-
fung teilnehmen. Die Bundesanstalt kann gegenüber
den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt
der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prü-
fung festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen
sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht
einzureichen. Über schwerwiegende Verstöße gegen
die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten
Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüg-
lich zu unterrichten.
  (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absät-
BGBl. 2010, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
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  zen 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit der Verord-
  nung (EG) Nr. 1060/2009, haben keine aufschie-
  bende Wirkung.
     (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
  des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
  über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach
  den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe-
  rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch

  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-

  tes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-

  aufsicht übertragen.“

3. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort

   „Kunden“ das Komma gestrichen.

4. § 39 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
     fügt:
       „(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. September
     2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
     17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
     oder leichtfertig
       1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buch-
          stabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3
          Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          macht,
       2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12
          eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
          Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
          nicht rechtzeitig nachholt,
       3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a,
          b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht,
          nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
       4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1
          eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
          tens fünf Jahre aufbewahrt,

       5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
          Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke ver-
          wendet,

       6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

          nicht gewährleistet, dass die dort genannten

          Informationen im Prospekt enthalten sind,

       7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10

          Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung

          nicht vornimmt,

       8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Dritt-
          staat ein Rating übernimmt,
       9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicher-
          stellt, dass die Compliance-Funktion ihre
          Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig
          wahrnehmen kann,
     10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
         Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interes-

    senkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht voll-
    ständig offenlegt,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein
    Rating abgibt,
12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1
    Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,

13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit

    Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3

    eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig

    oder nicht vollständig offenlegt,

14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit

    Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2
    eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
    tens drei Jahre aufbewahrt,
15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeich-
    nung nicht oder nicht für die dort vorgeschrie-
    bene Dauer aufbewahrt,
16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Person über Kennt-
    nisse und Erfahrungen verfügt,
17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Person keine Ver-
    handlungen über Entgelte oder Zahlungen
    einleitet oder an solchen Verhandlungen teil-
    nimmt,
18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicher-
    stellt, dass eine dort genannte Person ein
    Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder
    sich nicht an einem Geschäft mit einem
    Finanzinstrument beteiligt,
19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicher-
    stellt, dass eine dort genannte Person sich
    nicht an der Festlegung eines Ratings betei-
    ligt oder ein Rating nicht beeinflusst,
20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b,
    c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
    genannte Person eine Information nicht ver-
    öffentlicht, weitergibt oder verwendet,

21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicher-
    stellt, dass eine dort genannte Person Geld,

    ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akqui-

    riert oder akzeptiert,

22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit

    Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicher-

    stellt, dass eine dort genannte Person ein Ver-

    halten meldet,
23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicher-
    stellt, dass eine dort genannte Person eine
    Schlüsselposition nicht annimmt,
24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
    Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1
    Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein füh-
    render Ratinganalyst nicht länger als vier
    Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
BGBl. 2010, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
      25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1
          Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein
          Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an
          einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,

      26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1
          Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Per-
          son, die ein Rating genehmigt, nicht länger
          als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit be-
          teiligt ist,

      27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
          Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2
          nicht sicherstellt, dass eine dort genannte

          Person nicht innerhalb des dort genannten

          Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt

          ist,

      28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung
          oder eine Leistungsbewertung von den dort
          genannten Einkünften abhängig macht,

      29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Ab-
          satz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbin-
          dung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4
          oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1
          Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig,
          nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor-
          nimmt,

      30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die
          Abgabe eines Ratings ablehnt,
      31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2
          eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder
          nicht vollständig erstellt,
      32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating
          oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig
          überwacht oder überprüft,

      33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Ar-
          tikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch
          in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Arti-
          kel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit An-
          hang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe
          oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-
          nen Weise vornimmt,
      34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein
          Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

      35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein

          neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig
          durchführt,

      36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung
          mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2
          Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unter-
          absatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2
          oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating ent-
          sprechend den genannten Anforderungen
          präsentiert wird,

      37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung
          mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine
          Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
          dig oder nicht rechtzeitig erteilt,

     38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung
         mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Un-
         terabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating
         nicht zurückzieht,

     39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicher-
         stellt, dass ein zusätzliches Symbol verwen-
         det wird,
     40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1
         einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
         vollständig abgibt,

     41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information
         nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
         vollständig zur Verfügung stellt oder

     42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung

         mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2

         eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht recht-

         zeitig oder nicht vollständig macht.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

       „(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
     Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 16. September
     2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
     17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
     oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
     nach

     1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
        Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
     2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
        Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
     3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
        b, c oder d oder
     4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d
     zuwiderhandelt.“

  c) In Absatz 4 werden die Angaben „Nr. 7 und 11“
     durch die Angabe „Nummer 7 und 11 und des
     Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ und
     die Angabe „c bis h und Nr. 6, 18, 24 und 25
     und des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Angabe
     „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absat-
     zes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und
     39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des
     Absatzes 3a“ ersetzt.

                        Artikel 2
                  Änderung des

      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

   § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf Grund des“
   die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“ eingefügt.
2. In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder“ gestri-
   chen.

3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
   wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
   und das Wort „oder“ angefügt.
BGBl. 2010, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
4. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ange-
   fügt:
  „11. durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24
       Absatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit
       Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
       (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parla-

       ments und des Rates vom 16. September 2009
       über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
       17.11.2009, S. 1)“.

5. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 11 werden
   die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch die
   Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.

                      Artikel 3

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 14. Juni 2010
                                   Für den Bundespräsidenten
                                  Der Präsident des Bundesrates
                                          Jens Böhrnsen
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 786. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 36548a16a27a02e5….