Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1114
BGBl. 2015 I S. 1114 · 83.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Kleinanlegerschutzgesetz
Vom 3. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
gesetzes
Artikel 6 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-
verordnung
Artikel 7 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
und Organisationsverordnung
Artikel 8 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Umlegung von
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetz
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetz-
lichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Ver-
braucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weite-
rer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die
Bundesanstalt gegenüber den Instituten und ande-
ren Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz,
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versiche-
rungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz,
dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen
Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, um ver-
braucherschutzrelevante Missstände zu verhindern
oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im
Interesse des Verbraucherschutzes geboten er-
scheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist
ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Ver-
stoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach
seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht
nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher
gefährden kann oder beeinträchtigt.“
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der
KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengeset-
zes vorgenommene Prüfung,“.
b) Nach den Wörtern „von dem betroffenen Unter-
nehmen,“ werden die Wörter „im Fall der Num-
mer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,“
eingefügt.
3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Institute,“
die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die“
eingefügt.
4. § 16e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„sowie“ gestrichen und werden nach den Wörtern
„nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes tätigen Unternehmen“ die Wörter „sowie die
Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, 3 und 3a“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch die Wörter „Aufsichtsbehörde im Sinne
des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet
mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bun-
desanstalt.“
5. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von
der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der
Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kapitalanlage-
und Investmentaktiengesellschaften“ durch die
Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-
schaften“ ersetzt.
6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
nach dem Wort „Wertpapierhandelsbanken“ die
Wörter „und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau“
eingefügt.
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem
10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf
die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des
Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte
und Religionsgemeinschaften
§ 2d Widerrufsrecht“.
b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungs-
ermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts“.
e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffent-
lichen Angebots und der vollständigen
Tilgung“.
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendi-
gung des öffentlichen Angebots; Verord-
nungsermächtigung“.
g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Werbung für Vermögensanlagen“.
h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe vo-
rangestellt:
„§ 15a Zusätzliche Angaben“.
i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem
Vermögensanlagen-Informationsblatt“.
j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a Sofortiger Vollzug
§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentschei-
dungen“.
k) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die
Angabe zu Abschnitt 5.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-
setzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht
als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs aus-
gestaltete
1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
Unternehmens gewähren,
2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent
oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
mögen),
3. partiarische Darlehen,
4. Nachrangdarlehen,
5. Genussrechte,
6. Namensschuldverschreibungen und
7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf
Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder
im Austausch für die zeitweise Überlassung
von Geld einen vermögenswerten auf Baraus-
gleich gerichteten Anspruch vermitteln,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Ein-
lagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2

Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifi-
zieren ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die
Person oder die Gesellschaft, deren Vermögens-
anlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots
im Inland ausgegeben sind.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge-
ändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „6“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„des Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter
„wenn für den Vertrieb der Anteile keine
erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,“
angefügt.
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Vermögensanlagen im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren
Emittent eine Genossenschaft im Sinne
des § 1 des Genossenschaftsgesetzes
ist und die ausschließlich den Mitglie-
dern der Genossenschaft angeboten
werden, wenn für den Vertrieb der Ver-
mögensanlagen keine erfolgsabhängige
Vergütung gezahlt wird,“.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Vermögensanlage“ die Wörter „im Sinne
von § 1 Absatz 2“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Anteile“ die Wörter „einer Vermögens-
anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-
gefügt.
ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Anteils“ die Wörter „einer Vermögens-
anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-
gefügt.
ee) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ein“ das
Wort „gültiger“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Num-
mer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine
Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten
nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der
Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den
Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertrags-
schluss die wesentlichen Informationen über
die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt
werden.“
4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d einge-
fügt:
„§ 2a
Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18
Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2,
die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24
Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf
Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämt-
licher von dem Anbieter angebotener Vermögens-
anlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro
nicht übersteigt.
(2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Ab-
satzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer
geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im
Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt
werden muss.
(3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist
nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die aus-
schließlich im Wege der Anlageberatung oder An-
lagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungs-
plattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder
Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der
Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben
Emittenten, die von einem Anleger erworben wer-
den können, der keine Kapitalgesellschaft ist, fol-
gende Beträge nicht übersteigt:
1. 1 000 Euro,
2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über
ein frei verfügbares Vermögen in Form von
Bankguthaben und Finanzinstrumenten von min-
destens 100 000 Euro verfügt, oder
3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen
Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden
Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.
(4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2
kann nicht in Anspruch genommen werden, so-
lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird
oder eine auf diese Weise angebotene Vermögens-
anlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.
§ 2b
Befreiungen für soziale Projekte
(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12
Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1,
die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19
Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2
Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht
anzuwenden, wenn
1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine
erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter
angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über
dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
a) 1,5 Prozent,
b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
briefen mit gleicher Laufzeit.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-
mögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit
einer in der Satzung festgelegten sozialen Ziel-
setzung ausgegeben werden, die die folgenden
Merkmale aufweisen:
1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und
2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden.
§ 2c
Befreiungen für gemeinnützige
Projekte und Religionsgemeinschaften
(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12
Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20
bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5
bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn
1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine er-
folgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter
angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und
3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über
dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:
a) 1,5 Prozent,
b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
briefen mit gleicher Laufzeit.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus
sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genann-
ten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht
anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher
von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen
desselben Emittenten 250 000 Euro nicht über-
steigt.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-
mögensanlagen anwendbar, die ausgegeben wer-
den von
1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1
der Abgabenordnung als gemeinnützig aner-
kannt sind, oder
2. inländischen Kirchen oder Religionsgemein-
schaften, die in der Rechtsform einer Körper-
schaft des öffentlichen Rechts verfasst sind
und auf Grund des Artikels 140 des Grundgeset-
zes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der
Weimarer Reichsverfassung vom 11. August
1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am
Steueraufkommen der steuererhebenden kirch-
lichen Körperschaften teilhaben.
§ 2d
Widerrufsrecht
(1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die
auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermö-
gensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist,
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in
Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegen-
über dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der
Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags
eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten.
(3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-
ginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über
die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf
das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name
und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Wider-
rufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger
einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der
Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Be-
weislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht er-
lischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertrags-
schluss.
(4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen
Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für
den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent
die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem An-
leger zu erbringen.
(5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen
darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen
werden.“
5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-
fügt:
„§ 5a
Laufzeit von Vermögensanlagen
Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von
mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des
erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-
gungsfrist von mindestens sechs Monaten vor-
sehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum
Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der
Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen
nichts Abweichendes vorsehen.
§ 5b
Nicht zugelassene Vermögensanlagen
Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht
vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Ver-
trieb im Inland nicht zugelassen.“
6. In § 6 wird nach den Wörtern „Prospektpflicht be-
steht oder ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Inhalt des Verkaufsprospekts;
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„selbst“ die Wörter „einschließlich der Anleger-
gruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,“
eingefügt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff
„Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff ent-
hält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der
Vermögensanlage verwendet werden.“
d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“
durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die erforderlichen Angaben zu der An-
legergruppe, auf die die Vermögens-
anlage abzielt, vor allem im Hinblick
auf den Anlagehorizont des Anlegers
und zu möglichen Verlusten, die sich
aus der Anlage ergeben können,“.
8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundes-
anstalt insbesondere, ob für das laufende und das
folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaus-
sichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit
des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt
widerspruchsfrei dargestellt werden.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Gültigkeit des Verkaufsprospekts
Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung
zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig,
sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nach-
träge ergänzt wird.“
10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. auf der Internetseite des Anbieters und im
Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auf der Internetseite des Anbieters veröffent-
licht und bei den im Verkaufsprospekt be-
nannten Zahlstellen zur kostenlosen Aus-
gabe bereitgehalten wird; dies ist im Bun-
desanzeiger bekannt zu machen.“
11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Mitteilung der
Beendigung des öffentlichen
Angebots und der vollständigen Tilgung
(1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Be-
endigung des öffentlichen Angebots sowie die voll-
ständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüg-
lich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist er-
folgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Neben-
leistungen gezahlt sind.
(2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das
öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermö-
gensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter
die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffent-
liche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach
den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit
des Verkaufsprospekts als beendet.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Nach-
trag zum Verkaufsprospekt“ die Wörter „ge-
mäß Satz 5“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von
Satz 1 ist insbesondere
1. jeder neu offengelegte Jahresabschluss
und Lagebericht des Emittenten,
2. jeder neu offengelegte Konzernabschluss
des Emittenten sowie
3. jeder Umstand, der sich auf die Ge-
schäftsaussichten des Emittenten min-
destens für das laufende Geschäftsjahr
erheblich auswirkt und geeignet ist, die
Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gegenüber dem
Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Anbieter hat neben dem von der
Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine
um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des
Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist
der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der
Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt
geändert wird. Die jeweiligen Änderungen ge-
genüber dem von der Bundesanstalt gebilligten
Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9
Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von
der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt
und die einzelnen Nachträge sind bis zur voll-
ständigen Tilgung der Vermögensanlage nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu ma-
chen.“
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Veröffentlichungspflichten
nach Beendigung des öffentlichen
Angebots; Verordnungsermächtigung
(1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach
Beendigung des öffentlichen Angebots einer Ver-
mögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich
auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögens-
anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich be-
kannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu
veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit
des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträch-
tigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollstän-
digen Tilgung der Vermögensanlage.
(2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zu-
leitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzu-
teilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache
spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf
ihrer Internetseite bekannt.
(3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröf-
fentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass

sie die Information im Inland verbreiten und jeder-
zeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die
Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Ver-
öffentlichung, der Medien, an die die Information
gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der
Versendung an die Medien mitzuteilen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
lassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,
den Umfang und die Form
1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und
2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 2.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt übertragen.“
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Werbung für Vermögensanlagen
(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
anlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der
Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis
auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffent-
lichung aufgenommen wird.
(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
anlagen der folgende deutlich hervorgehobene
Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb die-
ser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken
verbunden und kann zum vollständigen Verlust
des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer
Werbung in elektronischen Medien, in der aus-
schließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann
der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen,
wenn die Werbung
1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und
2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses
Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ ge-
kennzeichnet ist.
(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
anlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der
Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine
vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage
wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene
Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht ge-
stellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch
niedriger ausfallen.“
(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Ver-
mögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befug-
nisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz ent-
halten.
(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene
Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“
noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Be-
zeichnung des Emittenten oder der Vermögens-
anlage verwendet werden.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die Anlegergruppe, auf die die Ver-
mögensanlage abzielt,“.
bb) Nach der neuen Nummer 2a werden fol-
gende Nummern 2b und 2c eingefügt:
„2b. den auf Grundlage des letzten aufge-
stellten Jahresabschlusses berechne-
ten Verschuldungsgrad des Emittenten,
2c. die Laufzeit und die Kündigungsfrist der
Vermögensanlage,“.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. einen Hinweis auf den letzten offengelegten
Jahresabschluss und darauf, wo und wie
dieser erhältlich ist,“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3
und 4 muss das Vermögensanlagen-Informa-
tionsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines
Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehr-
lich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die Ver-
mögensanlage wurde kein von der Bundesan-
stalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weiter-
gehende Informationen erhält der Anleger unmit-
telbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermö-
gensanlage.“ Abweichend von Absatz 3 Num-
mer 5 muss das Vermögensanlagen-Informa-
tionsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen
einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche
auf der Grundlage einer in dem Vermögens-
anlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe
nur dann bestehen können, wenn die Angabe
irreführend oder unrichtig ist und wenn die Ver-
mögensanlage während der Dauer des öffent-
lichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen
Angebot der Vermögensanlagen im Inland, er-
worben wird.“
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die
Verwendung des Begriffs „Fonds“ oder eines
Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeich-
nung des Emittenten oder der Vermögensanlage
unzulässig. Das Vermögensanlagen-Informations-
blatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angebots“
die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 3“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Datum der letzten Aktualisierung so-
wie die Zahl der seit der erstmaligen Erstel-
lung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts vorgenommenen Aktualisierungen sind
im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu
nennen.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:

„(6) Auf der ersten Seite muss das Vermö-
gensanlagen-Informationsblatt folgenden druck-
technisch hervorgehobenen Warnhinweis ent-
halten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist
mit erheblichen Risiken verbunden und kann
zum vollständigen Verlust des eingesetzten Ver-
mögens führen.““
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
Satz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Land-
wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz und
für“ ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erbringt der Anbieter im Falle des Eigen-
vertriebs keine Anlageberatung, hat er den am
Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten
rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform da-
rauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob
1. die Vermögensanlage den Anlagezielen des
Interessierten entspricht,
2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für
den Anleger dessen Anlagezielen entspre-
chend finanziell tragbar sind und
3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und Er-
fahrungen die hieraus erwachsenden Anlage-
risiken verstehen kann.“
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
„(3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises
nach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger vor
Vertragsschluss unter Nennung von Ort und
Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und
Familienname auf dem Vermögensanlagen-Infor-
mationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der
Anleger erhalten je eine Ausfertigung des ge-
zeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.
(4) Werden für die Vertragsverhandlungen und
den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage
ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-
det, hat der Anleger die Kenntnisnahme des
Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 in einer der
Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwerti-
gen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestäti-
gung ist dann gleichwertig, wenn sie vom An-
leger durch eigenständige Texteingabe vorge-
nommen wird, die zweifelsfrei seine Identität
erkennen lässt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestim-
mungen darüber zu erlassen, unter welchen
Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne
des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach
Absatz 3 gleichwertig ist.“
17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:
„§ 15a
Zusätzliche Angaben
Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt
zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom
Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in
den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz
des Publikums geboten erscheint.“
18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Um Missständen bei der Werbung für Ver-
mögensanlagen zu begegnen, kann die Bundes-
anstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten
der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbe-
sondere vor, wenn
1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3
vorgeschriebenen Hinweise enthält,
2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzuläs-
sigen Hinweis enthält,
3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzuläs-
sige Begriffsverwendung enthält,
4. mit der Sicherheit der Vermögensanlage ge-
worben wird, obwohl die Rückzahlung der Ver-
mögensanlage nicht oder nicht vollständig ge-
sichert ist,
5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
ten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit
vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irre-
führender Weise der Anschein eines besonders
günstigen Angebots entsteht,
6. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet
sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Ab-
satz 1 irrezuführen.“
19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Untersagung des öffentlichen Angebots
(1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhalts-
punkte dafür hat, dass
1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine
kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder
entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufs-
prospekt veröffentlicht hat oder dieser nach
§ 8a nicht mehr gültig ist,
3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,
die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung
mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die
Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt
hat,
4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2
Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,
5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforder-
lichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,
6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
prospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2
bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffent-
licht oder
7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögens-
anlagen-Informationsblatt erstellt hat.
(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des
Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse
unter den dort genannten Voraussetzungen auch
im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.“

21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emit-
tenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver-
langen, um
1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach
den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a
bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu über-
wachen oder
2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Anga-
ben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,
auch in Verbindung mit einer auf Grund des
§ 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung,
erforderlich sind, oder ob diese Angaben
kohärent und verständlich sind.
Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegen-
über einem mit dem Emittenten oder dem An-
bieter verbundenen Unternehmen. In dem Ver-
langen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzu-
weisen.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„unrichtigem“ die Wörter „oder fehlendem“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufs-
prospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist,
besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der
Voraussetzung, dass
1. die in dem Vermögensanlagen-Informations-
blatt enthaltenen Angaben irreführend oder
unrichtig sind und
2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des
öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem
ersten öffentlichen Angebot der Vermögens-
anlagen im Inland abgeschlossen wurde.“
c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Der Erwerber kann von dem Anbieter die
Übernahme der Vermögensanlage gegen Er-
stattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
ersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht
überschreitet, und der mit dem Erwerb verbun-
denen üblichen Kosten verlangen, wenn
1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt
entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt
wurde,
2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt den
Hinweis nach § 13 Absatz 6 nicht enthalten
hat oder
3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises
nach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3
oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, be-
stätigt hat.
Absatz 2 gilt entsprechend.“
e) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die
Wörter „oder Absatz 2“ durch die Wörter „, Ab-
satz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a“ ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
die Wörter „; Emittenten von Vermögensanlagen
haben den Jahresabschluss um eine Kapital-
flussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für
Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne
des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“
ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
bis 8 angefügt:
„(5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der
Rechnungslegung von Emittenten von Vermö-
gensanlagen anordnen, soweit konkrete An-
haltspunkte, insbesondere auf Grund von Einga-
ben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungs-
legungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt
kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung
festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll
in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt
werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt
die Bundesanstalt andere Einrichtungen und
Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen.
§ 37o Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung
findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren
nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
oder nach § 37o des Wertpapierhandelsgeset-
zes anhängig ist, soweit der Gegenstand des
Bilanzkontrollverfahrens reicht.
(6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die
Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten
sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrich-
tungen und Personen, derer sich die Bundes-
anstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
dient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die
Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt
sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der
Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunterneh-
men sowie abhängigen oder herrschenden Un-
ternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverwei-
gerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Ab-
satz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und Vor-
lage von Unterlagen Verpflichteten haben den
Bediensteten der Bundesanstalt oder den von
ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wäh-
rend der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer
Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.
§ 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich
die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prü-

fung bedient, haben der Bundesanstalt unver-
züglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich
oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung
zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen
aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung
des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundes-
anstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unter-
zeichnen. Die von der Bundesanstalt zur Durch-
führung der Prüfung bestellten Einrichtungen
und Personen haben Anspruch auf Ersatz an-
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung
ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegen-
über dem Emittenten die Auslagen und die Ver-
gütung des Prüfers festsetzen. § 323 des Han-
delsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den
Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer
Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-
legung eines Emittenten von Vermögensanlagen
begründen, den für die Verfolgung zuständigen
Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das
Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch
den Abschlussprüfer schließen lassen, übermit-
telt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-
kammer.“
24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“
durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Mo-
nats“ durch die Wörter „sechsten Monats“ ersetzt.
26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
§ 26a
Sofortiger Vollzug
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 26b
Bekanntmachung von Maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare
Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getrof-
fen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt,
soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interes-
sen zur Beseitigung oder Verhinderung von Miss-
ständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen
Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
„Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“
Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel ein-
gelegt, sind der Stand und der Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
(2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte da-
für vor, dass
1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich an-
bietet, obwohl
a) diese entgegen § 5b eine Nachschusspflicht
vorsehen,
b) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröf-
fentlicht wurde oder
c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht mehr
gültig ist oder
2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor dessen
Billigung veröffentlicht wurde,
so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf
ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
(3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
machung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn
die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheb-
lich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von
einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn
eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen
auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
rigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
gen haben kann.
(4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1
und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-
ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters
oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntma-
chung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
§ 26c
Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
(1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentschei-
dungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft
auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Ab-
wägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung
oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
Die Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung
insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntma-
chung auf Grund der geringfügigen Bedeutung
des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden
Verstoßes unverhältnismäßig wäre.
(2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift,
gegen die verstoßen wurde, und ermittelte und ver-
antwortliche natürliche oder juristische Personen zu
benennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekannt-
machung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht
anonymisierte Bekanntmachung das Persönlich-
keitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde
oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig
wäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntma-
chung unverzüglich unter Benennung der natür-
lichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn
die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer
Basis entfallen sind.
(3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekannt-
machung so lange auf, wie eine Bekanntmachung
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-
keitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
gen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bun-
desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ge-
fährden würde.
(4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach
fünf Jahren zu löschen.“
27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt:
„1. entgegen § 5b eine dort genannte Ver-
mögensanlage anbietet,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 4“ ge-
strichen.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine
Tatsache nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht,“.
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3
nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis auf-
genommen wird,“.
ff) In Nummer 7 werden nach dem Wort „aktua-
lisiert“ die Wörter „oder entgegen § 13 Ab-
satz 5 Satz 3 das Datum der Aktualisierung
im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht
nennt“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 6
und 10“ durch die Wörter „Nummer 1, 1a, 2, 6
und 10“ und die Wörter „Nummer 3 und 5“ durch
die Wörter „Nummer 3, 4a und 5“ ersetzt.
29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335
Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist un-
abhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
Handelsgesetzbuchs ist.“ ersetzt.
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem
10. Juli 2015 auf der Grundlage eines von der
Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten
Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden
und nach dem 10. Juli 2015 weiter öffentlich an-
geboten werden, ist das Vermögensanlagen-
gesetz in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden
Fassung bis zum 10. Juli 2016 weiterhin anzu-
wenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Vermö-
gensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 auf der
Grundlage eines von der Bundesanstalt nach
diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts
letztmalig öffentlich angeboten wurden, das
Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9. Juli
2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1
gilt § 10a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das
öffentliche Angebot spätestens ab dem 10. Juli
2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem
Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe
dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli 2015
geltenden Fassung veröffentlicht wird.“
b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-
fügt:
„(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
10. Juli 2015 geltenden Fassung, die erstmals
nach dem 9. Juli 2015 öffentlich angeboten wer-
den, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 an-
zuwenden. Auf Vermögensanlagen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
10. Juli 2015 geltenden Fassung, die vor dem
10. Juli 2015 öffentlich angeboten wurden, ist
dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzu-
wenden. In öffentlichen Angeboten von Vermö-
gensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1. Januar
2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuwei-
sen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11
und 11a gilt das öffentliche Angebot für Ver-
mögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem
1. Januar 2016 als beendet, sofern nicht vor die-
sem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maß-
gabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli
2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.
(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des
Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015
(BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
ginnen.
(12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
Absatz 2 in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden
Fassung, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals
öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz
nicht anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Produktintervention“.
2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handel
mit Finanzinstrumenten,“ die Wörter „die Vermark-
tung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanz-
instrumenten und strukturierten Einlagen,“ einge-
fügt.
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller
Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung
von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder
das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die ins-
besondere abhängig ist von

1. einem Index oder einer Indexkombination,
2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination
von Finanzinstrumenten,
3. einer Ware oder einer Kombination von Waren
oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen
nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von
Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel ver-
zinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an
einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder
den Libor, gebunden ist.“
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b
Produktintervention
(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnah-
men treffen:
1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des
Vertriebs oder des Verkaufs von
a) bestimmten Finanzinstrumenten oder struktu-
rierten Einlagen,
b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einla-
gen mit bestimmten Merkmalen oder
2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten
Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.
(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen
werden, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Ein-
lage oder eine Tätigkeit oder Praxis erheb-
liche Bedenken für den Anlegerschutz auf-
wirft oder eine Gefahr für das ordnungsge-
mäße Funktionieren und die Integrität der
Finanz- oder Warenmärkte oder für die
Stabilität des gesamten Finanzsystems oder
eines seiner Teile innerhalb zumindest eines
EU-Mitgliedstaates darstellt oder
b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den
Preisbildungsmechanismus in den zugrunde
liegenden Märkten hat,
2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein
Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs
oder Verkaufs begegnet werden kann und
3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der fest-
gestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der be-
treffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der
wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme
auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig
ist.
(3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die
Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn
der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs
eines Finanzinstruments oder einer strukturierten
Einlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das
Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen
knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.
(4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung,
ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1
zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie
dem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die
Mitteilung haben zu enthalten:
1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschrän-
kung,
2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft
tritt, und
3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bun-
desanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf
den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.
(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine
Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genann-
ten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.“
5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Stimmrechte“ die Wörter „aus ihm gehörenden
Aktien“ eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men hat vor der Vermittlung des Vertragsschlus-
ses über eine Vermögensanlage im Sinne des
§ 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem
Kunden insoweit eine Selbstauskunft über des-
sen Vermögen oder dessen Einkommen einzu-
holen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu
können, ob der Gesamtbetrag der Vermögens-
anlagen desselben Emittenten, die von dem
Kunden erworben werden, folgende Beträge
nicht übersteigt:
1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger
nach seiner Selbstauskunft über ein frei ver-
fügbares Vermögen in Form von Bankgut-
haben und Finanzinstrumenten von mindes-
tens 100 000 Euro verfügt, oder
2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommens des jeweili-
gen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der
Vermögensanlagen desselben Emittenten, die
von dem Kunden erworben werden, der keine
Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht über-
schreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen darf einen Vertragsschluss über eine
Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Ver-
mögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn
es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Ver-
mögensanlagen desselben Emittenten, die von
dem Kunden erworben werden, der keine Kapi-
talgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht über-
steigt.“

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4,
5 und 5a“ ersetzt.
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:
„(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
zipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe
zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments
und jeder wesentlichen Änderung bestehender
Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben
und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,
dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an
Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-
markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des
Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkun-
den sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus
der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeb-
lich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevan-
ten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbe-
sondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das
Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber
hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsich-
tigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 be-
stimmten Zielmarkt entspricht.
(3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
hat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung
des Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte
Finanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und
dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die
wesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4
genannten Risiken haben könnten. Insbeson-
dere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanz-
instrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b
Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin ent-
spricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrate-
gie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin
geeignet ist.
(3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
zipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachge-
rechten Informationen zu dem Finanzinstrument
und dem Produktfreigabeverfahren nach Ab-
satz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b
Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu
stellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und
Angemessenheit des Finanzinstruments erforder-
lich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt
es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über
angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich
die in Satz 1 genannten Informationen vom kon-
zipierenden Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men oder vom Emittenten zu verschaffen und
die Merkmale und den Zielmarkt des Finanz-
instruments zu verstehen.“
b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „3a“ die
Wörter „, den Anforderungen an das Produktfrei-
gabeverfahren nach Absatz 3b und das Über-
prüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den
nach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden In-
formationen“ eingefügt.
8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der
von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung
verbundenen Risiken hinweist,
2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die
Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht voll-
ständig gesichert ist,
3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
ten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Ver-
halten Dritter versieht, durch die in irreführender
Weise der Anschein eines besonders günstigen
Angebots entsteht,
4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die
Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Ge-
setz oder über die Befugnisse der für die Auf-
sicht zuständigen Stellen in anderen Mitglied-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder
Drittstaaten versieht.“
9. § 37b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
10. § 37c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das“ durch die
Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundes-
anstalt nach § 4b kann das“ ersetzt und wird das
Wort „kann“ gestrichen.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b
Absatz 1 zuwiderhandelt,“.
bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
eingefügt:
„17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen
Vertragsschluss vermittelt,“.
cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden
die Nummern 17b bis 17d.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i“ durch
die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 1a und 2 Buchstabe g bis i“ ersetzt, wird die
Angabe „Nummer 6, 16a, 17b, 17c“ durch die
Angabe „Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d“ ersetzt
und wird die Angabe „16c und 17a“ durch die
Angabe „16c und 17b“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-

setzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“
gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter „der
Übersetzung“ durch die Wörter „etwaiger Überset-
zungen“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden die endgültigen Bedingungen des
Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen
Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie un-
verzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen An-
gebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum
Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller
in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffent-
lichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzu-
wenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots
sind ausschließlich elektronisch über das Melde-
und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu
hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung.
Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Be-
dingungen des Angebots der zuständigen Behörde
des oder der Aufnahmestaaten sowie der Euro-
päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.“
4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Ver-
langen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist
unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung
innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht
oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt
diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich be-
kannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass entgegen § 3 dieses Gesetzes kein Prospekt
veröffentlicht wurde oder entgegen § 13 dieses
Gesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der
Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr
nach § 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Aus-
kunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist
auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Be-
kanntmachung darf nur diejenigen personenbezoge-
nen Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-
bieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht
bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis
hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht be-
standskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein
Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Aus-
gang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren
zu löschen.
(2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
machung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekannt-
machung die Finanzmärkte der Bundesrepublik
Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden
würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekannt-
machung außerdem absehen, wenn eine Bekannt-
machung nachteilige Auswirkungen auf die Durch-
führung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrecht-
licher oder disziplinarischer Ermittlungen haben
kann.“
6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende
Nummer 7a eingefügt:
„7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,“.
7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige
Bedingungen bereits vor dem 10. Juli 2015 bei der
Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2
dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wert-
papiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten
ab dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt end-
gültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basis-
prospekte beziehen, welche vor dem 10. Juli 2015
gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch
sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Be-
dingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts
öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus
§ 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt.“
Artikel 5
Änderung des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 53 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Zielgesellschaft“
die Wörter „aus dem Bieter gehörenden Aktien der Ziel-
gesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten
Stimmrechten an der Zielgesellschaft“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013
(BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die
Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert
werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so
verändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges
Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzu-
sehen ist, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen
nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen
und insbesondere die Rückabwicklung der Ge-
schäfte des Emittenten der Vermögensanlage an-
ordnen kann.“
b) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an
hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in
vollem Umfang zu beschreiben.“

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt, unter welchen Umständen
der Erwerber der Vermögensanlagen ver-
pflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin-
gen, insbesondere unter welchen Umstän-
den er haftet, und dass keine Pflicht zur
Zahlung von Nachschüssen besteht;“.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden ange-
fügt:
„13. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
kaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen
und Bedingungen der Verzinsung und Rück-
zahlung;
14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach
Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagen-
gesetzes und“.
d) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. die Anlegergruppe, auf die die Vermögens-
anlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den
Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähig-
keit, Verluste, die sich aus der Vermögens-
anlage ergeben können, zu tragen.“
3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver-
mögensanlagengesetzes“ die Wörter „, einschließ-
lich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit
oder ihrer Fälligkeit“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „stellen,
sowie“ durch das Wort „stellen;“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „, sowie“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder
Anbieter nach § 271 des Handelsgesetz-
buchs in einem Beteiligungsverhältnis
stehen oder verbunden sind.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis
eines Unternehmens gewähren, über Anteile an
einem Treuhandvermögen und über Anteile an
einem sonstigen geschlossenen Fonds“ gestri-
chen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlage-
objekt sind die Gegenstände, zu deren voller
oder teilweiser Finanzierung die von den Er-
werbern der Vermögensanlagen aufzubrin-
genden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treu-
handvermögen, das ganz oder teilweise aus
einem Anteil besteht, der eine Beteiligung
am Ergebnis eines Unternehmens gewährt,
treten an die Stelle dieses Anteils die Ver-
mögensgegenstände des Unternehmens. Be-
steht das Anlageobjekt ganz oder teilweise
aus einem Anteil oder einer Beteiligung an
einer Gesellschaft oder stellt das Anlage-
objekt ganz oder teilweise eine Ausleihung
an oder eine Forderung gegen eine Gesell-
schaft dar, so gelten auch diejenigen Gegen-
stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-
schaft erwirbt;“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraus-
sichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
mindestens für das laufende und das folgende
Geschäftsjahr darstellen.“
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Unternehmen, die mit dem Emittenten
oder Anbieter nach § 271 des Handels-
gesetzbuchs in einem Beteiligungsver-
hältnis stehen oder verbunden sind.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „4“ ersetzt.
8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Angaben über Auswirkungen
auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener
Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkun-
gen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie
der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emit-
tenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und
Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukom-
men, enthalten.“
Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-
Verhaltens- und Organisationsverordnung
In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 956)
geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandels-
gesetzes festgelegten Zielmarkt,“.
Artikel 8
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag
des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünf-
zigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d ist.“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgen-
der Sechsunddreißigster Abschnitt angefügt:
„Sechsunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 74
§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli
2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.“
Artikel 10
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 344 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanleger-
schutzgesetz“.
2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b
des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs
der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle
der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der
Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach
Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung
und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß
den Absätzen 1 und 2.“
3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
durch die Angabe „§ 46“ und werden die Wörter
„neunten Monats“ durch die Wörter „sechsten Mo-
nats“ ersetzt.
4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b
des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs
der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital entsprechend anzuwenden.“
5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:
„§ 344a
Übergangsvorschrift
zum Kleinanlegerschutzgesetz
§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in
der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom
3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf
Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
ginnen.“
Artikel 11
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Technologie“
durch das Wort „Energie“ und werden die Wörter
„für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „der Justiz und für Ver-
braucherschutz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7
angefügt:
„7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3
des Vermögensanlagengesetzes genannten
Betragsgrenzen zu prüfen.“
2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
angefügt:
„(5) Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine
Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Ge-
legenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und
damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen
vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli
2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis
zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanla-
genvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f
Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach
Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6
registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung
zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen
Informationen an die Registerbehörde. Wird die
Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
urkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 be-
antragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit
und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2
Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Ver-
mittlung von partiarischen Darlehen und Nachrang-
darlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach

§ 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde
ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der
Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nach-
rangdarlehen mit der bestandskräftigen Entschei-
dung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nach-
rangdarlehen.
(6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5
sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn
der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum
Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbringung
des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber
eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Beschäftigte dieses
Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1
sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu
erwerben.
(7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermö-
gensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen
wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
Artikel 12
Änderung der
Verordnung über die Umlegung
von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. April 2015 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr in Euro
„5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der 22 000“.
Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016
in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3
Nummer 7, Artikel 6 Num-
mer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar 2017 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M
e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d0068a9986ec5baf….