Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1114

BGBl. 2015 I S. 1114 · 83.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1114
                                              Kleinanlegerschutzgesetz
                                                         Vom 3. Juli 2015

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel   1   Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel   2   Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel   3   Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel   4   Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel   5   Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
              gesetzes
Artikel 6     Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-
              verordnung
Artikel 7     Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-
              und Organisationsverordnung

Artikel 8     Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 9     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
              gesetzbuch
Artikel 10    Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 11    Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 12    Änderung der Verordnung über die Umlegung von
              Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-
              gesetz
Artikel 13    Inkrafttreten

                             Artikel 1
                      Änderung des
          Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April

2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des

Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

      „(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetz-
   lichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Ver-
   braucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weite-
   rer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die
   Bundesanstalt gegenüber den Instituten und ande-
   ren Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz,
   dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versiche-

  rungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz,
  dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen

  Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen
  treffen, die geeignet und erforderlich sind, um ver-
  braucherschutzrelevante Missstände zu verhindern
  oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im
  Interesse des Verbraucherschutzes geboten er-
  scheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist
  ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Ver-
  stoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach
  seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht
  nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher

  gefährden kann oder beeinträchtigt.“

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
     fügt:

     „1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der

          KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Ab-
          satz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengeset-
          zes vorgenommene Prüfung,“.
  b) Nach den Wörtern „von dem betroffenen Unter-
     nehmen,“ werden die Wörter „im Fall der Num-
     mer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,“
     eingefügt.
3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Institute,“

   die Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die“

   eingefügt.

4. § 16e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
     „sowie“ gestrichen und werden nach den Wörtern
     „nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
     zes tätigen Unternehmen“ die Wörter „sowie die
     Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
         Nummer 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
         satz 1 Nummer 1, 3 und 3a“ ersetzt.
BGBl. 2015, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6
         Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2
         Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
         durch die Wörter „Aufsichtsbehörde im Sinne
         des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“
         ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wieder-
         aufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet
         mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bun-
         desanstalt.“
5. § 16f wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von
     der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der
     Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Kapitalanlage-

     und Investmentaktiengesellschaften“ durch die

     Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und
     extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-
     schaften“ ersetzt.
6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
   nach dem Wort „Wertpapierhandelsbanken“ die
   Wörter „und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau“

   eingefügt.

7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem
  10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf
  die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzu-
  wenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
            Vermögensanlagengesetzes
  Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:

      „§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
      § 2b Befreiungen für soziale Projekte
      § 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte
           und Religionsgemeinschaften
      § 2d Widerrufsrecht“.
   b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen

      § 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen“.

   c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungs-
           ermächtigung“.

  d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts“.
  e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffent-
            lichen Angebots und der vollständigen
            Tilgung“.
  f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendi-
            gung des öffentlichen Angebots; Verord-
            nungsermächtigung“.
  g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
     „§ 12 Werbung für Vermögensanlagen“.
  h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe vo-
     rangestellt:
     „§ 15a Zusätzliche Angaben“.

  i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

     „§ 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem

           Vermögensanlagen-Informationsblatt“.

  j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 4
         Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

     § 26a Sofortiger Vollzug

     § 26b Bekanntmachung von Maßnahmen

     § 26c Bekanntmachung von Bußgeldentschei-
           dungen“.

  k) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die
     Angabe zu Abschnitt 5.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-
     setzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des
     Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht
     als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des
     § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs aus-
     gestaltete
     1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines
        Unternehmens gewähren,

     2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent
        oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
        Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-
        mögen),
     3. partiarische Darlehen,
     4. Nachrangdarlehen,
     5. Genussrechte,
     6. Namensschuldverschreibungen und
     7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf
        Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder
        im Austausch für die zeitweise Überlassung

        von Geld einen vermögenswerten auf Baraus-
        gleich gerichteten Anspruch vermitteln,
     sofern die Annahme der Gelder nicht als Ein-
     lagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
BGBl. 2015, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1116
       Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifi-
       zieren ist.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die
       Person oder die Gesellschaft, deren Vermögens-
       anlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots
       im Inland ausgegeben sind.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge-
     ändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „6“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
           „des Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter
           „wenn für den Vertrieb der Anteile keine
           erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,“
           angefügt.

       cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
          „1a. Vermögensanlagen im Sinne von § 1
               Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren
               Emittent eine Genossenschaft im Sinne

               des § 1 des Genossenschaftsgesetzes
               ist und die ausschließlich den Mitglie-
               dern der Genossenschaft angeboten
               werden, wenn für den Vertrieb der Ver-
               mögensanlagen keine erfolgsabhängige
               Vergütung gezahlt wird,“.
       dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort

               „Vermögensanlage“ die Wörter „im Sinne

               von § 1 Absatz 2“ eingefügt.
          bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
               „Anteile“ die Wörter „einer Vermögens-
               anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-
               gefügt.

          ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort
               „Anteils“ die Wörter „einer Vermögens-
               anlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-
               gefügt.

       ee) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ein“ das
           Wort „gültiger“ eingefügt.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Num-
       mer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine
       Prospektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten
       nach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der
       Genossenschaft dafür zu sorgen, dass den

       Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertrags-

       schluss die wesentlichen Informationen über
       die Vermögensanlage zur Verfügung gestellt
       werden.“

4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d einge-
   fügt:

                          „§ 2a
         Befreiungen für Schwarmfinanzierungen

     (1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Ab-
  satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18
  Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2,
  die §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24

Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf
Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämt-
licher von dem Anbieter angebotener Vermögens-
anlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro
nicht übersteigt.

  (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Ab-
satzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer
geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im
Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt
werden muss.
   (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist
nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die aus-
schließlich im Wege der Anlageberatung oder An-
lagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungs-
plattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder
Verordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der
Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben
Emittenten, die von einem Anleger erworben wer-
den können, der keine Kapitalgesellschaft ist, fol-
gende Beträge nicht übersteigt:

1. 1 000 Euro,

2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach
   einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über
   ein frei verfügbares Vermögen in Form von
   Bankguthaben und Finanzinstrumenten von min-
   destens 100 000 Euro verfügt, oder
3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
   monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen

   Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden

   Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.

   (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2
kann nicht in Anspruch genommen werden, so-
lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird
oder eine auf diese Weise angebotene Vermögens-
anlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.

                       § 2b

         Befreiungen für soziale Projekte

   (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12
Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1,
die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19
Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2
Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht
anzuwenden, wenn

1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine

   erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,

2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter
   angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
   tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über
   dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:

  a) 1,5 Prozent,

  b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
     lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
     briefen mit gleicher Laufzeit.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2015, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
   (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-
mögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit
einer in der Satzung festgelegten sozialen Ziel-

setzung ausgegeben werden, die die folgenden

Merkmale aufweisen:

1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und
2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den
   zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.
§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetz-
buchs ist entsprechend anzuwenden.

                         § 2c

          Befreiungen für gemeinnützige
      Projekte und Religionsgemeinschaften
   (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-
satz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12
Absatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20
bis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5
bis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn
1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine er-
   folgsabhängige Vergütung gezahlt wird,

2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter

   angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-
   tenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und

3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über

   dem höheren der folgenden beiden Werte liegt:

   a) 1,5 Prozent,

   b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-
      lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
      briefen mit gleicher Laufzeit.
§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus
sind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genann-
ten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht
anzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher
von dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen
desselben Emittenten 250 000 Euro nicht über-
steigt.
  (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-
mögensanlagen anwendbar, die ausgegeben wer-
den von

1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1
   der Abgabenordnung als gemeinnützig aner-
   kannt sind, oder
2. inländischen Kirchen oder Religionsgemein-
   schaften, die in der Rechtsform einer Körper-
   schaft des öffentlichen Rechts verfasst sind
   und auf Grund des Artikels 140 des Grundgeset-
   zes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der
   Weimarer Reichsverfassung vom 11. August
   1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am
   Steueraufkommen der steuererhebenden kirch-
   lichen Körperschaften teilhaben.

                         § 2d
                     Widerrufsrecht

   (1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die

auf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermö-

gensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist,
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in

  Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt
  die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

     (2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegen-

  über dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der

  Entschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags
  eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine
  Begründung enthalten.
     (3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-
  ginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über
  die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf
  das Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name
  und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
  Widerruf zu erklären ist; sonst beginnt die Wider-
  rufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger
  einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der
  Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Be-
  weislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht er-
  lischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertrags-
  schluss.
     (4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen
  Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für
  den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
  Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent
  die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem An-

  leger zu erbringen.

    (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen
  darf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen

  werden.“

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-

   fügt:

                          „§ 5a
            Laufzeit von Vermögensanlagen
     Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von
  mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des
  erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-
  gungsfrist von mindestens sechs Monaten vor-
  sehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2
  Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum
  Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der
  Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen
  nichts Abweichendes vorsehen.

                          § 5b

         Nicht zugelassene Vermögensanlagen
      Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht
  vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Ver-
  trieb im Inland nicht zugelassen.“
6. In § 6 wird nach den Wörtern „Prospektpflicht be-
   steht oder ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7
               Inhalt des Verkaufsprospekts;
                Verordnungsermächtigung“.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „selbst“ die Wörter „einschließlich der Anleger-

     gruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,“

     eingefügt.

  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2015, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
       „Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff
       „Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff ent-
       hält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der
       Vermögensanlage verwendet werden.“

   d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
           Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“
           durch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
           eingefügt:

           „2a. die erforderlichen Angaben zu der An-
                legergruppe, auf die die Vermögens-
                anlage abzielt, vor allem im Hinblick
                auf den Anlagehorizont des Anlegers
                und zu möglichen Verlusten, die sich
                aus der Anlage ergeben können,“.
 8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundes-
   anstalt insbesondere, ob für das laufende und das
   folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz-
   und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaus-
   sichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit
   des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber
   dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt

   widerspruchsfrei dargestellt werden.“

 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a

             Gültigkeit des Verkaufsprospekts

      Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung
   zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig,
   sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nach-
   träge ergänzt wird.“
10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. auf der Internetseite des Anbieters und im
           Bundesanzeiger veröffentlicht wird oder“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. auf der Internetseite des Anbieters veröffent-
           licht und bei den im Verkaufsprospekt be-
           nannten Zahlstellen zur kostenlosen Aus-
           gabe bereitgehalten wird; dies ist im Bun-
           desanzeiger bekannt zu machen.“

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                           „§ 10a
                    Mitteilung der
             Beendigung des öffentlichen
         Angebots und der vollständigen Tilgung
      (1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Be-
   endigung des öffentlichen Angebots sowie die voll-
   ständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüg-
   lich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
   vollständige Tilgung der Vermögensanlage ist er-
   folgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Neben-
   leistungen gezahlt sind.
      (2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung
   nach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das
   öffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermö-
   gensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter
   die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffent-
   liche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach

   den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit
   des Verkaufsprospekts als beendet.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Nach-
          trag zum Verkaufsprospekt“ die Wörter „ge-
          mäß Satz 5“ eingefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von
          Satz 1 ist insbesondere

          1. jeder neu offengelegte Jahresabschluss
             und Lagebericht des Emittenten,
          2. jeder neu offengelegte Konzernabschluss
             des Emittenten sowie
          3. jeder Umstand, der sich auf die Ge-
             schäftsaussichten des Emittenten min-
             destens für das laufende Geschäftsjahr
             erheblich auswirkt und geeignet ist, die
             Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung
             seiner Verpflichtungen gegenüber dem
             Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der Anbieter hat neben dem von der

      Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine
      um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des
      Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist
      der nachtragspflichtige Umstand jeweils an der

      Stelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt
      geändert wird. Die jeweiligen Änderungen ge-
      genüber dem von der Bundesanstalt gebilligten
      Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9
      Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von
      der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt
      und die einzelnen Nachträge sind bis zur voll-

      ständigen Tilgung der Vermögensanlage nach
      § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu ma-
      chen.“
13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                          „§ 11a

               Veröffentlichungspflichten
           nach Beendigung des öffentlichen
          Angebots; Verordnungsermächtigung

      (1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach
   Beendigung des öffentlichen Angebots einer Ver-
   mögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich
   auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögens-
   anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich be-
   kannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu
   veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit
   des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
   gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträch-
   tigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollstän-
   digen Tilgung der Vermögensanlage.
       (2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zu-
   leitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzu-
   teilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache
   spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf
   ihrer Internetseite bekannt.
      (3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröf-
   fentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher,
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
BGBl. 2015, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
   sie die Information im Inland verbreiten und jeder-
   zeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die
   Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Ver-
   öffentlichung, der Medien, an die die Information
   gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der
   Versendung an die Medien mitzuteilen.

      (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
   durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
   des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
   lassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,
   den Umfang und die Form
   1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und
   2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
      Satz 2.
   Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
   desanstalt übertragen.“
14. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

             Werbung für Vermögensanlagen

      (1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
   Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
   anlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der
   Vermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis
   auf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffent-
   lichung aufgenommen wird.
     (2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in
   Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-
   anlagen der folgende deutlich hervorgehobene
   Warnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb die-
   ser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken
   verbunden und kann zum vollständigen Verlust
   des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer
   Werbung in elektronischen Medien, in der aus-
   schließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann
   der Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen,
   wenn die Werbung

   1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und

   2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses
      Dokument enthält, der mit „Warnhinweis“ ge-

      kennzeichnet ist.

      (3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in

   Werbung für öffentlich angebotene Vermögens-

   anlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der

   Vermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine

   vertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage

   wiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene

   Hinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht ge-
   stellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch
   niedriger ausfallen.“
      (4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Ver-
   mögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befug-
   nisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz ent-
   halten.

      (5) In einer Werbung für öffentlich angebotene
   Vermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“
   noch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Be-
   zeichnung des Emittenten oder der Vermögens-
   anlage verwendet werden.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
      eingefügt:
      „2a. die Anlegergruppe, auf die die Ver-
           mögensanlage abzielt,“.

  bb) Nach der neuen Nummer 2a werden fol-
      gende Nummern 2b und 2c eingefügt:

      „2b. den auf Grundlage des letzten aufge-
           stellten Jahresabschlusses berechne-
           ten Verschuldungsgrad des Emittenten,
      2c. die Laufzeit und die Kündigungsfrist der
          Vermögensanlage,“.
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-
   mer 3a eingefügt:
  „3a. einen Hinweis auf den letzten offengelegten
       Jahresabschluss und darauf, wo und wie
       dieser erhältlich ist,“.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

      „(3a) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3

  und 4 muss das Vermögensanlagen-Informa-
  tionsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines
  Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehr-
  lich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die Ver-
  mögensanlage wurde kein von der Bundesan-
  stalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weiter-
  gehende Informationen erhält der Anleger unmit-
  telbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermö-
  gensanlage.“ Abweichend von Absatz 3 Num-
  mer 5 muss das Vermögensanlagen-Informa-
  tionsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen
  einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche
  auf der Grundlage einer in dem Vermögens-
  anlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe
  nur dann bestehen können, wenn die Angabe
  irreführend oder unrichtig ist und wenn die Ver-
  mögensanlage während der Dauer des öffent-
  lichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb
  von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen

  Angebot der Vermögensanlagen im Inland, er-
  worben wird.“

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die

  Verwendung des Begriffs „Fonds“ oder eines

  Begriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeich-

  nung des Emittenten oder der Vermögensanlage

  unzulässig. Das Vermögensanlagen-Informations-

  blatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der

  Bundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angebots“
      die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 3“
      eingefügt.
  bb) Folgender Satz wird angefügt:

      „Das Datum der letzten Aktualisierung so-
      wie die Zahl der seit der erstmaligen Erstel-
      lung des Vermögensanlagen-Informations-
      blatts vorgenommenen Aktualisierungen sind
      im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu
      nennen.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
   fügt:
BGBl. 2015, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120
          „(6) Auf der ersten Seite muss das Vermö-
       gensanlagen-Informationsblatt folgenden druck-
       technisch hervorgehobenen Warnhinweis ent-
       halten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist
       mit erheblichen Risiken verbunden und kann
       zum vollständigen Verlust des eingesetzten Ver-
       mögens führen.““

   g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in
      Satz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Land-

      wirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz und

      für“ ersetzt.

16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Erbringt der Anbieter im Falle des Eigen-
       vertriebs keine Anlageberatung, hat er den am
       Erwerb einer Vermögensanlage Interessierten
       rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform da-
       rauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob
       1. die Vermögensanlage den Anlagezielen des
          Interessierten entspricht,
       2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für
          den Anleger dessen Anlagezielen entspre-
          chend finanziell tragbar sind und
       3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und Er-
          fahrungen die hieraus erwachsenden Anlage-
          risiken verstehen kann.“
   b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
          „(3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises
       nach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger vor
       Vertragsschluss unter Nennung von Ort und
       Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und
       Familienname auf dem Vermögensanlagen-Infor-
       mationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der
       Anleger erhalten je eine Ausfertigung des ge-
       zeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.
          (4) Werden für die Vertragsverhandlungen und
       den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage
       ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-
       det, hat der Anleger die Kenntnisnahme des
       Warnhinweises nach § 13 Absatz 6 in einer der
       Unterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwerti-
       gen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestäti-
       gung ist dann gleichwertig, wenn sie vom An-
       leger durch eigenständige Texteingabe vorge-
       nommen wird, die zweifelsfrei seine Identität
       erkennen lässt.
          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
       der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium der

       Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestim-

       mungen darüber zu erlassen, unter welchen
       Voraussetzungen eine Bestätigung im Sinne
       des Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach
       Absatz 3 gleichwertig ist.“

17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:

                          „§ 15a
                   Zusätzliche Angaben
     Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt
   zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom
   Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in

    den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz
    des Publikums geboten erscheint.“
18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Um Missständen bei der Werbung für Ver-
    mögensanlagen zu begegnen, kann die Bundes-
    anstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten
    der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbe-
    sondere vor, wenn

    1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3

       vorgeschriebenen Hinweise enthält,

    2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzuläs-

       sigen Hinweis enthält,

    3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzuläs-
       sige Begriffsverwendung enthält,
    4. mit der Sicherheit der Vermögensanlage ge-
       worben wird, obwohl die Rückzahlung der Ver-
       mögensanlage nicht oder nicht vollständig ge-
       sichert ist,
    5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
       ten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit
       vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irre-
       führender Weise der Anschein eines besonders
       günstigen Angebots entsteht,
    6. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet
       sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Ab-
       satz 1 irrezuführen.“
19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.
20. § 18 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 18
         Untersagung des öffentlichen Angebots

      (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
    Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhalts-
    punkte dafür hat, dass
    1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1
       eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine
       kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder
       entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,
    2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufs-
       prospekt veröffentlicht hat oder dieser nach
       § 8a nicht mehr gültig ist,
    3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,
       die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung
       mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen
       Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die
       Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt
       hat,
    4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2
       Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,

    5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforder-

       lichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,

    6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-
       prospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2
       bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffent-
       licht oder

    7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögens-
       anlagen-Informationsblatt erstellt hat.
      (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des
    Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse
    unter den dort genannten Voraussetzungen auch
    im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.“
BGBl. 2015, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
21. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emit-
      tenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von
      Unterlagen und die Überlassung von Kopien ver-
      langen, um
      1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach
         den §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a

         bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu über-

         wachen oder

      2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Anga-
         ben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,
         auch in Verbindung mit einer auf Grund des
         § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung,
         erforderlich sind, oder ob diese Angaben

         kohärent und verständlich sind.

      Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegen-

      über einem mit dem Emittenten oder dem An-

      bieter verbundenen Unternehmen. In dem Ver-

      langen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzu-

      weisen.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.
22. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort
      „unrichtigem“ die Wörter „oder fehlendem“ ein-
      gefügt.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufs-

      prospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist,

      besteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der

      Voraussetzung, dass

      1. die in dem Vermögensanlagen-Informations-
         blatt enthaltenen Angaben irreführend oder

         unrichtig sind und

      2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des
         öffentlichen Angebots nach § 11, spätestens
         jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem
         ersten öffentlichen Angebot der Vermögens-
         anlagen im Inland abgeschlossen wurde.“
   c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
      Angabe „, Absatz 1a“ eingefügt.

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Der Erwerber kann von dem Anbieter die
      Übernahme der Vermögensanlage gegen Er-
      stattung des Erwerbspreises, soweit dieser den
      ersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht
      überschreitet, und der mit dem Erwerb verbun-
      denen üblichen Kosten verlangen, wenn

      1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt
         entgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt
         wurde,
      2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt den
         Hinweis nach § 13 Absatz 6 nicht enthalten
         hat oder
      3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises
         nach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3
         oder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer

         Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, be-
         stätigt hat.

      Absatz 2 gilt entsprechend.“
    e) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die
       Wörter „oder Absatz 2“ durch die Wörter „, Ab-
       satz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a“ ersetzt.
23. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch

       die Wörter „; Emittenten von Vermögensanlagen

       haben den Jahresabschluss um eine Kapital-
       flussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für
       Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne
       des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“
       ersetzt.

    b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5

       bis 8 angefügt:

         „(5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der

      Rechnungslegung von Emittenten von Vermö-

      gensanlagen anordnen, soweit konkrete An-

      haltspunkte, insbesondere auf Grund von Einga-

      ben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungs-
      legungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt
      kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung
      festlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll
      in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt
      werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt
      die Bundesanstalt andere Einrichtungen und
      Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen.
      § 37o Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      findet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung

      findet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren

      nach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

      oder nach § 37o des Wertpapierhandelsgeset-

      zes anhängig ist, soweit der Gegenstand des
      Bilanzkontrollverfahrens reicht.

         (6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die

      Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten
      sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrich-
      tungen und Personen, derer sich die Bundes-
      anstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-
      dient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Aus-
      künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
      soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die
      Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt
      sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der
      Abschlussprüfung bekannt geworden sind.
      Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunterneh-
      men sowie abhängigen oder herrschenden Un-
      ternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverwei-
      gerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Ab-
      satz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und Vor-
      lage von Unterlagen Verpflichteten haben den
      Bediensteten der Bundesanstalt oder den von
      ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-
      nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wäh-
      rend der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer
      Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.
      § 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandels-
      gesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der
      Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
      Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
         (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich
      die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prü-
BGBl. 2015, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
       fung bedient, haben der Bundesanstalt unver-
       züglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich
       oder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung

       zu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen

       aufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung
       des zu prüfenden Vorgangs durch die Bundes-
       anstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unter-
       zeichnen. Die von der Bundesanstalt zur Durch-
       führung der Prüfung bestellten Einrichtungen
       und Personen haben Anspruch auf Ersatz an-
       gemessener barer Auslagen und auf Vergütung
       ihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegen-
       über dem Emittenten die Auslagen und die Ver-
       gütung des Prüfers festsetzen. § 323 des Han-
       delsgesetzbuchs gilt entsprechend.
          (8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den
       Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer
       Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-
       legung eines Emittenten von Vermögensanlagen
       begründen, den für die Verfolgung zuständigen
       Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das
       Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch
       den Abschlussprüfer schließen lassen, übermit-
       telt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-
       kammer.“

24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“

    durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.

25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Mo-

    nats“ durch die Wörter „sechsten Monats“ ersetzt.

26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

                        „Abschnitt 4

         Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

                           § 26a

                     Sofortiger Vollzug

     Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-

   nahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19

   haben keine aufschiebende Wirkung.

                           § 26b

            Bekanntmachung von Maßnahmen

      (1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare

   Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getrof-

   fen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt,

   soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interes-

   sen zur Beseitigung oder Verhinderung von Miss-

   ständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen
   Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:
   „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“
   Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel ein-
   gelegt, sind der Stand und der Ausgang des
   Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.

      (2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte da-

   für vor, dass

   1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich an-

      bietet, obwohl

       a) diese entgegen § 5b eine Nachschusspflicht

          vorsehen,

       b) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröf-
          fentlicht wurde oder

      c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht mehr
         gültig ist oder

   2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor dessen

      Billigung veröffentlicht wurde,

   so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf
   ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
      (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
   machung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn
   die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bun-
   desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer
   Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheb-
   lich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von
   einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn
   eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen
   auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
   rigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
   gen haben kann.
      (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1
   und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-
   ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters
   oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntma-
   chung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

                           § 26c

      Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen

      (1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentschei-

   dungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft

   auf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Ab-
   wägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung
   oder Verhinderung von Missständen geboten ist.

   Die Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung
   insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntma-
   chung auf Grund der geringfügigen Bedeutung
   des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden
   Verstoßes unverhältnismäßig wäre.

      (2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift,

   gegen die verstoßen wurde, und ermittelte und ver-

   antwortliche natürliche oder juristische Personen zu

   benennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekannt-
   machung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht

   anonymisierte Bekanntmachung das Persönlich-
   keitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde
   oder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig

   wäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntma-

   chung unverzüglich unter Benennung der natür-

   lichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn

   die Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer

   Basis entfallen sind.

      (3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekannt-
   machung so lange auf, wie eine Bekanntmachung
   die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-
   keitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-
   gen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bun-
   desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer

   Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ge-

   fährden würde.

      (4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach

   fünf Jahren zu löschen.“

27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

28. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2015, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
          vorangestellt:
          „1. entgegen § 5b eine dort genannte Ver-
              mögensanlage anbietet,“.

      bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 4“ ge-
          strichen.

      dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:
          „4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine
               Tatsache nicht, nicht richtig, nicht voll-
               ständig, nicht in der vorgeschriebenen
               Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
               licht,“.

      ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3
              nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis auf-
              genommen wird,“.
      ff) In Nummer 7 werden nach dem Wort „aktua-

          lisiert“ die Wörter „oder entgegen § 13 Ab-

          satz 5 Satz 3 das Datum der Aktualisierung

          im Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht

          nennt“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 6
      und 10“ durch die Wörter „Nummer 1, 1a, 2, 6
      und 10“ und die Wörter „Nummer 3 und 5“ durch
      die Wörter „Nummer 3, 4a und 5“ ersetzt.

29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
    durch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335
    Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist un-
    abhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft

    kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des
    Handelsgesetzbuchs ist.“ ersetzt.

30. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem
      10. Juli 2015 auf der Grundlage eines von der
      Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten
      Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden
      und nach dem 10. Juli 2015 weiter öffentlich an-
      geboten werden, ist das Vermögensanlagen-
      gesetz in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden
      Fassung bis zum 10. Juli 2016 weiterhin anzu-

      wenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Vermö-

      gensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 auf der

      Grundlage eines von der Bundesanstalt nach

      diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts

      letztmalig öffentlich angeboten wurden, das
      Vermögensanlagengesetz in der bis zum 9. Juli
      2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
      Für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1
      gilt § 10a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das
      öffentliche Angebot spätestens ab dem 10. Juli
      2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem
      Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe
      dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli 2015
      geltenden Fassung veröffentlicht wird.“

   b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-
      fügt:
         „(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
      Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
      10. Juli 2015 geltenden Fassung, die erstmals

      nach dem 9. Juli 2015 öffentlich angeboten wer-
      den, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 an-
      zuwenden. Auf Vermögensanlagen im Sinne von
      § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem
      10. Juli 2015 geltenden Fassung, die vor dem
      10. Juli 2015 öffentlich angeboten wurden, ist
      dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzu-
      wenden. In öffentlichen Angeboten von Vermö-
      gensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1. Januar
      2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuwei-
      sen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11
      und 11a gilt das öffentliche Angebot für Ver-
      mögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem
      1. Januar 2016 als beendet, sofern nicht vor die-
      sem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maß-
      gabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli
      2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.

         (11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des

      Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015

      (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und

      Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-

      wenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
      ginnen.

         (12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1
      Absatz 2 in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden
      Fassung, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals
      öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz
      nicht anzuwenden.“

                      Artikel 3

                  Änderung des
            Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 4a die folgende Angabe eingefügt:

   „§ 4b Produktintervention“.

 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handel

    mit Finanzinstrumenten,“ die Wörter „die Vermark-

    tung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanz-

    instrumenten und strukturierten Einlagen,“ einge-

    fügt.

 3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:

     „(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage
   im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
   Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller
   Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung
   von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder
   das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die ins-
   besondere abhängig ist von
BGBl. 2015, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
  1. einem Index oder einer Indexkombination,

  2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination

     von Finanzinstrumenten,

  3. einer Ware oder einer Kombination von Waren
     oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen
     nicht übertragbaren Vermögenswerten oder

  4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von
     Wechselkursen.

  Keine strukturierten Einlagen stellen variabel ver-
  zinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an
  einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder
  den Libor, gebunden ist.“
4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

                          „§ 4b
                   Produktintervention

    (1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnah-
  men treffen:
  1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des
     Vertriebs oder des Verkaufs von
       a) bestimmten Finanzinstrumenten oder struktu-
          rierten Einlagen,

       b) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einla-
          gen mit bestimmten Merkmalen oder

  2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten
     Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.
    (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen
  werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
       a) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Ein-
          lage oder eine Tätigkeit oder Praxis erheb-
          liche Bedenken für den Anlegerschutz auf-
          wirft oder eine Gefahr für das ordnungsge-
          mäße Funktionieren und die Integrität der
          Finanz- oder Warenmärkte oder für die
          Stabilität des gesamten Finanzsystems oder

          eines seiner Teile innerhalb zumindest eines

          EU-Mitgliedstaates darstellt oder

       b) ein Derivat negative Auswirkungen auf den
          Preisbildungsmechanismus in den zugrunde
          liegenden Märkten hat,

  2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein
     Verbot oder eine Beschränkung des Vertriebs
     oder Verkaufs begegnet werden kann und

  3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der fest-

     gestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der be-

     treffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der

     wahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme

     auf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig

     ist.

     (3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die
  Beschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn
  der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs
  eines Finanzinstruments oder einer strukturierten
  Einlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das
  Verbot oder die Beschränkung an Bedingungen
  knüpfen oder mit Einschränkungen versehen.

      (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung,
   ein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1

   zu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie

   dem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die
   Mitteilung haben zu enthalten:

   1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschrän-
      kung,

   2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft
      tritt, und

   3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bun-
      desanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 ge-
      nannten Voraussetzungen erfüllt sind.

   Das Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf
   den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.

      (5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine
   Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genann-
   ten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.“
5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Stimmrechte“ die Wörter „aus ihm gehörenden
   Aktien“ eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:

         „(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
      men hat vor der Vermittlung des Vertragsschlus-
      ses über eine Vermögensanlage im Sinne des
      § 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem
      Kunden insoweit eine Selbstauskunft über des-
      sen Vermögen oder dessen Einkommen einzu-
      holen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu
      können, ob der Gesamtbetrag der Vermögens-
      anlagen desselben Emittenten, die von dem
      Kunden erworben werden, folgende Beträge
      nicht übersteigt:

      1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger

         nach seiner Selbstauskunft über ein frei ver-

         fügbares Vermögen in Form von Bankgut-
         haben und Finanzinstrumenten von mindes-
         tens 100 000 Euro verfügt, oder

      2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen
         monatlichen Nettoeinkommens des jeweili-
         gen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.

      Satz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der

      Vermögensanlagen desselben Emittenten, die

      von dem Kunden erworben werden, der keine

      Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht über-

      schreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-

      nehmen darf einen Vertragsschluss über eine

      Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Ver-
      mögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn
      es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Ver-
      mögensanlagen desselben Emittenten, die von
      dem Kunden erworben werden, der keine Kapi-
      talgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1
      Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht über-
      steigt.“
BGBl. 2015, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
  b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Ab-
     sätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4,

     5 und 5a“ ersetzt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-
     sätze 3b bis 3d eingefügt:
        „(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
     zipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe
     zum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments
     und jeder wesentlichen Änderung bestehender
     Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben
     und regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-
     verfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,
     dass für jedes Finanzinstrument, bevor es an
     Kunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-
     markt festgelegt wird. Bei der Festlegung des
     Zielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkun-
     den sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus
     der Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeb-
     lich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevan-
     ten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbe-
     sondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das
     Wertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber
     hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsich-

     tigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 be-
     stimmten Zielmarkt entspricht.
        (3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
     hat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung

     des Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte
     Finanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und
     dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die
     wesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4
     genannten Risiken haben könnten. Insbeson-
     dere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanz-

     instrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b
     Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin ent-
     spricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrate-
     gie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin
     geeignet ist.

        (3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-

     men, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-
     zipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachge-
     rechten Informationen zu dem Finanzinstrument
     und dem Produktfreigabeverfahren nach Ab-
     satz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b
     Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu
     stellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und
     Angemessenheit des Finanzinstruments erforder-
     lich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungs-
     unternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt
     es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über
     angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich
     die in Satz 1 genannten Informationen vom kon-
     zipierenden Wertpapierdienstleistungsunterneh-
     men oder vom Emittenten zu verschaffen und
     die Merkmale und den Zielmarkt des Finanz-
     instruments zu verstehen.“
  b) In Absatz 4 werden nach der Angabe „3a“ die
     Wörter „, den Anforderungen an das Produktfrei-

     gabeverfahren nach Absatz 3b und das Über-

     prüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den
     nach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden In-
     formationen“ eingefügt.

 8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das

   Wertpapierdienstleistungsunternehmen

   1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der
      von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung
      verbundenen Risiken hinweist,
   2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die
      Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht voll-
      ständig gesichert ist,

   3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-
      ten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Ver-
      halten Dritter versieht, durch die in irreführender
      Weise der Anschein eines besonders günstigen
      Angebots entsteht,
   4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die
      Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Ge-
      setz oder über die Befugnisse der für die Auf-
      sicht zuständigen Stellen in anderen Mitglied-
      staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder
      Drittstaaten versieht.“

 9. § 37b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

10. § 37c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird aufgehoben.

   b) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das“ durch die
    Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundes-
    anstalt nach § 4b kann das“ ersetzt und wird das
    Wort „kann“ gestrichen.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:

          „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b

               Absatz 1 zuwiderhandelt,“.

      bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
          eingefügt:
          „17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen
                Vertragsschluss vermittelt,“.

      cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden
          die Nummern 17b bis 17d.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
      Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i“ durch
      die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Num-
      mer 1a und 2 Buchstabe g bis i“ ersetzt, wird die
      Angabe „Nummer 6, 16a, 17b, 17c“ durch die
      Angabe „Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d“ ersetzt
      und wird die Angabe „16c und 17a“ durch die
      Angabe „16c und 17b“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des

            Wertpapierprospektgesetzes

  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
BGBl. 2015, Seite 1126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1126
setzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“
   gestrichen.
2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter „der
   Übersetzung“ durch die Wörter „etwaiger Überset-
   zungen“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Werden die endgültigen Bedingungen des
  Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen
  Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie un-
  verzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen An-
  gebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des
  öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum
  Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller
  in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffent-
  lichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.
  § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzu-
  wenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots
  sind ausschließlich elektronisch über das Melde-
  und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu
  hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung.
  Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Be-
  dingungen des Angebots der zuständigen Behörde
  des oder der Aufnahmestaaten sowie der Euro-
  päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.“

4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Ab-

   sätze 2a und 2b eingefügt:

     „(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulas-
  sungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Ver-
  langen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist
  unberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung
  innerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht
  oder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt
  diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich be-
  kannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
  dass entgegen § 3 dieses Gesetzes kein Prospekt
  veröffentlicht wurde oder entgegen § 13 dieses
  Gesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der
  Prospekt oder das Registrierungsformular nicht mehr
  nach § 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Aus-
  kunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist
  auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Be-
  kanntmachung darf nur diejenigen personenbezoge-
  nen Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-

  bieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht
  bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis
  hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht be-

  standskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein

  Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Aus-

  gang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.

  Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren

  zu löschen.

     (2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-
  machung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekannt-
  machung die Finanzmärkte der Bundesrepublik
  Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des
  Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden

  würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekannt-
  machung außerdem absehen, wenn eine Bekannt-
  machung nachteilige Auswirkungen auf die Durch-
  führung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrecht-

   licher oder disziplinarischer Ermittlungen haben
   kann.“
6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende
   Nummer 7a eingefügt:
   „7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe
        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
        rechtzeitig macht,“.
7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige
   Bedingungen bereits vor dem 10. Juli 2015 bei der
   Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2
   dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden
   Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wert-
   papiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten
   ab dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt end-
   gültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basis-
   prospekte beziehen, welche vor dem 10. Juli 2015
   gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch
   sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Be-
   dingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts
   öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus
   § 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt.“

                        Artikel 5

            Änderung des Wertpapier-
         erwerbs- und Übernahmegesetzes

   In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-

nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 53 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Zielgesellschaft“
die Wörter „aus dem Bieter gehörenden Aktien der Ziel-
gesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten
Stimmrechten an der Zielgesellschaft“ eingefügt.

                        Artikel 6

                Änderung der
 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
  Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013
(BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

      „Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die

      Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert

      werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so

      verändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges

      Unternehmen außerhalb des Finanzsektors anzu-

      sehen ist, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen
      nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen
      und insbesondere die Rückabwicklung der Ge-
      schäfte des Emittenten der Vermögensanlage an-
      ordnen kann.“

   b) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      „Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an
      hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in
      vollem Umfang zu beschreiben.“
BGBl. 2015, Seite 1127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1127
2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

     „11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
          kaufsprospekt, unter welchen Umständen
          der Erwerber der Vermögensanlagen ver-
          pflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin-
          gen, insbesondere unter welchen Umstän-
          den er haftet, und dass keine Pflicht zur
          Zahlung von Nachschüssen besteht;“.
  b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  c) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden ange-
     fügt:
     „13. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-
          kaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen
          und Bedingungen der Verzinsung und Rück-
          zahlung;

     14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach
         Maßgabe des § 5a des Vermögensanlagen-
         gesetzes und“.
  d) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
     „15. die Anlegergruppe, auf die die Vermögens-
          anlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den
          Anlagehorizont des Anlegers und seine Fähig-
          keit, Verluste, die sich aus der Vermögens-
          anlage ergeben können, zu tragen.“
3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver-
   mögensanlagengesetzes“ die Wörter „, einschließ-
   lich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit
   oder ihrer Fälligkeit“ eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „stellen,
         sowie“ durch das Wort „stellen;“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch

         das Wort „, sowie“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder
             Anbieter nach § 271 des Handelsgesetz-
             buchs in einem Beteiligungsverhältnis
             stehen oder verbunden sind.“

  b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die

     Angabe „bis 4“ ersetzt.

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis
     eines Unternehmens gewähren, über Anteile an
     einem Treuhandvermögen und über Anteile an
     einem sonstigen geschlossenen Fonds“ gestri-
     chen.
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlage-
         objekt sind die Gegenstände, zu deren voller
         oder teilweiser Finanzierung die von den Er-
         werbern der Vermögensanlagen aufzubrin-
         genden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treu-
         handvermögen, das ganz oder teilweise aus

         einem Anteil besteht, der eine Beteiligung
         am Ergebnis eines Unternehmens gewährt,

         treten an die Stelle dieses Anteils die Ver-
         mögensgegenstände des Unternehmens. Be-
         steht das Anlageobjekt ganz oder teilweise
         aus einem Anteil oder einer Beteiligung an
         einer Gesellschaft oder stellt das Anlage-
         objekt ganz oder teilweise eine Ausleihung
         an oder eine Forderung gegen eine Gesell-
         schaft dar, so gelten auch diejenigen Gegen-
         stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-
         schaft erwirbt;“.
6. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraus-
     sichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
     mindestens für das laufende und das folgende
     Geschäftsjahr darstellen.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. Unternehmen, die mit dem Emittenten
             oder Anbieter nach § 271 des Handels-
             gesetzbuchs in einem Beteiligungsver-
             hältnis stehen oder verbunden sind.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-
      gabe „4“ ersetzt.

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a
              Angaben über Auswirkungen
      auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung
      Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener
   Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkun-
   gen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie

   der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emit-
   tenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und
   Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukom-
   men, enthalten.“

                       Artikel 7
     Änderung der Wertpapierdienstleistungs-

     Verhaltens- und Organisationsverordnung

   In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleis-
tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 956)
geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende
Nummer 3a eingefügt:
„3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandels-
     gesetzes festgelegten Zielmarkt,“.

                       Artikel 8

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs
  In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
BGBl. 2015, Seite 1128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1128
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird der
Punkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag
des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünf-
zigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapital-
marktorientiert im Sinne des § 264d ist.“ ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung des

   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgen-
der Sechsunddreißigster Abschnitt angefügt:

            „Sechsunddreißigster Abschnitt

               Übergangsvorschriften
            zum Kleinanlegerschutzgesetz

                       Artikel 74

   § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli
2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.“

                       Artikel 10
                    Änderung des
              Kapitalanlagegesetzbuchs

   Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu

   § 344 die folgende Angabe eingefügt:
   „§ 344a Übergangsvorschrift      zum    Kleinanleger-
           schutzgesetz“.

2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b
   des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
   von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs
   der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des
   Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle
   der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
   und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der
   Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach
   Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1
   Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung
   und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß
   den Absätzen 1 und 2.“

3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“
   durch die Angabe „§ 46“ und werden die Wörter
   „neunten Monats“ durch die Wörter „sechsten Mo-
   nats“ ersetzt.

4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b
  des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung
  von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs
  der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem
  Kapital entsprechend anzuwenden.“
5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:

                         „§ 344a

                 Übergangsvorschrift

             zum Kleinanlegerschutzgesetz
     § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in
  der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom
  3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf
  Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre
  anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-
  ginnen.“

                      Artikel 11

                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April
2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 34g wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Technologie“
     durch das Wort „Energie“ und werden die Wörter
     „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
     schutz“ durch die Wörter „der Justiz und für Ver-
     braucherschutz“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7
     angefügt:

     „7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3
         des Vermögensanlagengesetzes genannten
         Betragsgrenzen zu prüfen.“

2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7
   angefügt:
     „(5) Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine
  Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für
  die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Ge-
  legenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und
  damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen
  vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli
  2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis
  zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanla-
  genvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
  zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f
  Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach
  Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6
  registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung
  zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen
  Informationen an die Registerbehörde. Wird die
  Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-
  urkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 be-
  antragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit
  und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2
  Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Ver-
  mittlung von partiarischen Darlehen und Nachrang-
  darlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach
BGBl. 2015, Seite 1129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1129
§ 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde
ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der
Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nach-
rangdarlehen mit der bestandskräftigen Entschei-
dung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in
Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt
die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nach-
rangdarlehen.
   (6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5
sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4
gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.
Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn

der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum
Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbringung
des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber
eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Beschäftigte dieses
Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1
sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-
kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu
erwerben.
   (7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermö-
gensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes
oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a
Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen
wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner
Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“
                                                     Artikel 12
                                           Änderung der
                                   Verordnung über die Umlegung
                      von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
                Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die
              Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
              29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
              vom 13. April 2015 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                Nr.                         Gebührentatbestand

Gebühr in Euro
               „5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der                        22 000“.
                      Finanztätigkeit oder Finanzpraxis
                      (§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)
                                                     Artikel 13
                                                   Inkrafttreten
                (1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016
in Kraft.
                (2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Num-
              mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3
Nummer 7, Artikel 6 Num-
              mer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar 2017 in Kraft.
                (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
              blatt zu verkünden.

                Berlin, den 3. Juli 2015

                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M

e r k e l
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble

                                            Der Bundesminister
                             d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                   Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d0068a9986ec5baf….