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Artikel 3 · BT-Drs. 17/6051 · S. 41

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2b)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-
gensanlagengesetzes werden nunmehr als Finanzinstrumente
im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Ausge-
nommen hiervon sind Anteile an einer Genossenschaft im
Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Diese sind nach
§ 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes auch von
dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 26 des Vermögensan-
lagengesetzes ausgenommen.
Hierdurch wird bewirkt, dass Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen künftig auch bei der Anlageberatung und der
Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermö-
gensanlagengesetzes die Verhaltens- und Organisations-
pflichten des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsge-
setzes beachten müssen. Dies betrifft insbesondere das Ge-
bot der anlegergerechten Beratung, die Offenlegung von
Provisionen und das Führen eines Beratungsprotokolls. Da-
durch wird das Schutzniveau für den Anleger sowohl durch
erweiterte Informations- und Transparenzpflichten als auch
durch eine verbesserte Aufsichtsmöglichkeit durch die
BaFin verbessert. Gerade in der vergleichenden Betrachtung
wird deutlich, dass hier Regelungsbedarf besteht: Während
vergleichsweise risikoarme Produkte (etwa Bundesanleihen,
Aktien von soliden Großunternehmen) bereits jetzt von den
anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsge-
setzes erfasst werden, ist dies bei Anteilen an geschlossenen
Fonds nicht der Fall. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds,
die in der Praxis als Konkurrenzprodukte zu anderen Finanz-
instrumenten vertrieben werden, ist allerdings das Risiko
für den Anleger im Vergleich als sehr hoch anzusehen: Ge-
schlossene Fonds haben in der Regel eine hohe Mindestan-
lagesumme (oft ab 10 000 Euro) un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.777 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.164–186.941 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….

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