Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/6051 · S. 41
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2b) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö- gensanlagengesetzes werden nunmehr als Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes qualifiziert. Ausge- nommen hiervon sind Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes. Diese sind nach § 2 Nummer 1 des Vermögensanlagengesetzes auch von dem Anwendungsbereich der §§ 6 bis 26 des Vermögensan- lagengesetzes ausgenommen. Hierdurch wird bewirkt, dass Wertpapierdienstleistungsun- ternehmen künftig auch bei der Anlageberatung und der Vermittlung von Vermögensanlagen im Sinne des Vermö- gensanlagengesetzes die Verhaltens- und Organisations- pflichten des sechsten Abschnitts des Wertpapierhandelsge- setzes beachten müssen. Dies betrifft insbesondere das Ge- bot der anlegergerechten Beratung, die Offenlegung von Provisionen und das Führen eines Beratungsprotokolls. Da- durch wird das Schutzniveau für den Anleger sowohl durch erweiterte Informations- und Transparenzpflichten als auch durch eine verbesserte Aufsichtsmöglichkeit durch die BaFin verbessert. Gerade in der vergleichenden Betrachtung wird deutlich, dass hier Regelungsbedarf besteht: Während vergleichsweise risikoarme Produkte (etwa Bundesanleihen, Aktien von soliden Großunternehmen) bereits jetzt von den anlegerschützenden Vorschriften des Wertpapierhandelsge- setzes erfasst werden, ist dies bei Anteilen an geschlossenen Fonds nicht der Fall. Bei Anteilen an geschlossenen Fonds, die in der Praxis als Konkurrenzprodukte zu anderen Finanz- instrumenten vertrieben werden, ist allerdings das Risiko für den Anleger im Vergleich als sehr hoch anzusehen: Ge- schlossene Fonds haben in der Regel eine hohe Mindestan- lagesumme (oft ab 10 000 Euro) un
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.777 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.164–186.941 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP