Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 38 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38#abs-1 (1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
Die §§ 36 und 37 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38#abs-2 (2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38#abs-3 (3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38#abs-4 (4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/38#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 38 WpHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.12.2013 – 1 StR 106/13Strafbarkeit wegen verbotener Marktmanipulation: Grundsätze von Täterschaft und Teilnahme; Mindestbeteiligung an der betroffenen GesellschaftZitiert von 7
- BGH, 08.08.2018 – 2 StR 210/16(Verurteilung wegen vorsätzlichen Marktmanipulationen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes)Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 – 2 Ss 65/11Zitiert von 4
- BVerfG, 03.05.2018 – 2 BvR 463/17Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art 103 Abs 2 GG) durch Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Insiderhandels gem § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG idF vom 30.06.2016 in einem "Altfall", mithin bei Tatbegehung vor dem 02.07.2016 - keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch angeordneten Verfall - keine Verletzung des WillkürverbotsZitiert von 8
- LG Frankfurt am Main, 31.10.2016 – 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)
- OLG Karlsruhe, 22.11.2016 – 17 U 25/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BGH, 19.11.2025 – 2 StR 224/25(Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften)Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2024 – II ZR 193/22Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Anfechtung mehrerer Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Stimmrechtszurechnung aufgrund Acting in ConcertZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.12.2024 in Kraft
§ 38 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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21.07.2011 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I 1475)
BGBl. 2011 I S. 1475
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1528)
BGBl. 2009 I S. 1528
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010, 2316)
BGBl. 2002 I S. 2010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.