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Artikel 2 · BT-Drs. 17/11289 · S. 23
Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierhandels-
Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapierhandels- gesetzes) Zu Nummer 1 In Nummer 1 werden die durch die Einfügung eines neuen Abschnitts 3b notwendigen Änderungen der Inhaltsüber- sicht vorgenommen. Zu Nummer 2 (§§ 18 – neu – bis 20 – neu – WpHG) Zu § 18 WpHG In dem neu eingefügten § 18 Absatz 1 wird die Zuständig- keit der Bundesanstalt zur Überwachung der Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegt. Im Zuge einer einheitlichen Beaufsichtigung der Pflichten unter der Ver- ordnung (EU) Nr. 648/2012 wird die Aufsicht im WpHG konzentriert, soweit sich nicht auch eine Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden ergibt. Soweit die Bundesanstalt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien wahrnimmt, sind entsprechende Kompetenzen hinsichtlich des Zugangs im Sinne der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/ 2012 im KWG adressiert, dies berührt die Zuständigkeit der Bundesanstalt allerdings nicht. Zugleich wird klargestellt, dass die BaFin auch für die Zwecke der Überwachung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 so- wie den neu eingefügten § 19 und § 20 auch auf das WpHG zurückgreifen kann. Drucksache 17/11289 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Absatz 2 ermöglicht insbesondere die Delegation von Auf- gaben aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an die BaFin, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über Transak- tionsregister. Absatz 3 regelt das Sprachregime im Rahmen der Über- wachung. Durch die Möglichkeit, auch Anträge in engli- scher Sprache zu stellen, wird den Bedürfnissen internatio- nal agierender Unternehmen Rechnung getragen. Absatz 4 stellt klar, dass die Bundesanstalt im Rahmen der Überwachung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Auskünfte, Unterlagen und Kopien auch dann verlangen kann, wenn kein Anfangsverdacht
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.696 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11289, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 90.889–104.585 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 86bee0337e7ef3e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP