Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 65 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
| Punktestand vor dem 1. Mai 2014 | Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 | |
|---|---|---|
| Punktestand | Stufe | |
| 1 – 3 | 1 | Vormerkung (§ 4 Absatz 4) |
| 4 – 5 | 2 | |
| 6 – 7 | 3 | |
| 8 – 10 | 4 | 1: Ermahnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) |
| 11 – 13 | 5 | |
| 14 – 15 | 6 | 2: Verwarnung (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2) |
| 16 – 17 | 7 | |
| > = 18 | 8 | 3: Entzug (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3) |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 4 Absatz 7 ist mit Ablauf des 30. April 2020 mit der Maßgabe nicht mehr anzuwenden, dass eine Teilnahmebescheinigung für ein Fahreignungsseminar, das spätestens an dem vorstehend genannten Tag begonnen worden ist, noch binnen der in § 4 Absatz 7 Satz 1 genannten Frist mit der Rechtsfolge des § 4 Absatz 7 vorgelegt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/65?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 65 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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02.12.2010 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I 1748)
BGBl. 2010 I S. 1748
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03.02.2009 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I 150)
BGBl. 2009 I S. 150
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14.08.2005 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I 2412)
BGBl. 2005 I S. 2412
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03.05.2005 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2005 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.