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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2412
BGBl. 2005 I S. 2412 · 15.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:
„§ 6e
Führen von
Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erpro-
bung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Un-
fallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vor-
schriften zu erlassen, insbesondere über
1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen
Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf
den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen,
insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber wäh-
rend des Führens eines Kraftfahrzeuges von min-
destens einer namentlich benannten Person be-
gleitet sein muss,
3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden
Person nach Nummer 2, insbesondere über die
Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als An-
sprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4. die Anforderungen an die begleitende Person nach
Nummer 2, insbesondere über
a) das Lebensalter,
b) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über
deren Mitführen und Aushändigung an zur
Überwachung zuständige Personen,
c) ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrs-
zentralregister sowie
d) über Beschränkungen oder das Verbot des
Genusses alkoholischer Getränke und berau-
schender Mittel,
5. die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die
abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich
im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen

des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters
zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie
über deren Mitführen und Aushändigung an zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte
Personen,
6. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7. das Verfahren.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwen-
dung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2 bestimmt ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der
Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechts-
verordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht werden
kann. Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis
der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage
nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch min-
destens eine namentlich benannte Person während
des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist
die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrer-
laubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teil-
genommen hat.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften
über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entzie-
hung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die
Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahr-
erlaubnisregister und die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung
nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften
über den Führerschein entsprechend.“
2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
„§ 22b
Missbrauch von Wegstrecken-
zählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem
ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch ver-
fälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät
oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung
beeinflusst,
2. die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwin-
digkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug aus-
gerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrich-
tung aufhebt oder beeinträchtigt oder
3. eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet,
indem er Computerprogramme, deren Zweck die
Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, feilhält oder einem
anderen überlässt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach
Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a
des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.“
3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1“
ersetzt.
4. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kraftfahr-
zeugen“ die Wörter „oder zum Begleiten eines Kraft-
fahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt.
5. Dem § 65 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 6e Abs. 1 und 2 sowie die auf Grund dieser
Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sind mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anzuwen-
den. Eine bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit; auf diese
sind die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Vor-
schriften weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 92 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu Abschnitt II Unterab-
schnitt 9 werden folgende Angaben eingefügt:
„10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
§ 48b Evaluation“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 8 wird folgende Anga-
be eingefügt:
„8a Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-
ten Fahren ab 17 Jahre“ “.
2. Dem Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt ange-
fügt:
„10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a
Voraussetzungen
(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur
Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e
des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften abweichend von § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre.
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74
Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu verse-
hen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden
darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des

Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer
namentlich benannten Person, die den Anforderun-
gen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird
(begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszu-
stellen, die bis drei Monate nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahr-
berechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahr-
zeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßen-
verkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszu-
händigen. In der Bescheinigung sind die zur Beglei-
tung vorgesehenen Personen namentlich aufzufüh-
ren.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnis-
inhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die
Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulas-
sen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung ste-
hen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeu-
ges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die
begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise
geben.
(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die wäh-
rend des Begleitens mitzuführen und zur Überwa-
chung des Straßenverkehrs berechtigten Perso-
nen auf Verlangen auszuhändigen ist,
3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbe-
scheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralre-
gister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prü-
fungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob
diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft
nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzu-
holen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer
Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht beglei-
ten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor,
wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenver-
kehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachge-
wiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für
einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arznei-
mittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem
Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein
nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
§ 48b
Evaluation
Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezo-
gene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und
Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzge-
setzes erhoben und verwendet werden. Die Daten
sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen
oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt wer-
den kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der
mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen
Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter die-
sem schriftlich zugestimmt haben.“
3. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 46 Abs. 2“
die Angabe „ , § 48a Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Prüfungsbe-
scheinigung nicht mitführt oder aushändigt.“

4. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a eingefügt:
„Anlage 8a
(zu § 48a)
Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vorbemerkungen:
Material: rosa Neobond-Papier
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz
maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Name, Vorname
………………………………………………………………………………………………………………………
geboren am ………………………………………… in ……………………………………………………
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.
1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
..…………………………………………………………………………………………………………………
2. Weitere Auflagen:
Die Fahrerlaubnisinhaberin/Der Fahrerlaubnisinhaber darf bis zum …………………………………
(Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres) Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE*) nur in Beglei-
tung einer der nachfolgend benannten Personen führen:
a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………
b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ………………………………………………………………………
(ggf. weitere Personen)
………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………
Fahrerlaubnisbehörde:
Führerscheinnummer:
Ort
Ausgehändigt am ……………………………………
(Datum)
(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde) (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-
erlaubnisinhabers)
“.
*) Nichtzutreffendes streichen.

Artikel 3
Änderung der Gebühren-
ordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In Nummer 1 des Unterabschnitts A des 2. Abschnitts
der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni
2005 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden nach
der Gebührennummer 202.7 folgende Gebührennum-
mern 202.8 und 202.9 eingefügt:
„202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbe-
scheinigung nach § 48a FeV 7,70 € .
202.9 Überprüfung einer Begleitperson
nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV 1,80 €“.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 4
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u -
u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2412. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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