Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 52 Übermittlung

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/52#abs-1 (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die

1.
für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder sonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen, geht,

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/52#abs-2 (2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/52#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.

§ 51 § 53