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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1558
BGBl. 2013 I S. 1558 · 15.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 17. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 17 Nationale Kontaktstelle und europä-
ischer Informationsaustausch“.
b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung inter-
nationalen Verkehrsrechts“.
2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-
lizenzen aus der Republik Kroatien.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Grenzüberschreitender Güter-
kraftverkehr durch Gebietsfremde
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschrei-
tenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Er-
laubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der
jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechti-
gungen sind die
1. Gemeinschaftslizenz,
2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Ra-
tes der Europäischen Konferenz der Verkehrs-
minister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973
(BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Ver-
ordnung über den grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. CEMT-Umzugsgenehmigung,
4. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen
Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene
und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom
30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fas-
sung oder
5. Drittstaatengenehmigung.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
einer Güterbeförderung im Inland, für die eine
Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach
§ 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt
folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt
werden:
1. die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung,
eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
lizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine
CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugs-
genehmigung oder eine Drittstaatengenehmi-
gung,
2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorge-
schriebene Nachweis über die Erfüllung be-

stimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-
anforderungen,
3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nach-
weis, in dem das beförderte Gut, der Be-
und Entladeort und der Auftraggeber angege-
ben werden.
Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1
Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie einge-
schweißt oder in ähnlicher Weise mit einer
Schutzschicht überzogen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Begleitpapier oder der sonstige Nach-
weis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann
statt durch Aushändigen des Dokumentes
auch auf andere geeignete Weise zugänglich
gemacht werden.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ausländisches Fahrpersonal muss auch
den Pass oder ein sonstiges zum Grenzüber-
tritt berechtigendes Dokument mitführen
und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung aushändigen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgeho-
ben.
b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2
Nr. 3 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestri-
chen.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen“ die Wörter
„, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten“ einge-
fügt.
7. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a“
das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm
nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Ver-
kehrs sowie durch das Gesetz zur Sicher-
stellung von Verkehrsleistungen übertragen
sind,“.
8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 3 Absatz 5b“ die Wörter „oder § 25a des Perso-
nenbeförderungsgesetzes“ eingefügt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt ge-
fasst:
„3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3
nicht dafür sorgt, dass ein dort genann-
tes Dokument oder ein dort genannter
Nachweis mitgeführt wird,
4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort
genanntes Dokument oder einen dort ge-
nannten Nachweis einschweißt oder mit
einer Schutzschicht überzieht,
5. entgegen
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4
ein dort genanntes Dokument, einen dort
genannten Nachweis, einen Pass, ein
sonstiges zum Grenzübertritt berech-
tigendes Dokument oder eine langfristige
Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mit-
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
aushändigt,“.
bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 21a Absatz 2
Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
mern 7 und 8 ersetzt:
„7. nach Durchführung einer grenzüber-
schreitenden Beförderung in einen Mit-
gliedstaat und unbeladener Einfahrt nach
Deutschland mehr als eine Kabotagebe-
förderung durchführt oder
8. eine Kabotagebeförderung nicht inner-
halb von drei Tagen im Anschluss an
eine unbeladene Einfahrt nach Deutsch-
land beendet.“
10. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1
Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e“ durch die Wörter
„§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Num-
mer 6c, 6d, 6e“ ersetzt.
11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben
nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauf-
tragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentü-
mern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbe-
förderung und allen an der Beförderung oder an
den Handelsgeschäften über die beförderten Güter
Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten
sowie
2. die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger,
insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und
Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
und Kopien anfertigen oder elektronisch gespei-
cherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese
Maßnahmen zu gestatten.“
Artikel 2
Änderung des
Fahrpersonalgesetzes
Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I

S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buch-
stabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zu-
widerhandlung gegen das AETR auch dann geahndet
werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.“
Artikel 3
Änderung des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
§ 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Bundes“ ein
Komma eingefügt.
2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14
des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundes-
amt für Güterverkehr“.
Artikel 4
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Klas-
sen A“ die Wörter „(ohne Beschränkung auf
leistungsbegrenzte Krafträder)“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassen entsprechen der Einteilung der
Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403
vom 30.12.2006, S. 18).“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berech-
tigen auch im Falle
1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und
AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse BE,
3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse CE.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE
und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die
Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden
soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse
A oder der Klasse DE besitzt,“.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine
Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.“
Artikel 5
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Ge-
setzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft
fortbewegt werden und mit einem elektromotori-
schen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung
von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen
Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
schwindigkeit progressiv verringert und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h
oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die
in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über
eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe
verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges
auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch
ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.
Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die
Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“
1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister ge-
tilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Be-
troffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht
mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil ver-
wertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Ver-
kehrszentralregister über eine gerichtliche Ent-
scheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie
nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen
Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften
entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die
nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
und dort genutzt werden:
1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Ertei-
lung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
Gegenstand haben,
2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punkt-
system nach § 4 Absatz 3.“
2. In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „bis
zum 31. Dezember 2014“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Erwerbs der“ die Wörter „Grundqualifikation oder
der“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachge-
wiesen“ durch das Wort „gewährleistet“ ersetzt.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n
g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a
u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1558. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 049a0b6da887a057….