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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1558

BGBl. 2013 I S. 1558 · 15.048 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
                                      Gesetz
         zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
                                                Vom 17. Juni 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                   Änderung des

             Güterkraftverkehrsgesetzes

   Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II

S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der 4. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt
    geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 17 Nationale Kontaktstelle und europä-
             ischer Informationsaustausch“.

   b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

       „§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung inter-

              nationalen Verkehrsrechts“.

 2. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-
   lizenzen aus der Republik Kroatien.“
 3. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6

              Grenzüberschreitender Güter-
            kraftverkehr durch Gebietsfremde

      Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
   Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschrei-
   tenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Er-
   laubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der
   jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechti-
   gungen sind die
   1. Gemeinschaftslizenz,

  2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Ra-
     tes der Europäischen Konferenz der Verkehrs-
     minister (CEMT-Resolution) vom 14. Juni 1973
     (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Ver-
     ordnung über den grenzüberschreitenden

     Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

     (GüKGrKabotageV) vom 28. Dezember 2011
     (BGBl. 2012 I S. 42) in der jeweils geltenden
     Fassung,

  3. CEMT-Umzugsgenehmigung,

  4. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen
     Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens
     zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
     der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
     den Güter- und Personenverkehr auf Schiene
     und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom
     30.4.2002, S. 91) in der jeweils geltenden Fas-
     sung oder

  5. Drittstaatengenehmigung.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
     einer Güterbeförderung im Inland, für die eine
     Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach
     § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt

     folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt
     werden:

     1. die Erlaubnis oder eine Erlaubnisausfertigung,
        eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
        lizenz oder der Schweizerischen Lizenz, eine
        CEMT-Genehmigung, eine CEMT-Umzugs-
        genehmigung oder eine Drittstaatengenehmi-
        gung,
     2. der für das eingesetzte Fahrzeug vorge-
        schriebene Nachweis über die Erfüllung be-
BGBl. 2013, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
        stimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-
        anforderungen,
     3. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nach-
        weis, in dem das beförderte Gut, der Be-
        und Entladeort und der Auftraggeber angege-
        ben werden.
     Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1
     Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie einge-
     schweißt oder in ähnlicher Weise mit einer
     Schutzschicht überzogen werden.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
         „Das Begleitpapier oder der sonstige Nach-
         weis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann
         statt durch Aushändigen des Dokumentes
         auch auf andere geeignete Weise zugänglich
         gemacht werden.“

     bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Ausländisches Fahrpersonal muss auch

         den Pass oder ein sonstiges zum Grenzüber-
         tritt berechtigendes Dokument mitführen
         und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
         Prüfung aushändigen.“
  c) Absatz 3 wird aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e wird aufgeho-
     ben.

  b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatzes 2
     Nr. 3 Buchstabe d“ die Angabe „und e“ gestri-
     chen.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
   „Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen“ die Wörter
   „, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten“ einge-
   fügt.
7. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a“
     das Wort „und“ angefügt.

  c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-

     fügt:

     „5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm
         nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Ver-

         kehrs sowie durch das Gesetz zur Sicher-

         stellung von Verkehrsleistungen übertragen

         sind,“.
8. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
   „§ 3 Absatz 5b“ die Wörter „oder § 25a des Perso-
   nenbeförderungsgesetzes“ eingefügt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 3 bis 5 werden wie folgt ge-
         fasst:
         „3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3
             nicht dafür sorgt, dass ein dort genann-
             tes Dokument oder ein dort genannter
             Nachweis mitgeführt wird,
         4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein dort
            genanntes Dokument oder einen dort ge-

              nannten Nachweis einschweißt oder mit
              einer Schutzschicht überzieht,
           5. entgegen
              a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

              b) § 7 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4
              ein dort genanntes Dokument, einen dort
              genannten Nachweis, einen Pass, ein
              sonstiges zum Grenzübertritt berech-
              tigendes Dokument oder eine langfristige
              Aufenthaltsberechtigung-EG nicht mit-
              führt oder nicht oder nicht rechtzeitig
              aushändigt,“.
       bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
       cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 21a Abs. 2
           Satz 3“ durch die Wörter „§ 21a Absatz 2
           Satz 2“ ersetzt.

    b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende

           durch ein Komma ersetzt.

       bb) Nummer 7 wird durch die folgenden Num-
           mern 7 und 8 ersetzt:
           „7. nach Durchführung einer grenzüber-
               schreitenden Beförderung in einen Mit-
               gliedstaat und unbeladener Einfahrt nach

               Deutschland mehr als eine Kabotagebe-
               förderung durchführt oder

           8. eine Kabotagebeförderung nicht inner-
              halb von drei Tagen im Anschluss an
              eine unbeladene Einfahrt nach Deutsch-
              land beendet.“
10. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1
    Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,
    § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e“ durch die Wörter
    „§ 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Num-
    mer 6c, 6d, 6e“ ersetzt.
11. § 21a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben
    nach Absatz 1 erforderlich ist, können die Beauf-
    tragten der Aufsichtsbehörden gegenüber Eigentü-
    mern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbe-

    förderung und allen an der Beförderung oder an

    den Handelsgeschäften über die beförderten Güter
    Beteiligten folgende Maßnahmen ergreifen:

    1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der

       üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten

       sowie

    2. die erforderlichen Schriftstücke und Datenträger,
       insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und
       Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen
       und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
       und Kopien anfertigen oder elektronisch gespei-
       cherte Daten auf eigene Datenträger übertragen.
    Die in Satz 1 genannten Personen haben diese
    Maßnahmen zu gestatten.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
                Fahrpersonalgesetzes
  Dem § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
BGBl. 2013, Seite 1560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1560
S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist, wird
folgender Absatz 4 angefügt:
   „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe b, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buch-
stabe b kann eine Ordnungswidrigkeit wegen einer Zu-

widerhandlung gegen das AETR auch dann geahndet

werden, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde.“

                        Artikel 3
                   Änderung des
         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

   § 9 Absatz 5 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 125 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Bundes“ ein
   Komma eingefügt.

2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

   „5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14

       des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundes-
       amt für Güterverkehr“.

                        Artikel 4
           Änderung des Fahrlehrergesetzes

   Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I

S. 1336), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom

6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Klas-
           sen A“ die Wörter „(ohne Beschränkung auf
           leistungsbegrenzte Krafträder)“ gestrichen.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
           „Die Klassen entsprechen der Einteilung der
           Fahrerlaubnis nach Artikel 4 der Richtlinie
           2006/126/EG des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
           den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403
           vom 30.12.2006, S. 18).“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berech-
       tigen auch im Falle
       1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und
          AM die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A,
       2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehr-

          erlaubnis der Klasse BE,

       3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehr-
          erlaubnis der Klasse CE.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE
           und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die
           Klasse A oder die Klasse DE erteilt werden
           soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse
           A oder der Klasse DE besitzt,“.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine
     Fahrerlaubnis auf Probe nicht aus.“

                      Artikel 5

                  Änderung des

             Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Ge-
   setzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft
   fortbewegt werden und mit einem elektromotori-
   schen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung
   von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen
   Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeugge-
   schwindigkeit progressiv verringert und

   1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h

      oder früher,

   2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
   unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die
   in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über
   eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe
   verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges

   auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch

   ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht.

   Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die

   Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.“

1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

   „Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister ge-
   tilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Be-
   troffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht
   mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil ver-
   wertet werden. Unterliegt eine Eintragung im Ver-
   kehrszentralregister über eine gerichtliche Ent-
   scheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie
   nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen
   Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften
   entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die
   nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt
   und dort genutzt werden:

   1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Ertei-
      lung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum
      Gegenstand haben,
   2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punkt-
      system nach § 4 Absatz 3.“

2. In § 65 Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bis

   zum 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „bis
   zum 31. Dezember 2014“ ersetzt.

                      Artikel 6
                   Änderung des
     Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
  Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Erwerbs der“ die Wörter „Grundqualifikation oder
   der“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachge-
   wiesen“ durch das Wort „gewährleistet“ ersetzt.

                              Die verfassungsmäßigen
                           sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz

                                     Artikel 7

                                   Inkrafttreten
            Artikel 1 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
         dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                              Berlin, den 17. Juni 2013
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n
g e l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                             f ü r Ve r k e h r, B a
u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1558. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 049a0b6da887a057….