Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1748
BGBl. 2010 I S. 1748 · 11.953 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Vom 2. Dezember 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automati-
sierten Verfahren“.
b) Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage-
und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-
Bundesamt“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
ordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der
Führerscheine festgelegt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl.
EG Nr. L 237 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 12
der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 26)“ ersetzt.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich ab-
gelaufen“ die Wörter „oder die Fahrerlaubnis
nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden“ einge-
fügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „so darf“
durch die Wörter „oder wurde die Fahrerlaubnis
nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf“ ersetzt.
4. In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Fahrerlaubnis“ die Wörter „oder unterliegt er einem
rechtskräftig angeordneten Fahrverbot“ eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „anord-
nende Behörde“ durch das Wort „Fahrerlaubnis-
behörde“ ersetzt.
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
fügt:
„(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbau-
seminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder
unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten
Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe
§ 2 Absatz 15 entsprechend.“
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anhän-
gerklassen“ ein Komma und die Wörter „die Gül-
tigkeitsdauer der Führerscheine“ angefügt.
b) In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das
Wort „Akkreditierung“ durch die Wörter „Begut-
achtung, einschließlich der verfahrensmäßigen
und fachwissenschaftlichen Anforderungen,“ er-
setzt.
c) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:
„x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter
Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führer-
scheinen, deren Muster nicht mehr ausge-
fertigt werden, sowie die Neuausstellung
von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist, und die Regelungen des Be-
sitzstandes im Falle des Umtausches oder
der Neuausstellung,“.
7. § 6e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Erprobung
neuer Maßnahmeansätze“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er
wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der
Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollzieh-
baren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein
Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine
namentlich benannte Person führt. Die Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nach den Vor-
schriften des § 2a.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
8. Dem § 30 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder
unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3
Nummer 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer
Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen

Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt
oder eingeschränkt wird oder die fehlende Berech-
tigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-
Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitglied-
staaten der Europäischen Union übermittelt, um
ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermög-
lichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten
wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Ab-
satz 1 Nummer 3).“
9. In § 30c Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„und 7“ durch die Angabe „ , 7 und 10“ ersetzt
und nach der Angabe „Abs. 7“ die Angabe „und 10“
angefügt.
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt“ werden
die Wörter „zur Speicherung im Zentralen Fahr-
erlaubnisregister“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „für
das Zentrale Fahrerlaubnisregister“ gestrichen.
11. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Direkteinstellung und
Abruf im automatisierten Verfahren“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die
Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundes-
amt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfern-
übertragung durch Direkteinstellung übermit-
teln.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „von Anlagen“ werden die
Wörter „zur Direkteinstellung oder“ einge-
fügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuläs-
sigkeit“ die Wörter „der Direkteinstellung
oder“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrer-
laubnisbehörde als übermittelnde Stellen ha-
ben über die Direkteinstellungen und die
Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die
bei der Durchführung der Direkteinstellungen
oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag
und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder
der Abrufe, die Kennung der einstellenden
oder abrufenden Dienststelle und die einge-
stellten oder abgerufenen Daten enthalten
müssen.“
bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
„zu schützen und“ die Wörter „beim Abruf“
und nach den Wörtern „sechs Monaten“ die
Wörter „und bei der Direkteinstellung mit
Vollendung des 110. Lebensjahres der be-
troffenen Person“ eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen
aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-
gen zu fertigen, die sich auf den Anlass der
Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken
und die Feststellung der für die Direkteinstellung
oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-
lichen.“
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und
Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt“.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung der Daten an das Zentrale
Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55
darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
ordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in
einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage-
und Auskunftsverfahren erfolgen.“
c) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit
Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffe-
nen Person zu löschen.“
13. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
nannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahr-
erlaubnis nur
1. den Betroffenen und
2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im
Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung
einer Fahrerlaubnis
Auskunft erteilt werden.“
14. § 65 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von
§ 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund die-
ser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit.“
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahr-
erlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit
mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klas-
se B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prü-
fer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnis-
klassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als
Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von
Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es
sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige
Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im

Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sach-
verständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, si-
chere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug
der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein
Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnis-
prüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rah-
men eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrleh-
rer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.“
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder
danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderun-
gen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahr-
erlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der
regelmäßigen Überwachung und den Regelungen
zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Prüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme
von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind
(2) Artikel 2 tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
Peter Ramsauer
e r k e l
t a d t e n t w i c k l u n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b847f25b91d5b225….