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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1748

BGBl. 2010 I S. 1748 · 11.953 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
                                    Gesetz
                               zur Änderung des
       Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
                                             Vom 2. Dezember 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

       „§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automati-

             sierten Verfahren“.

   b) Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
       „§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage-
             und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-
             Bundesamt“.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
       ordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1
       Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der
       Führerscheine festgelegt werden.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
      vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl.
      EG Nr. L 237 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 12
      der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

      2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
      30.12.2006, S. 26)“ ersetzt.

 3. § 2a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich ab-

      gelaufen“ die Wörter „oder die Fahrerlaubnis

      nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden“ einge-

      fügt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „so darf“
      durch die Wörter „oder wurde die Fahrerlaubnis
      nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf“ ersetzt.
 4. In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Fahrerlaubnis“ die Wörter „oder unterliegt er einem
    rechtskräftig angeordneten Fahrverbot“ eingefügt.
 5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „anord-
      nende Behörde“ durch das Wort „Fahrerlaubnis-
      behörde“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
     fügt:
        „(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbau-
     seminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder
     unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten
     Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe
     § 2 Absatz 15 entsprechend.“

6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
   dert:
  a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anhän-
     gerklassen“ ein Komma und die Wörter „die Gül-
     tigkeitsdauer der Führerscheine“ angefügt.
  b) In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das
     Wort „Akkreditierung“ durch die Wörter „Begut-

     achtung, einschließlich der verfahrensmäßigen

     und fachwissenschaftlichen Anforderungen,“ er-
     setzt.
  c) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:
     „x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter
         Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führer-
         scheinen, deren Muster nicht mehr ausge-
         fertigt werden, sowie die Neuausstellung
         von Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer
         abgelaufen ist, und die Regelungen des Be-
         sitzstandes im Falle des Umtausches oder
         der Neuausstellung,“.

7. § 6e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Erprobung
         neuer Maßnahmeansätze“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er
     wird wie folgt gefasst:

        „(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverord-

     nung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der

     Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der

     Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollzieh-

     baren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein

     Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine
     namentlich benannte Person führt. Die Erteilung
     einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet
     der übrigen Voraussetzungen nach den Vor-
     schriften des § 2a.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
8. Dem § 30 wird folgender Absatz 10 angefügt:
    „(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder
  unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3
  Nummer 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer
  Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen
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   Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt
   oder eingeschränkt wird oder die fehlende Berech-
   tigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
   machen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-
   Bundesamt an die zuständigen Stellen der Mitglied-
   staaten der Europäischen Union übermittelt, um
   ihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermög-
   lichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten
   wird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Ab-
   satz 1 Nummer 3).“

 9. In § 30c Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe

    „und 7“ durch die Angabe „ , 7 und 10“ ersetzt
    und nach der Angabe „Abs. 7“ die Angabe „und 10“
    angefügt.
10. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt“ werden
      die Wörter „zur Speicherung im Zentralen Fahr-
      erlaubnisregister“ eingefügt.

   b) Nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „für
      das Zentrale Fahrerlaubnisregister“ gestrichen.
11. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 53

                    Direkteinstellung und
            Abruf im automatisierten Verfahren“.
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die
      Daten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundes-
      amt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfern-
      übertragung durch Direkteinstellung übermit-
      teln.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach den Wörtern „von Anlagen“ werden die
          Wörter „zur Direkteinstellung oder“ einge-
          fügt.
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuläs-
          sigkeit“ die Wörter „der Direkteinstellung
          oder“ eingefügt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrer-

          laubnisbehörde als übermittelnde Stellen ha-
          ben über die Direkteinstellungen und die
          Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die
          bei der Durchführung der Direkteinstellungen
          oder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag
          und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder
          der Abrufe, die Kennung der einstellenden

          oder abrufenden Dienststelle und die einge-

          stellten oder abgerufenen Daten enthalten

          müssen.“

      bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
          „zu schützen und“ die Wörter „beim Abruf“
          und nach den Wörtern „sechs Monaten“ die
          Wörter „und bei der Direkteinstellung mit
          Vollendung des 110. Lebensjahres der be-
          troffenen Person“ eingefügt.

   e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen
      aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind
      vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-
      gen zu fertigen, die sich auf den Anlass der
      Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken
      und die Feststellung der für die Direkteinstellung
      oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-
      lichen.“

12. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 54
        Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und
      Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt“.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die Übermittlung der Daten an das Zentrale
      Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen
      Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55
      darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-
      ordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in
      einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage-
      und Auskunftsverfahren erfolgen.“

   c) Folgender Satz 3 wird angefügt:

      „Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit
      Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffe-
      nen Person zu löschen.“
13. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-
   nannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahr-
   erlaubnis nur
   1. den Betroffenen und
   2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im
      Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung
      einer Fahrerlaubnis
   Auskunft erteilt werden.“

14. § 65 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
      „(12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von
   § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember
   2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund die-
   ser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen
   erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit.“

                       Artikel 2
                   Änderung des

        Kraftfahrsachverständigengesetzes

   Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-
kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahr-

  erlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit

  mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klas-

  se B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prü-
  fer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnis-
  klassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als
  Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von
  Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es
  sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige
  Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im
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  Rahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sach-
  verständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, si-
  chere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug
  der entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein
  Sachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnis-
  prüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rah-
  men eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrleh-
  rer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.“

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder

  danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderun-
  gen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahr-
  erlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der
  regelmäßigen Überwachung und den Regelungen
  zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz.“

                          Artikel 3

                        Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
                                                               Kraft.
  Prüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme
  von Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind

(2) Artikel 2 tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 2. Dezember 2010

                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M

                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S
                                                 Peter Ramsauer

e r k e l

t a d t e n t w i c k l u n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b847f25b91d5b225….