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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1221

BGBl. 2005 I S. 1221 · 9.459 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
                                    Zweites Gesetz
             zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

                                                    Vom 3.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.   In § 2 Abs. 15 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bei

     den Fahrten nach Satz 1“ die Wörter „sowie bei der

     Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder

     einer Begutachtung“ eingefügt.

2.   § 6 wird wie folgt geändert:

     a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Buchstabe b werden das Wort „sowie“
            durch ein Komma ersetzt und nach der Anga-
            be „§ 1 Abs. 1“ die Wörter „sowie die Kenn-
            zeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und
            Fahrzeugteile zum Nachweis des Zeitpunk-
            tes ihrer Abgabe an den Endverbraucher“
            eingefügt.

        bb) In Buchstabe p werden nach dem Wort
            „Abgasuntersuchungen“ die Wörter „und
            Gasanlagenprüfungen“ eingefügt.

        cc) In Buchstabe w wird das Semikolon durch ein
            Komma ersetzt und folgender Buchstabe x
            angefügt:
            „x) abweichende Voraussetzungen für die
                Erteilung einer Betriebserlaubnis für Ein-

Mai 2005

                   zelfahrzeuge und Fahrzeugkombinatio-
                   nen des Großraum- und Schwerverkehrs
                   sowie für Arbeitsmaschinen, soweit
                   diese Voraussetzungen durch den Ein-
                   satzzweck gerechtfertigt sind und ohne

                   Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit
                   standardisiert werden können, die Be-
                   gutachtung der Fahrzeuge und die Be-
                   stätigung der Einhaltung der Vorausset-
                   zungen durch einen amtlich anerkannten
                   Sachverständigen;“.
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

             „(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-

           und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch

           Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des

           Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den
           beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnun-
           gen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst
           werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechts-

           verordnungen auf die geänderten oder abgelös-
           ten Vorschriften durch Verweisungen auf die
           jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu er-
           setzen.“

  2a. § 6a wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d
         angefügt:

           „d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den
               darauf beruhenden Rechtsverordnungen, so-
               weit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-
               Bundesamt vorgenommen werden,“.

      b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
             „(8) Die Länder können bestimmen, dass die
           Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung
BGBl. 2005, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
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        der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen
        sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen
        aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen ab-
        hängig gemacht werden kann.“

3.   § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Verkehrssi-
        cherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem Verkehrs-
        leistungsgesetz“ eingefügt und das Wort „und“
        durch ein Komma ersetzt.

     b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
        Wort „und“ ersetzt.
     c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

        „6. für Maßnahmen zur Durchführung des Alt-
            fahrzeugrechts.“

4.   In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
     „Haftpflichtversicherung“ ein Komma eingefügt und
     die Wörter „und die Kraftfahrzeugbesteuerung des
     Fahrzeugs“ durch die Wörter „die Kraftfahrzeugbe-
     steuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder
     Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland“
     ersetzt.

5.   In § 34 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
     fügt:
     „Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über
     die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige
     Versicherer befugt.“

6.   § 35 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden in Nummer 11 das Wort
        „oder“ durch ein Komma und in Nummer 12 der
        Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie fol-
        gende Nummer 13 angefügt:
        „13. zur Überprüfung von Personen, die Sozial-
             hilfe oder Leistungen nach dem Asylbewer-
             berleistungsgesetz beziehen, zur Vermei-
             dung rechtswidriger Inanspruchnahme sol-
             cher Leistungen.“

     b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 das Wort „und“
        durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
        mer 1a eingefügt:

        „1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von
             Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfol-
             ger zur Überprüfung der Angaben über die
             Verwertung des Fahrzeugs nach dem Alt-
             fahrzeugrecht und“.
     c) In Absatz 5 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ver-
        kehrssicherstellungsgesetz“ die Wörter „ , dem
        Verkehrsleistungsgesetz“ eingefügt.

7.   § 36 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
        „Wirtschaftsstraftaten“ die Wörter „sowie an die
        mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
        der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder
        Verfolgung von Steuerstraftaten“ eingefügt.

      b) In Absatz 3 werden das Wort „sowie“ durch ein
         Komma ersetzt und nach dem Wort „Wirtschafts-
         straftaten“ die Wörter „sowie an die mit der Steu-
         erfahndung betrauten Dienststellen der Landesfi-
         nanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von
         Steuerstraftaten“ eingefügt.

      c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
         fügt:

           „(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen
         Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch
         Abruf im automatisierten Verfahren an die Aus-
         kunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungs-
         gesetzes erfolgen.“

8.    § 65 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen bezüglich der
      im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten
      noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt wer-
      den.“

                         Artikel 1a
            Änderung des Fahrlehrergesetzes

  Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrer-
   laubnis“ die Wörter „der Klasse S oder die Fahrerlaub-
   nis“ eingefügt.

2. (entfällt)

3. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:
     „Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 ab-
     gewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt
     dann vier Tage.“

                         Artikel 1b
          Änderung des Fahrpersonalgesetzes

  Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004
(BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e wird
   jeweils die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und
   Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1
   Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buch-
   stabe b“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort „oder“ am
        Ende durch ein Komma ersetzt.

     b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
        Wort „oder“ ersetzt.
     c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
BGBl. 2005, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1223
„4. als Werkstattinhaber oder Installateur
    a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2
       Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder
       einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
       einer solchen Rechtsverordnung zuwider-
       handelt, soweit die Rechtsverordnung für
       einen bestimmten Tatbestand auf diese
       Bußgeldvorschrift verweist oder

    b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG)
       Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhan-

             delt, soweit eine Rechtsverordnung nach
             § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchsta-
             be e für einen bestimmten Tatbestand auf
             diese Bußgeldvorschrift verweist.“

                          Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                        ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                          Berlin, den 3. Mai 2005
                                       Der Bundespräsident
                                           Horst Köhler
                                         Der Bundeskanzler
                                         Gerhard Schröder

                                       Der Bundesminister
                             V e r k e h r, B a u - u n d

für
W o h n u n g s w e s e n
                                             Manfred Stolpe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1221. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27913b7b9f9003dc….