Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-4 (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Wird zitiert von 771 Entscheidungen zu § 24a StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.04.2001 – 4 StR 507/00Atemalkoholmessung: Verwertbarkeit des gewonnenen Meßwerts eines bauartzugelassenen und geeichten Meßgeräts ohne Sicherheitsabschläge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- AG Hamburg, 24.09.2025 – 726b OWi 58/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 – 10 S 3174/11Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Maßstab für die Trennung von Konsum und Fahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
- OLG Bamberg, 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18
- KG, 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 18.05.2009 – 1 SsRs 11/09, 1 Ss Rs 11/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.09.2026 – 16 B 65/26Anforderungen an die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens nach Jahre zurückliegendem Kokainkonsum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.08.2026 – 16 B 1026/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24a StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.08.2024 Ausfertigung
§ 24a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266)
BGBl. 2024 I Nr. 266
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2965)
BGBl. 2008 I S. 2965
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06.06.2007 Ausfertigung
§ 24a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2007 I S. 1045
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2006 I S. 1958
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.