Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 757
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Nach Gewicht
- BGH, 03.04.2001 – 4 StR 507/00Atemalkoholmessung: Verwertbarkeit des gewonnenen Meßwerts eines bauartzugelassenen und geeichten Meßgeräts ohne Sicherheitsabschläge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- AG Hamburg, 24.09.2025 – 726b OWi 58/25Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2012 – 10 S 3174/11Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Maßstab für die Trennung von Konsum und Fahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- OLG Bamberg, 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18
- KG, 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14Zitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 18.05.2009 – 1 SsRs 11/09, 1 Ss Rs 11/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.08.2026 – 16 B 1026/25
- VG Gelsenkirchen, 03.06.2026 – 7 L 520/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24a StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-4 (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.