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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1653
BGBl. 2020 I S. 1653 · 8.337 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
Vom 10. Juli 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni
2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eines An-
hängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft-
fahrzeug mitgeführt zu werden,“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das
Wort „Kraftfahrzeug“ und das Wort „Fahr-
zeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das
Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder durch
einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahr-
zeug verbundenen Anhänger,“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder des An-
hängers“ gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder durch den
Anhänger“ gestrichen.
3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „oder Anhängers“ gestrichen.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Fahrzeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch ein Kraft-
fahrzeug und einen Anhänger,“ gestrichen.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des
Anhängers“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Anhängers“
und die Wörter „zu den Haltern und Führern der
anderen beteiligten Anhänger,“ gestrichen.
6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt:
„§ 19
Haftung des Halters bei
Unfällen mit Anhängern und Gespannen
(1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zug-
fahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter
des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den da-
raus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Rege-
lungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs
nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie
den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen An-
hänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit
einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener
Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Ki-
lometer in der Stunde fahren kann.
(2) Wird der Schaden eines anderen durch ein
Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht,
haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem ande-
ren für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns
als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamt-
schuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchst-
beträge der §§ 12 und 12a beschränkt.
(3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein
weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die be-
teiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes
zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der
Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter ent-
standen, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis
der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem
Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17
Absatz 1 bis 3 entsprechend.
(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter
des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu
dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs
Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zu-
einander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs ver-
pflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den
Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als
durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt
die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder
dem Anhänger verursacht worden ist. Das Ziehen
des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine
höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter
des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich
im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vor-
schriften.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und

ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn
verursacht wird.
(6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines be-
teiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger
verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem
Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden
an einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 19a
Ersatzpflicht des Führers
von Anhängern und Gespannen
(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der
Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch
der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und
Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu
dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer
§ 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des
Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von
den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers
nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aus-
gleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Füh-
rers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den
Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach
den allgemeinen Vorschriften.
(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer
eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahr-
zeugs.“
7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfäl-
len mit Anhängern und Gespannen im Straßenver-
kehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten
Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht
anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020
eingetreten ist.“
Artikel 2
Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In der Haftpflichtversicherung von Ge-
spannen sind bei einer Mehrfachversicherung
die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Antei-
len entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4
des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 87 wird die Angabe „78 Abs. 3“ durch die An-
gabe „78 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1653. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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