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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1653

BGBl. 2020 I S. 1653 · 8.337 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
                                     Gesetz
    zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr
                                               Vom 10. Juli 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes

   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni

2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder eines An-
     hängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft-
     fahrzeug mitgeführt zu werden,“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das
         Wort „Kraftfahrzeug“ und das Wort „Fahr-
         zeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-
         setzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das
         Wort „Kraftfahrzeug“ ersetzt.

     cc) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder durch
     einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahr-
     zeug verbundenen Anhänger,“ gestrichen.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder des An-
     hängers“ gestrichen.
  c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder durch den
     Anhänger“ gestrichen.

3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-

   ter „oder Anhängers“ gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „Fahrzeugs“ durch das Wort „Kraftfahrzeugs“ er-
     setzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „durch ein Kraft-
     fahrzeug und einen Anhänger,“ gestrichen.

5. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder des
     Anhängers“ gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Anhängers“
     und die Wörter „zu den Haltern und Führern der
     anderen beteiligten Anhänger,“ gestrichen.

6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt:

                        „§ 19
               Haftung des Halters bei
       Unfällen mit Anhängern und Gespannen
   (1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der
dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zug-
fahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet,

der Körper oder die Gesundheit eines Menschen

verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter

des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den da-

raus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Rege-

lungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs
nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie
den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen An-
hänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit
einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener
Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Ki-
lometer in der Stunde fahren kann.

   (2) Wird der Schaden eines anderen durch ein
Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht,
haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem ande-
ren für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns
als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamt-
schuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchst-
beträge der §§ 12 und 12a beschränkt.

   (3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein
weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die be-
teiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes
zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der
Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter ent-
standen, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis
der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem
Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17
Absatz 1 bis 3 entsprechend.
   (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter
des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz

des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu
dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs
Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zu-
einander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs ver-
pflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den
Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als
durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt
die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit
der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder
dem Anhänger verursacht worden ist. Das Ziehen
des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine
höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter
des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich
im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vor-
schriften.

  (5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und
BGBl. 2020, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
  ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn
  verursacht wird.
     (6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines be-
  teiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger
  verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem
  Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden
  an einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 ent-
  sprechend anzuwenden.

                         § 19a

               Ersatzpflicht des Führers
            von Anhängern und Gespannen

     (1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der
  Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2
  ist entsprechend anzuwenden.
     (2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch
  der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens

  verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und
  Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu
  dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer
  § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des
  Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5
  zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von
  den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers
  nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Aus-

  gleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Füh-

  rers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den
  Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach
  den allgemeinen Vorschriften.

     (3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer
  eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahr-
  zeugs.“

7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfäl-
  len mit Anhängern und Gespannen im Straßenver-
  kehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten
  Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht
  anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020
  eingetreten ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
           Versicherungsvertragsgesetzes

  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        „(3) In der Haftpflichtversicherung von Ge-
     spannen sind bei einer Mehrfachversicherung
     die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Antei-
     len entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4
     des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 87 wird die Angabe „78 Abs. 3“ durch die An-

   gabe „78 Absatz 4“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 10. Juli 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht
                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1653. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 729984839a405f74….