Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/12915 · S. 10
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 2:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 2:
Gemäß § 62 Absatz 1 StVG führt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle (ZMK) ein zentrales Register über die von
Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine.
Weiterhin führt die ZMK gemäß § 31 Absatz 1 KfSachvG ein zentrales Register über die von der Bundeswehr
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer.
Die zugehörigen Daten, die den Registern der ZMK und beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert sind, sind gemäß
§ 62 Absatz 3 StVG bzw. § 31 Absatz 2 KfSachvG nach Ablauf eines Jahres nach Ende der Wehrpflicht des
Betroffenen (§ 3 Absätze 3 und 4 Wehrpflichtgesetz) zu löschen.
Die Dauer der Wehrpflicht ist in § 3 Wehrpflichtgesetz geregelt:
Absatz 3: Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr voll-
endet.
Absatz 4: Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60.
Lebensjahr vollenden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/12915
Gemäß § 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (ResG)
können jedoch Personen bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Reservedienst
leisten.
Werden die Daten im zentralen Register der Bundeswehr nach den derzeitigen Vorgaben gelöscht, stehen diese
nicht mehr zur Verfügung, wenn lebensältere Personen Reservedienst leisten möchten.
Mit dem Zusatz in § 62 (3) „bei Grundwehrdienst Leistenden …“ wird für nach dem Wehrpflichtgesetz § 5 ver-
pflichtete Personen die bisherige Regelung beibehalten.
Im KfSachvG ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da keine Grundwehrdienst Leistenden nach dem K
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.826 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/12915, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.144–21.970 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7bf32c5bca9d5de3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP