Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 238
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 29.06.2015 – 4 VAs 18/15Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt: Rechtswidrigkeit der Mitteilung des Merkmals Verkehrsunfall bei Fehlen eines Fremdschadens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 11 B 22.1153Zitiert von 7
- BVerwG, 04.12.2020 – 3 C 5/20Verwertungsverbot nach einer Trunkenheitsfahrt auf dem FahrradZitiert von 110
- VG Stuttgart, 23.03.2006 – 10 K 712/05Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 26.04.2001 – 6 A 447/00
- VG Berlin, 27.09.2023 – 4 K 187/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.05.2026 – 16 B 371/26
- VG Düsseldorf, 27.03.2026 – 6 L 559/26
- VG Minden, 31.10.2025 – 2 L 1629/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-2 (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-3 (3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-4 (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-5 (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/28#abs-6 (6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.