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Artikel 1 · BT-Drs. 16/10534 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 1 Nr. 14) Eine Änderung ist notwendig, da genauso wie bei den bis- lang in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG genannten Personengruppen eine Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichem Verkehrsraum vorgenommen werden soll. Diese Einschrän- kung können die zuständigen Landesbehörden jedoch nur auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung und der diese begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorneh- men. Die beabsichtigte Änderung der Straßenverkehrs- Ordnung und der Verwaltungsvorschrift muss sich aber im Rahmen des ermächtigenden Gesetzes, hier des Straßenver- kehrsgesetzes, halten. Das Straßenverkehrsgesetz lässt bis- lang eine Privilegierung beim Parken aber nur für Bewohner sowie schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und blinde Menschen zu. Der Berechtigtenkreis wird um schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleich- baren Funktionseinschränkungen erweitert. Menschen mit beidseitiger Amelie fehlen beide Arme; bei Menschen mit beidseitiger Phokomelie setzen die Hände (oder Füße) un- mittelbar am Rumpf an. Diese Erweiterung ist gerechtfertigt, weil sie das Fehlen der Hände bzw. Arme durch die Füße ausgleichen, was zu einer verstärkten Beanspruchung der Gelenke führt. Der Ausgleich der Handfunktionen durch die Füße verlangt eine besondere Schonung derselben, z. B. durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Das Parken auf den Behindertenparkplätzen ist daher geeignet, erhebliche Erleichterungen zu verschaffen. In Anbetracht der geringen Zahl schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein- schränkungen kann ausgeschlossen werden, dass der Be- rechtigtenkreis unangemessen ausgeweitet wird. Zu Nummer 2 (§ 66) Rechtsverordnu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.008 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10534, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.212–13.220 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 982eaa7cd0bdf2c3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP