Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 16/10534 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
Eine Änderung ist notwendig, da genauso wie bei den bis-
lang in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG genannten Personengruppen
eine Einschränkung des Gemeingebrauchs von öffentlichem
Verkehrsraum vorgenommen werden soll. Diese Einschrän-
kung können die zuständigen Landesbehörden jedoch nur
auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung und der diese
begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorneh-
men. Die beabsichtigte Änderung der Straßenverkehrs-
Ordnung und der Verwaltungsvorschrift muss sich aber im
Rahmen des ermächtigenden Gesetzes, hier des Straßenver-
kehrsgesetzes, halten. Das Straßenverkehrsgesetz lässt bis-
lang eine Privilegierung beim Parken aber nur für Bewohner
sowie schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und blinde Menschen zu.
Der Berechtigtenkreis wird um schwerbehinderte Menschen
mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleich-
baren Funktionseinschränkungen erweitert. Menschen mit
beidseitiger Amelie fehlen beide Arme; bei Menschen mit
beidseitiger Phokomelie setzen die Hände (oder Füße) un-
mittelbar am Rumpf an. Diese Erweiterung ist gerechtfertigt,
weil sie das Fehlen der Hände bzw. Arme durch die Füße
ausgleichen, was zu einer verstärkten Beanspruchung der
Gelenke führt. Der Ausgleich der Handfunktionen durch die
Füße verlangt eine besondere Schonung derselben, z. B.
durch das Vermeiden längerer Wegstrecken. Das Parken auf
den Behindertenparkplätzen ist daher geeignet, erhebliche
Erleichterungen zu verschaffen. In Anbetracht der geringen
Zahl schwerbehinderter Menschen mit beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen kann ausgeschlossen werden, dass der Be-
rechtigtenkreis unangemessen ausgeweitet wird.
Zu Nummer 2 (§ 66)
Rechtsverordnu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.008 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 16/10534 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/10534, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.212–13.220 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 982eaa7cd0bdf2c3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP