Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 48 Registerführung und Registerbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/48#abs-1 (1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche Fahrerlaubnisregister) über
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer Prüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen über von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeug führen. Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/48#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/48#abs-3 (3) Bei einer zentralen Herstellung der Führscheine übermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die hierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle Führerscheinnummern der hergestellten Führerscheine speichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein enthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind anschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 1 an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die Daten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der Mitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die Daten keine Auskunft erteilen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 48 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Thüringen, 13.03.2025 – 2 EO 101/25
- BVerwG, 08.09.2016 – 3 C 16/15Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; AsylbewerberZitiert von 3
- VG Minden, 03.05.2005 – 3 L 132/05Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 – 13 S 2370/22Zitiert von 7
- VGH Bayern, 18.01.2023 – 11 B 22.1153Zitiert von 7
- VG Braunschweig, 26.09.2003 – 6 A 108/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.