Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 13.03.2025 – 2 EO 101/25
- BVerwG, 04.12.2020 – 3 C 5/20Verwertungsverbot nach einer Trunkenheitsfahrt auf dem FahrradZitiert von 109
- VG Köln, 24.07.2024 – 23 K 6615/23Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 16.11.2023 – 7 L 1617/23Zitiert von 6
- VG Augsburg, 21.02.2022 – Au 7 K 21.2287Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2021 – 7 L 901/21Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 03.05.2021 – 1 B 30/21Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50#abs-1 (1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50#abs-2 (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50#abs-3 (3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50#abs-4 (4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.