Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/5315 · S. 9
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 6e StVG – neu –) Zu Absatz 1 Durch die Vorschrift wird das BMVBW ermächtigt, zur Senkung des Unfallrisikos von Fahranfängern eine Verord- nung zum „Begleiteten Fahren ab 17“ mit einheitlichen Vor- gaben zu erlassen und darin zu regeln, dass die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sowie der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) ab Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist. Die Nummer 1 regelt, dass das Mindestalter herabgesetzt werden kann. Die Nummer 2 regelt, dass bestimmte Auflagen dem Fahran- fänger als Inhaber einer Fahrerlaubnis und als verantwortli- chem Fahrzeugführer auferlegt werden sollen bzw. können: Wichtigste Auflage ist die, dass Fahrzeuge der Klassen B oder BE nur in Begleitung geführt werden dürfen. Die na- mentliche Benennung der Begleiter ermöglicht eine genaue Auswahl geeigneter Personen hinsichtlich ihrer Verkehrs- erfahrenheit bzw. Zuverlässigkeit (s. a. Nummer 3); dies er- leichtert die Arbeit der zur Kontrolle befugten Personen. Die Nummer 3 ermächtigt dazu, die Aufgaben und Befug- nisse der begleitenden Person, insbesondere über die Mög- lichkeit dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner bera- tend zur Verfügung zu stehen, zu regeln. Die Nummer 4 ermächtigt und verpflichtet dazu, Mindest- anforderungen („Auswahlkriterien“) an den potenziellen Be- gleiter zu bestimmen, namentlich im Hinblick auf sein Min- destalter (zur Vermeidung des „Peer“-Effektes), den Besitz einer Fahrerlaubnis (Verkehrserfahrenheit) und hinsichtlich der Anzahl von Punkten im Verkehrszentralregister, mit de- nen der Begleiter höchstens belastet sein darf (Zuverlässig- keit). Darüber hinaus soll eine Regelung über eine „Promil- legrenze“ für den Begleiter getroffen werden können. Mit diesen Anforderungen an die begleitende Person sind keine
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.778 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/5315, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.245–31.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 25d188bbc32b4764….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP