Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 15/5315 · S. 9

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 6e StVG – neu –)
Zu Absatz 1
Durch die Vorschrift wird das BMVBW ermächtigt, zur
Senkung des Unfallrisikos von Fahranfängern eine Verord-
nung zum „Begleiteten Fahren ab 17“ mit einheitlichen Vor-
gaben zu erlassen und darin zu regeln, dass die Erteilung
einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sowie der Klasse BE
(Pkw mit Anhänger) ab Vollendung des 17. Lebensjahres
möglich ist.
Die Nummer 1 regelt, dass das Mindestalter herabgesetzt
werden kann.
Die Nummer 2 regelt, dass bestimmte Auflagen dem Fahran-
fänger als Inhaber einer Fahrerlaubnis und als verantwortli-
chem Fahrzeugführer auferlegt werden sollen bzw. können:
Wichtigste Auflage ist die, dass Fahrzeuge der Klassen B
oder BE nur in Begleitung geführt werden dürfen. Die na-
mentliche Benennung der Begleiter ermöglicht eine genaue
Auswahl geeigneter Personen hinsichtlich ihrer Verkehrs-
erfahrenheit bzw. Zuverlässigkeit (s. a. Nummer 3); dies er-
leichtert die Arbeit der zur Kontrolle befugten Personen.
Die Nummer 3 ermächtigt dazu, die Aufgaben und Befug-
nisse der begleitenden Person, insbesondere über die Mög-
lichkeit dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner bera-
tend zur Verfügung zu stehen, zu regeln.
Die Nummer 4 ermächtigt und verpflichtet dazu, Mindest-
anforderungen („Auswahlkriterien“) an den potenziellen Be-
gleiter zu bestimmen, namentlich im Hinblick auf sein Min-
destalter (zur Vermeidung des „Peer“-Effektes), den Besitz
einer Fahrerlaubnis (Verkehrserfahrenheit) und hinsichtlich
der Anzahl von Punkten im Verkehrszentralregister, mit de-
nen der Begleiter höchstens belastet sein darf (Zuverlässig-
keit). Darüber hinaus soll eine Regelung über eine „Promil-
legrenze“ für den Begleiter getroffen werden können. Mit
diesen Anforderungen an die begleitende Person sind keine

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.778 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 15/5315 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/5315, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.245–31.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.45) +D1D2D3 · Prüfwert 25d188bbc32b4764….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP