Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
Stand: 01.06.2026
Wird zitiert von 1.786
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 – 10 S 77/15Neuerteilung der Fahrerlaubnis: Anforderungen an die Begründung einer Gutachtensanordnung bei Eignungszweifeln wegen Straftaten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Oldenburg (Oldenburg), 01.02.2024 – 7 A 2441/20Zitiert von 1
- BVerwG, 28.06.2012 – 3 C 30/11Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; Berücksichtigungsfähigkeit von Sachverhalten eines StrafverfahrensZitiert von 37
- VG Hannover, 08.05.2024 – 5 B 371/24
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 – 10 S 1266/13Fahrerlaubnisrecht: Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens während eines anhängigen Strafverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VG Saarland Saarlouis, 11.02.2011 – 10 K 425/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.08.2026 – 16 B 1026/25
- OVG NRW, 04.08.2026 – 16 B 316/26
- OVG NRW, 19.06.2026 – 16 B 191/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-1 (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-2 (2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Satz 3 gilt nicht, sofern es sich um einen Führerschein handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-3 (3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-4 (4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-5 (5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-6 (6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/3#abs-7 (7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
bestimmt werden.