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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2008

BGBl. 2019 I S. 2008 · 8.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
                                            Gesetz
                          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                      und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                    Vom 5. Dezember 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                     Änderung des
                Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach
     dem Wort „Personendaten,“ die Wörter „die E-
     Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angege-
     ben,“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

          „(5a) Die Landesregierungen werden ermäch-
       tigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter
       für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.
       Die Landesregierungen können die Ermächtigung
       nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
       zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
       Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des
       16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder be-
       schränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1
       Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen
       obersten Landesbehörden geben im Bundesan-
       zeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach
       Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Lan-
       des bekannt.“

2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Anschrift“ die Wörter „und die E-Mail-Adresse, so-
   weit vom Antragsteller angegeben,“ eingefügt.
3. § 62 wird wie folgt geändert:

            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zen-
               trale Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die
               durch das Bundesministerium der Verteidigung
               bestimmte Dienststelle“ ersetzt.
            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
                  „(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
               und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaub-
               nisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespei-
               cherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit
               Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
               troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und
               Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leis-
               tenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
               Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3
               und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.“

      4. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
                                 Artikel 2

                             Änderung des
                  Kraftfahrsachverständigengesetzes

         § 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
      22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
      Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019
      (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
      geändert:
      1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale
         Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die durch
         das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte
         Dienststelle“ ersetzt.
      2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

               „(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
            und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt
            gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres
            seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
            troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Re-
            servistengesetzes) zu löschen.“

Artikel 3
                                                      Änderung der
                                                Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    lfd
          Klasse                     Mindestalter
    Nr.

   „1     AM       a) 16 Jahre,

                                  Auflagen

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-
                   b) 15 Jahre in den Ländern, die von der henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der
                      Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-
                      Gebrauch gemacht haben.
dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a
StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht
werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-
erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
erreicht hat.“
BGBl. 2019, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009

2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit ange-
   geben, die E-Mail-Adresse“ eingefügt.
3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit angegeben, die
   E-Mail-Adresse“ eingefügt.
4. Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
  „20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
       Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum
       Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
       Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen
       Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermäch-
       tigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Ver-
       ordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.“
5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
    Lfd.
           Schlüsselzahl
    Nr.
   „25     195 Auflage zu der Klasse AM:
               Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6
               Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.“

                                                     Artikel 3a
                                                  Änderung des
                           Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
  „f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,“.
2. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen“ die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen“ ein-
   gefügt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Führerscheinen,“ wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen,“ eingefügt.
  b) Nach dem Wort „Scheine,“ wird das Wort „Nachweise,“ eingefügt.

                                                      Artikel 4
                                                    Inkrafttreten
                    (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2
                  und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
                     (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                     Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
                  blatt zu verkünden.


                     Berlin, den 5. Dezember 2019

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Der Bundesminister
                                 für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                           Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2008. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6082e67792f00dc6….