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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2008
BGBl. 2019 I S. 2008 · 8.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden nach
dem Wort „Personendaten,“ die Wörter „die E-
Mail-Adresse, soweit vom Antragsteller angege-
ben,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter
für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder be-
schränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1
Gebrauch gemacht haben. Die zuständigen
obersten Landesbehörden geben im Bundesan-
zeiger den Erlass einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 ihres Lan-
des bekannt.“
2. In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Anschrift“ die Wörter „und die E-Mail-Adresse, so-
weit vom Antragsteller angegeben,“ eingefügt.
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zen-
trale Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die
durch das Bundesministerium der Verteidigung
bestimmte Dienststelle“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
und die gemäß Absatz 2 im zentralen Fahrerlaub-
nisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt gespei-
cherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit
Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und
Reservistengesetzes), bei Grundwehrdienst Leis-
tenden nach Ablauf eines Jahres seit Ende der
Wehrpflicht der betroffenen Person (§ 3 Absatz 3
und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.“
4. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 31 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch
Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Zentrale
Militärkraftfahrtstelle“ durch die Wörter „Die durch
das Bundesministerium der Verteidigung bestimmte
Dienststelle“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die im zentralen Register gemäß Absatz 1
und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt
gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres
seit Ende der Möglichkeit zur Dienstleistung der be-
troffenen Person (§ 4 des Reservistinnen- und Re-
servistengesetzes) zu löschen.“
Artikel 3
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lfd
Klasse Mindestalter
Nr.
„1 AM a) 16 Jahre,
Auflagen
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgese-
b) 15 Jahre in den Ländern, die von der henen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der
Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Län-
Gebrauch gemacht haben.
dern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a
StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht
werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahr-
erlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
erreicht hat.“

2. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit ange-
geben, die E-Mail-Adresse“ eingefügt.
3. In § 57 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausweisdokumentes“ die Wörter „sowie, soweit angegeben, die
E-Mail-Adresse“ eingefügt.
4. Dem § 76 wird folgende Nummer 20 angefügt:
„20. Bescheinigungen, die nach § 1 Absatz 2 der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) ausgestellt worden sind, gelten noch bis zum
Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen
Führerschein nach Anlage 8 Muster 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung aus. In Ländern, die von der Ermäch-
tigung nach § 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht haben, findet die Dritte Ver-
ordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Anwendung mehr.“
5. Der Anlage 9 Buchstabe B Abschnitt II wird folgende Nummer 25 angefügt:
Lfd.
Schlüsselzahl
Nr.
„25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6
Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.“
Artikel 3a
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,“.
2. In Nummer 6 werden nach dem Wort „Führerscheinen“ die Wörter „und Fahrerqualifizierungsnachweisen“ ein-
gefügt.
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Führerscheinen,“ wird das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweisen,“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Scheine,“ wird das Wort „Nachweise,“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 sowie Artikel 3 Nummer 2
und 3 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2008. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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