Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke

Stand: 02.12.2019

VerkehrsrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.

§ 56 § 58