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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1802
BGBl. 2014 I S. 1802 · 13.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes,
der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
Vom 28. November 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „späteren Zeit-
punkt“ durch die Wörter „früheren oder späteren
Zeitpunkt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „spätere Zeitpunkt“
durch die Wörter „frühere oder spätere Zeit-
punkt“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1
und 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-
mer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-
satz 3,
2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteil-
ten Fahrerlaubnis,
4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an
Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inha-
ber einer ausländischen Fahrerlaubnis.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a
oder c“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Berechnung des Punktestandes werden
Zuwiderhandlungen
1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach
deren Begehung bereits Maßnahmen ergrif-
fen worden sind,
2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Til-
gungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeit-
punkt noch nicht abgelaufen war.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maß-
nahme der jeweils davor liegenden Stufe nach
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergrif-
fen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor
liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist,
ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 ver-
ringert sich der Punktestand mit Wirkung vom
Tag des Ausstellens der ergriffenen
1. Ermahnung auf fünf Punkte,
2. Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt
nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge
niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die
vor der Verringerung nach Satz 3 begangen wor-
den sind und von denen die nach Landesrecht
zuständige Behörde erst nach der Verringerung
Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3
ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen
oder Punktabzügen wird der sich nach Anwen-
dung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand
zugrunde gelegt.“
e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wör-
ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buch-
stabe a oder c“ ersetzt.
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. eine zur Durchführung der verkehrspsy-
chologischen Teilmaßnahme geeignete
räumliche und sachliche Ausstattung
nachweist.“
b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
„Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,
§ 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Ab-
satz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden
jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort
„Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt.
c) In Absatz 2a werden die Wörter „Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-
kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter
„Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“
durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit“ ersetzt.
7. In § 24a Absatz 5 werden
a) die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ und
b) das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und
für Verbraucherschutz“
ersetzt.
8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach § 28
Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“
ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3
Nummer 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3
Nummer 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.
9. § 30c wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
struktur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justiz“ durch
die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
10. § 37c wird wie folgt gefasst:
„§ 37c
Übermittlung von Fahrzeugdaten
und Halterdaten an die Europäische Kommission
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-
lung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent-
sprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom
7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jah-
res an die Europäische Kommission die nach § 33
Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnun-
gen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversiche-
rungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit
sind.“
11. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
registrierte“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1
nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in
§ 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Re-
gister über Fahrerlaubnisse und die entspre-
chenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaub-
nisregister), die von den nach Landesrecht für
den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständi-
gen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt
sind.“
12. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzt“
die Wörter „oder für welche sie die Neuerteilung
beantragen kann“ angefügt.
13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen
zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens
der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse,
die Dauer der Probezeit einschließlich der Rest-
dauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit,
Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit
und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammen-
hang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem
Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis-
klasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert wer-
den.
(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr
geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im
Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur
noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
14. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
„wenn“ durch das Wort „soweit“ er-
setzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die zugrunde liegende Fahrerlaub-
nis vollständig oder hinsichtlich
einzelner Fahrerlaubnisklassen er-
loschen ist oder“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50
Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten,
eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrer-
laubnisklasse, das Datum der jeweiligen Er-
teilung, das Datum des jeweiligen Er-
löschens, den Grund des Erlöschens einer
Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklas-
se, den Beginn und das Ende der Probezeit,
die Dauer der Probezeit einschließlich der

Restdauer nach einer vorzeitigen Beendi-
gung, den Beginn und das Ende der Hem-
mung der Probezeit, die Beschränkungen
und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrer-
laubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte
führt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die
im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den ört-
lichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Da-
ten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der
betroffenen Person zu löschen.“
15. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzu-
wenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen
Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden
sind.“
b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7
in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren
Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.“
Artikel 2
Änderung der
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Befähi-
gungsschein entzogen“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) Dem Buchstabe d wird das Wort „oder“ angefügt.
c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften un-
tersagt“.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die
Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes
§ 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat
ferner
1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entzie-
hung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreig-
nungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des
Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach
den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenver-
kehrsgesetzes verwertet werden darf.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am
1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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