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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1802

BGBl. 2014 I S. 1802 · 13.992 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1802 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1802
                                      Gesetz
                     zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes,
              der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
                                              Vom 28. November 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
              Straßenverkehrsgesetzes
  Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „späteren Zeit-
      punkt“ durch die Wörter „früheren oder späteren
      Zeitpunkt“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „spätere Zeitpunkt“
      durch die Wörter „frühere oder spätere Zeit-
      punkt“ ersetzt.

 2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden

    Satzteil die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1

    und 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3 Num-

    mer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei

       1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Ab-
          satz 3,

       2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
       3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteil-
          ten Fahrerlaubnis,
       4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
       5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an
          Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inha-
          ber einer ausländischen Fahrerlaubnis.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 28 Ab-
      satz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach
      § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a
      oder c“ ersetzt.

   c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „Bei der Berechnung des Punktestandes werden
       Zuwiderhandlungen
       1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach
          deren Begehung bereits Maßnahmen ergrif-

          fen worden sind,

       2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Til-
          gungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeit-
          punkt noch nicht abgelaufen war.“

  d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die nach Landesrecht zuständige Be-
     hörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1

     Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maß-
     nahme der jeweils davor liegenden Stufe nach
     Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergrif-
     fen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor
     liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist,
     ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 ver-
     ringert sich der Punktestand mit Wirkung vom
     Tag des Ausstellens der ergriffenen

     1. Ermahnung auf fünf Punkte,

     2. Verwarnung auf sieben Punkte,
     wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt
     nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge
     niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die
     vor der Verringerung nach Satz 3 begangen wor-
     den sind und von denen die nach Landesrecht
     zuständige Behörde erst nach der Verringerung

     Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3

     ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen

     oder Punktabzügen wird der sich nach Anwen-

     dung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand
     zugrunde gelegt.“
  e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „nach
     § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3“ durch die Wör-
     ter „nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buch-
     stabe a oder c“ ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort „und“
         durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. eine zur Durchführung der verkehrspsy-
             chologischen Teilmaßnahme geeignete
             räumliche und sachliche Ausstattung
             nachweist.“

  b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter „Verkehr,
     Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter
     „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,

   § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Ab-

   satz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden
   jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-
   lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
   struktur“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1803 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1803
 6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-
          kehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
          Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort
          „Verkehrszentralregister“ durch das Wort
          „Fahreignungsregister“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils
      die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
      durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
      struktur“ ersetzt.

   c) In Absatz 2a werden die Wörter „Verkehr, Bau

      und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-

      kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter

      „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“

      durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau

      und Reaktorsicherheit“ ersetzt.

 7. In § 24a Absatz 5 werden

   a) die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
      durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-

      struktur“ und

   b) das Wort „Justiz“ durch die Wörter „Justiz und

      für Verbraucherschutz“

   ersetzt.
 8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3

      Nummer 1 oder 3“ durch die Wörter „nach § 28

      Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c“

      ersetzt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 28 Absatz 3
      Nummer 3“ durch die Wörter „nach § 28 Absatz 3
      Nummer 3 Buchstabe a oder c“ ersetzt.

 9. § 30c wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“
      durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
      struktur“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Justiz“ durch
      die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz“
      ersetzt.

10. § 37c wird wie folgt gefasst:

                          „§ 37c
           Übermittlung von Fahrzeugdaten
    und Halterdaten an die Europäische Kommission

      Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül-
   lung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1
   Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-
   Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der ent-
   sprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom
   7.10.2009, S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jah-
   res an die Europäische Kommission die nach § 33
   Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnun-
   gen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach
   § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversiche-
   rungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit
   sind.“

11. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „oder
          registrierte“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
          nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1
          nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1
          in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in
          § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Re-
      gister über Fahrerlaubnisse und die entspre-

      chenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaub-

      nisregister), die von den nach Landesrecht für

      den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständi-

      gen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt

      sind.“

12. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzt“

    die Wörter „oder für welche sie die Neuerteilung
    beantragen kann“ angefügt.

13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4

    angefügt:

      „(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen

   zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens
   der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse,
   die Dauer der Probezeit einschließlich der Rest-
   dauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit,

   Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit

   und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammen-

   hang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem

   Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis-
   klasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert wer-
   den.

     (4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister
   nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr
   geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im
   Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur
   noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.“
14. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
               „wenn“ durch das Wort „soweit“ er-
               setzt.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                „1. die zugrunde liegende Fahrerlaub-
                    nis vollständig oder hinsichtlich
                    einzelner Fahrerlaubnisklassen er-
                    loschen ist oder“.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50
          Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten,
          eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrer-
          laubnisklasse, das Datum der jeweiligen Er-
          teilung, das Datum des jeweiligen Er-
          löschens, den Grund des Erlöschens einer
          Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklas-
          se, den Beginn und das Ende der Probezeit,
          die Dauer der Probezeit einschließlich der
BGBl. 2014, Seite 1804 — Originalseite als Abbildung
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          Restdauer nach einer vorzeitigen Beendi-
          gung, den Beginn und das Ende der Hem-
          mung der Probezeit, die Beschränkungen
          und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrer-
          laubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und
          die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte
          führt.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
          „(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die
       im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den ört-
       lichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Da-
       ten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der
       betroffenen Person zu löschen.“
15. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzu-
       wenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen
       Fahrerlaubnisregistern    gespeichert   worden
       sind.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 ange-
      fügt:
       „7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7
           in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren
           Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Ab-
           satz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer
           neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
                  Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   ändert:

    a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern „Befähi-
       gungsschein entzogen“ das Wort „oder“ durch
       ein Komma ersetzt.
    b) Dem Buchstabe d wird das Wort „oder“ angefügt.

    c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
       „e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften un-
           tersagt“.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
   werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die
   Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.

                              Artikel 3
                      Änderung des
               Bundeszentralregistergesetzes

  § 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Sep-
tember 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat
ferner
1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entzie-
   hung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,

2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreig-
   nungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des
   Straßenverkehrsgesetzes
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach
den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenver-
kehrsgesetzes verwertet werden darf.“
                              Artikel 4

                           Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am
1. Januar 2015 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 28. November 2014
                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                              Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                     A. Dobrindt

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1802. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f8f52788d461eb62….