Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/3351 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Es wird klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin- und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der Eignung oder Befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die Hinfahrt zur Prüfung wurde bisher als Ausbildungsfahrt angesehen, bei der der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Ins- besondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mit Krafträdern (Klassen M, A1 und A) und mit landwirtschaft- lichen Zugmaschinen der Klasse T stellt sich die Problema- tik, dass das Fahrzeug nach der Prüfung wieder zu seinem Standort verbracht werden muss, wenn die Prüfung an einer anderen Stelle endet. Hat der Prüfling die Prüfung nicht be- standen, so kann er in Begleitung des Fahrlehrers im Rah- men einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug zurückfahren. Hat der Prüfling die Prüfung bestanden und händigt ihm der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sogleich den Führerschein aus, so kann er die Fahrt als Inhaber der Fahrerlaubnis ebenfalls durchführen. Ist die Prüfung jedoch bestanden, wird aber der Führerschein noch nicht ausgehän- digt, weil z. B. das Mindestalter noch nicht erreicht ist oder weil der Bewerber mehrere Fahrerlaubnisklassen in kurzem zeitlichem Abstand erwerben will und aus Kostengründen auf das Ausstellen mehrerer Führerscheine verzichtet, so war bisher unklar, ob die Rückfahrt als Fahrt zum Zwecke der Ausbildung oder zum Zwecke der Prüfung im Sinne des Absatzes 15 Satz 1 durchgeführt werden darf, obwohl ja die Prüfung als solche bereits bestanden ist, oder ob in diesem Fall eine entsprechende Rückfahrt rechtlich nicht zulässig ist. Gegen die Einstufung der Rückfahrt vo
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 15/3351, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.883–32.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 8182612c3c5b651e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP