Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 1 · BT-Drs. 15/3351 · S. 7

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Es wird klargestellt, dass der Fahrlehrer auch bei der Hin-
und Rückfahrt von der Fahrerlaubnisprüfung sowie bei der
Hin- und Rückfahrt zu Begutachtungen der Eignung oder
Befähigung der verantwortliche Fahrzeugführer ist, wenn
der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt. Damit wird
einem Bedürfnis der Praxis entsprochen. Die Hinfahrt zur
Prüfung wurde bisher als Ausbildungsfahrt angesehen, bei
der der Fahrlehrer verantwortlicher Fahrzeugführer ist. Ins-
besondere bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung mit
Krafträdern (Klassen M, A1 und A) und mit landwirtschaft-
lichen Zugmaschinen der Klasse T stellt sich die Problema-
tik, dass das Fahrzeug nach der Prüfung wieder zu seinem
Standort verbracht werden muss, wenn die Prüfung an einer
anderen Stelle endet. Hat der Prüfling die Prüfung nicht be-
standen, so kann er in Begleitung des Fahrlehrers im Rah-
men einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug zurückfahren.
Hat der Prüfling die Prüfung bestanden und händigt ihm der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer sogleich
den Führerschein aus, so kann er die Fahrt als Inhaber der
Fahrerlaubnis ebenfalls durchführen. Ist die Prüfung jedoch
bestanden, wird aber der Führerschein noch nicht ausgehän-
digt, weil z. B. das Mindestalter noch nicht erreicht ist oder
weil der Bewerber mehrere Fahrerlaubnisklassen in kurzem
zeitlichem Abstand erwerben will und aus Kostengründen
auf das Ausstellen mehrerer Führerscheine verzichtet, so
war bisher unklar, ob die Rückfahrt als Fahrt zum Zwecke
der Ausbildung oder zum Zwecke der Prüfung im Sinne des
Absatzes 15 Satz 1 durchgeführt werden darf, obwohl ja die
Prüfung als solche bereits bestanden ist, oder ob in diesem
Fall eine entsprechende Rückfahrt rechtlich nicht zulässig
ist. Gegen die Einstufung der Rückfahrt vo

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 15/3351 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/3351, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.883–32.588 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 8182612c3c5b651e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP