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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 150

BGBl. 2009 I S. 150 · 4.206 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 150
                                      Gesetz
                     zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                           und zur Änderung des Gesetzes
             zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens
                                               Vom 3. Februar 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965), wird wie folgt

geändert:

1. § 6 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
   „14. die Beschränkung des Haltens und Parkens
        zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere
        mit erheblichem Parkraummangel sowie die
        Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwer-
        behinderte Menschen mit außergewöhnlicher
        Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder
        Phokomelie oder vergleichbaren Funktionsein-
        schränkungen sowie für blinde Menschen, ins-
        besondere in unmittelbarer Nähe ihrer Woh-
        nung oder Arbeitsstätte;“.
1a. § 65 Abs. 10 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-

    setzt:

   „Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem
   örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum
   31. Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnis-
   register gespeicherten Daten, nachdem sie sich von
   der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zen-
   trale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge
   überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahr-

    erlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahr-
    erlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Über-
    nahme im örtlichen Register gespeichert.“
2. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:

                                „§ 66

            Verkündung von Rechtsverordnungen

       Rechtsverordnungen können abweichend von

    § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechts-
    verordnungen auch im elektronischen Bundesanzei-
    ger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen,
    die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
    werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
    lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nach-
    richtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.“

                           Artikel 2
  Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1
und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988
(BGBl. 1988 II S. 630, 672) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister

   für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
   den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft
   und Forsten und für Jugend, Familie, Frauen und
   Gesundheit“ durch die Wörter „Das Bundesministe-
   rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird er-
   mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
BGBl. 2009, Seite 151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 151
  rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
  schutz“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

  Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des
  Übereinkommens oder seiner Anlagen im Bundes-
  gesetzblatt bekannt machen, soweit eine Rechtsver-

    ordnung nach Absatz 1 in Kraft getreten ist. Maß-
    geblicher Zeitpunkt ist der Tag des Inkrafttretens
    der jeweiligen Rechtsverordnung.“

                            Artikel 3

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. Februar 2009
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 150. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3dc80b3020c80902….