Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-1 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 94 § 96