§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2018 – StB 34/18Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – III-6 StS 3/18
- BGH, 02.10.1957 – 3 StR 28/57
- BGH, 13.04.1962 – 3 StR 10/62Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 – 2 L 132/19Zitiert von 6
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 74
Zuletzt entschieden
- LG München II, 19.12.2024 – 26 O 12612/23
- OVG Thüringen, 23.02.2023 – 3 EO 559/22Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 – 2 L 104/18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-1 (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/95#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.