§ 13 Begehen durch Unterlassen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 414
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 – 014 KLs-52 Js 12/21-1/22
- LG Paderborn, 05.10.2018 – 1 Ks 53/16
- LG Arnsberg, 15.06.2018 – 2 Ks-411 Js 121/14-8/16
- BGH, 29.09.2021 – 2 StR 491/20Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern; Mitübernahme von Pflichten durch einen Dritten; bedingter Vorsatz für hypothetische Kausalität; hilflose Lage einer PersonZitiert von 4
- BGH, 19.10.2011 – 1 StR 233/11Aussetzung mit Todesfolge: Tatbestandsvariante des Im-Stich-Lassens als UnterlassungsdeliktZitiert von 6
- BGH, 22.11.2016 – 1 StR 354/16Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen des Garanten: Feststellung des erforderlichen spezifischen GefahrzusammenhangsZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- BGH, 16.03.2026 – 3 StR 409/25
- LG Aachen, 11.03.2026 – 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25
414 Entscheidungen zu § 13 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/13#abs-1 (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/13#abs-2 (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.