§ 13 Begehen durch Unterlassen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/13#abs-1 (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/13#abs-2 (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Wird zitiert von 559 Entscheidungen zu § 13 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 01.09.2020 – 24 Ks-900 Js 573/19-13/19
- LG Düsseldorf, 22.12.2022 – 014 KLs-52 Js 12/21-1/22
- LG Paderborn, 05.10.2018 – 1 Ks 53/16
- LG Köln, 12.10.2018 – 110 KLs 9/17Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 15.06.2018 – 2 Ks-411 Js 121/14-8/16
- BGH, 29.09.2021 – 2 StR 491/20Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung im Rahmen der Beistands- und Rücksichtspflicht zwischen Kindern und Eltern; Mitübernahme von Pflichten durch einen Dritten; bedingter Vorsatz für hypothetische Kausalität; hilflose Lage einer PersonZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OLG Hamm, 07.07.2026 – 5 ORs 97/25
- OLG Köln, 05.05.2026 – 2 Ws 180/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 350)
BGBl. 2019 I S. 350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.