§ 40 Verhängung in Tagessätzen
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40#abs-1 (1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40#abs-2 (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40#abs-3 (3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/40#abs-4 (4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Wird zitiert von 548 Entscheidungen zu § 40 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.1956 – 4 StR 406/56Zitiert von 3
- BGH, 28.09.1971 – 1 StR 261/71Zitiert von 2
- BGH, 08.12.2016 – I ZB 118/15Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Erzwingung von UnterlassungenZitiert von 35
- BGH, 22.02.1978 – 3 StR 10/78 SZitiert von 2
- AG Köln, 24.11.2017 – 716 Ds 171/17Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 27.10.2017 – 1 OLG 161 Ss 53/17
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 03.07.2026 – 12 Qs 41/26Bemessung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Bürgergeld: Berücksichtigung des unerlässlichen Lebensbedarfs bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 22.04.2026 – 2 ORs 11/26
- BGH, 22.04.2026 – 5 StR 102/26Sexueller Übergriff: Anforderungen an die Kundgabe des entgegenstehenden Willens im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 40 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203)
BGBl. 2023 I Nr. 203
-
13.12.2001 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.