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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Stand: 26.08.2026
75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Personenstandsgesetz ( PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(EGBGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
1. Eheschließung
1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen
1.1.1 Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG 60
1.1.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG 65
Anmerkung:
In zwischenstaatlichen
Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
Die Gebühr erhöht sich um
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/75#abs-1 (1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/75#abs-2 (2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/75#abs-3 (3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/75#abs-4 (4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/75#abs-5 (5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.1.3 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV 27
1.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge 65
Anmerkungen:
(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
(2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
1.3 Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG
1.3.1. am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 20
1.3.2. am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 80
1.3.3 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 100
1.3.4 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 120
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4:
Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30.
1.3.5 Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG 35
1.4 Beurkundung einer Eheschließung
1.4.1 bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStG gebührenfrei
1.4.2 bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG 100
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.5 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG 100
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1
FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
2. Geburt
2.1 Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamen gebührenfrei
2.2 Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 95
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
2.3 Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV 15
2.4 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV 15
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
3. Sterbefall
3.1 Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStG gebührenfrei
3.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 75
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1
FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
3.3 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV 15
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
4. Namensrechtliche Erklärungen
4.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt 35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG 35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.3 Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenfrei
4.4 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG 35
Anmerkung:
Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45
4.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
4.7 Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV 15
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist.
4.8 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG 30
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
4.9 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt 30
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
5. Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG
5.1 Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV ) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15
Anmerkung:
Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7.
5.2 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch 17
5.3 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStG gebührenfrei
5.4 Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStG gebührenfrei
5.5 Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG gebührenfrei
5.6 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 25
5.7 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15
Anmerkung:
Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225.
5.8 Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG 25
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
6. Sonstige Amtshandlungen
6.1 Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG 10
6.2 Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist 35
je angefangene halbe Stunde,
höchstens 350
Anmerkung:
Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
6.3 Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG gebührenfrei
6.4 Abnahme einer Versicherung an Eides statt
6.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG 35
6.4.2 Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV 30
6.5 Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je 30
Anmerkung:
Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an.
6.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStG gebührenfrei
6.7 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 15
Anmerkungen:
Die Gebühr erhöht sich um
(1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
7. Änderung von Familiennamen und Vornamen
7.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG 10 bis 1 150
7.2 Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG 10 bis 600
7.3 Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügen kostenfrei