Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
- OLG München, 11.12.2024 – 31 Wx 124/24 e
- OLG Hamm, 03.11.1977 – 15 W 321/77Zitiert von 1
- BVerfG, 11.10.1978 – 1 BvR 16/72Personenstandsrecht: Unvereinbarkeit der Verweigerung einer Berichtigung des Eintrags der Geschlechtszugehörigkeit Transsexueller im Geburtenbuch mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- OLG München, 20.12.2024 – 31 Wx 114/24 e
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 23.02.2026 – 2 L 134/26Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 03.09.2025 – 19 W 61/24 (Wx)
- KG, 17.06.2025 – 1 W 386/22, 1 W 387/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47#abs-1 (1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
Eintragungen auf Grund einer Anerkennung, die nach § 1594 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht wirksam war, sind zu berichtigen, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47#abs-2 (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47#abs-3 (3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/47#abs-4 (4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.