Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 23.07.2013 – I-3 Wx 11/13
- OLG Karlsruhe, 21.08.2024 – 14 W 44/24 (Wx)
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- BGH, 04.09.2013 – XII ZB 526/12Personenstandssache: Eintragung eines akademischen Grades eines Elternteils im GeburtenregisterZitiert von 4
- BGH, 06.09.2017 – XII ZB 660/14Personenstandssache: Eintragung eines Frau-zu-Mann Transsexuellen als Mutter des nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts geborenen KindesZitiert von 13
Zuletzt entschieden
25 Entscheidungen zu § 62 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/62#abs-1 (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/62#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/62#abs-3 (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.