Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 241
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Erfurt, 09.04.2024 – UR III 43/22
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- OLG Karlsruhe, 04.09.2024 – 19 W 28/24 (Wx)
- OLG München, 11.12.2024 – 31 Wx 124/24 e
- BGH, 05.07.2023 – XII ZB 155/20Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines KindesZitiert von 7
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 155/17Personenstandssache: Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterberegister; Zusatz zur Ortsbezeichnung bei ausländischem GeburtsortZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 235/26Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.05.2026 – 6 B 236/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/48#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/48#abs-2 (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.