Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

Stand: 10.06.2019

Bund241 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/48#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/48#abs-2 (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

§ 47 § 49