Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-1 (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-2 (2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-3 (3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-4 (4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-5 (5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 1617 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 – 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12
- BGH, 13.11.2019 – XII ZB 118/17Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für das erstgeborene Kind hinsichtlich der weiteren gemeinsamen Kinder nach Begründung der gemeinsamen elterlichen SorgeZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 20 W 229/23
- OLG Hamm, 14.09.2004 – 15 W 22/04
- KG, 08.10.2021 – 1 W 1521/20
- BVerfG, 30.01.2002 – 1 BvL 23/96 · Ausschluss von FamiliendoppelnamenZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 eEhenamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach erklärtem Widerruf der Ehenamensbestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 eNamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensführung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Frankenthal (Pfalz), 04.02.2026 – 2a III 20/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1617 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 1617 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.