Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 02.10.2012 – 17 UF 45/12; 17 UFH 1/12
- BGH, 13.11.2019 – XII ZB 118/17Namensführung eines Kindes: Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung für das erstgeborene Kind hinsichtlich der weiteren gemeinsamen Kinder nach Begründung der gemeinsamen elterlichen SorgeZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2024 – 20 W 229/23
- OLG Hamm, 14.09.2004 – 15 W 22/04
- KG, 08.10.2021 – 1 W 1521/20
- BVerfG, 30.01.2002 – 1 BvL 23/96 · Ausschluss von FamiliendoppelnamenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 04.02.2026 – 2a III 20/25
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
92 Entscheidungen zu § 1617 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1617 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-1 (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Eltern bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-2 (2) Besteht der Name eines Elternteils, der nach Absatz 1 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-3 (3) Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-4 (4) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 bis 3 ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Die Absätze 1 bis 3 und § 1617c Absatz 1 gelten entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Geburtsnamen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617#abs-5 (5) Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.