Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 16 Fortführung
Stand: 01.11.2024
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BGH, 26.04.2023 – XII ZB 187/20Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten ohne vorherige Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung
- BGH, 28.10.2020 – XII ZB 187/20Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-Verordnung: Behandlung einer außergerichtlichen Privatscheidung durch einvernehmliche Erklärungen der Ehegatten vor einem italienischen Standesbeamten; Entbehrlichkeit der Anerkennung der Eheauflösung vor der Beurkundung in einem deutschen EheregisterZitiert von 4
- BGH, 05.05.2021 – XII ZB 189/20Personenstandssache: Inhalt der Eheurkunde bei Änderung der Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes
- OLG Schleswig, 17.12.2021 – 2 Wx 30/21
- KG, 30.03.2020 – 1 W 236/19Zitiert von 3
- OLG Naumburg, 12.03.2015 – 2 Wx 45/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/16#abs-1 (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/16#abs-2 (2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.