Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 21 Eintragung in das Geburtenregister
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 02.04.2025 – 23 W 207/25
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 562/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden EintragsZitiert von 4
- BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16Verfassungswidrigkeit der Versagung der positiven Eintragung von Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in das GeburtenregisterZitiert von 39
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 52/15Personenstandssache: Zulässigkeit der Eintragung "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im GeburtenregisterZitiert von 2
- BVerfG, 20.11.2012 – 1 BvL 13/10Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs 3 Nr 5 Halbs 2 PStG mit Art 4 Abs 1, 2 GG sowie Art 3 Abs 1, Abs 3 GG - Versagung der Eintragung der muslimischen Religionszugehörigkeit eines Kindes ins Geburtenregister mangels Status der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts - unzureichende Vorlagebegründung bei mangelnder Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit Rechtslage und LiteraturZitiert von 1
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 159/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 02.12.2025 – 1 W 187/25
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- KG, 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21#abs-1 (1) Im Geburtenregister werden beurkundet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21#abs-2 (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21#abs-2a (2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/21#abs-3 (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen