Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Schöneberg, 02.01.2019 – 71f III 46/18
- VG Hamburg, 31.01.2024 – 13 K 3299/23Zitiert von 6
- OLG Hamm, 22.12.2015 – 15 W 137/14Zitiert von 6
- OLG Hamm, 30.10.2023 – 11 U 5/23
- KG, 31.07.2025 – 1 W 303/24
- VG München, 20.12.2023 – M 18 K 22.2191Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 13.01.2026 – 15 B 124/25Zitiert von 2
- VG Berlin, 26.03.2025 – 39 K 472/24 V
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2024 – 6 A 10654/24.OVGZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/34#abs-1 (1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/34#abs-2 (2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Absatz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/34#abs-3 (3) Personen, die eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes abgegeben haben, sind nur mit den nach dieser Erklärung geführten Vornamen und Familiennamen einzutragen; dies gilt entsprechend für Vertriebene und Spätaussiedler, deren Name nach den Vorschiften des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/34#abs-4 (4) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/34#abs-5 (5) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Eheschließungen.