Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.