Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
Stand: 10.06.2019
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- BSG, 17.02.1998 – B 13 RJ 31/96 RZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 7
- OLG Köln, 13.06.2019 – 21 Wx 6/18
- OLG Hamm, 20.03.2015 – 10 W 151/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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