Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/61#abs-1 (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/61#abs-2 (2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 61 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 7
- OLG Hamm, 01.10.2007 – 15 W 156/07
- AG Bielefeld, 26.04.2002 – 3 III 131/00
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 – 14 K 2520/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 23.07.2013 – I-3 Wx 11/13
- OLG Karlsruhe, 28.10.2003 – 11 Wx 8/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 21.08.2024 – 14 W 44/24 (Wx)
- VGH Bayern, 09.12.2022 – 5 C 22.1569
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 – OVG 5 B 55.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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