Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2002 – XII ZB 62/00Zitiert von 3
- LG Bochum, 04.12.2007 – 7 T 277/06
- OLG Hamm, 08.10.2007 – 15 W 155/07
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 489/15Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ausländischen Standesamt; familienrechtliches Kollisionsrecht und die RückverweisungZitiert von 3
- AG Frankenthal (Pfalz), 04.02.2026 – 2a III 20/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 – 2 L 141/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 05.12.2025 – 378 III 101/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
- VG Neustadt an der Weinstraße, 28.09.2023 – 2 K 265/23.NW
68 Entscheidungen zu § 45 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45#abs-1 (1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
Satz 1 gilt auch für die etwa erforderliche Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer der in Satz 1 genannten Erklärungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45#abs-2 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/45#abs-3 (3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.