Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 – 3 Wx 62/22Zitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 265/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 9
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 266/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 23.01.2019 – XII ZB 267/17Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen GeburtsdatumsZitiert von 3
- BGH, 20.04.2016 – XII ZB 15/15Eintragung eines im Ausland geborenen Kindes gleichgeschlechtlicher Eltern im Geburtenregister: Anwendbarkeit der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Anerkennung der nach ausländischem Recht bestehenden Eltern-Kind-Zuordnung; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes vor der EintragungZitiert von 20
- AG Weiden i.d. OPf. ., 18.12.2023 – UR III 15/22
Zuletzt entschieden
- KG, 06.10.2020 – 1 W 1042/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 152/14Zitiert von 3
- OLG Hamm, 20.04.2017 – 15 W 153/14Zitiert von 3
14 Entscheidungen zu § 10 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10#abs-1 (1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10#abs-3 (3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/10#abs-4 (4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.