Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 41 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Frankenthal (Pfalz), 09.12.2025 – 2a III 18/25
- VG Minden, 03.04.2008 – 2 K 785/07
- VG Berlin, 29.05.2013 – 3 K 1012.12Zitiert von 3
- BGH, 12.01.2022 – XII ZB 562/20Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer anderen als der zur Feststellung der gesetzlichen Vaterschaft führenden Rechtsordnung; Beseitigung einer nicht der leiblichen Abstammung entsprechenden Vater-Kind-Zuordnung; Beurkundung eines vom Antrag abweichenden EintragsZitiert von 4
- BGH, 29.09.2021 – XII ZB 309/21Personenstandssache: Anerkennung einer Eheschließung im Ausland im Wege doppelter StellvertretungZitiert von 16
- BGH, 24.05.2017 – XII ZB 337/15Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25
- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 609/14Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft; Wirksamkeit der Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem RechtZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/41#abs-1 (1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/41#abs-2 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.