Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/41#abs-1 (1) Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/41#abs-2 (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 41 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Frankenthal (Pfalz), 09.12.2025 – 2a III 18/25
- VG Minden, 03.04.2008 – 2 K 785/07
- BGH, 29.09.2021 – XII ZB 309/21Personenstandssache: Anerkennung einer Eheschließung im Ausland im Wege doppelter StellvertretungZitiert von 18
- BGH, 24.05.2017 – XII ZB 337/15Personenstandsverfahren: Ermittlung ausländischen Rechts durch den Tatrichter; Überprüfung durch das RechtsbeschwerdegerichtZitiert von 24
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 489/15Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ausländischen Standesamt; familienrechtliches Kollisionsrecht und die RückverweisungZitiert von 3
- BGH, 20.07.2016 – XII ZB 609/14Personenstandssache: Behandlung einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft; Wirksamkeit der Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem RechtZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 26 W 14/25Zitiert von 2
- KG, 21.01.2021 – 1 W 1290/20Zitiert von 1
- KG, 14.10.2014 – 1 W 554/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 185)
BGBl. 2024 I Nr. 185
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.