Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- LG Düsseldorf, 12.09.2011 – 25 T 355/11
- KG, 09.09.2025 – 1 W 131/25, 1 W 132/25
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 – I-3 Wx 12/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/77#abs-1 (1) Die Familienbücher werden als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/77#abs-2 (2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ist das Standesamt, das den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das am 24. Februar 2007 das Familienbuch führte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/77#abs-3 (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.